Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 14.05.1976 - 1 BvR 381/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertarifliche Nachtarbeitszuschläge nicht steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß die an Arbeitnehmer zusätzlich zu den tarifvertraglichen Zuschlägen gezahlten außertariflichen Nachtarbeitszuschläge nicht nach § 34 a Abs. 2 EStG 1971 steuerfrei bleiben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG 1971 § 34a Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 28.07.1976; Aktenzeichen VI R 217/72; BFHE, 116, 376)

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin zahlte als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Nachtarbeitszuschläge, die höher waren als die in dem für sie geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Zuschläge. Für die übertariflichen Zuschläge, die allerdings die in § 34 a Abs. 2 EStG in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1856) – EStG – festgesetzten Grenzen nicht überstiegen, behielt die Beschwerdeführerin keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt nahm sie wegen der auf diese Zuschläge entfallenden Lohnsteuer als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Einspruch, Klage und Revision der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof vertritt in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Revisionsurteil die Auffassung, auch in der Zeit, in der der durch das Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 676) eingefügte § 34 a Abs. 1 Satz 4 EStG noch nicht gegolten habe, sei für tariflich gebundene Arbeitnehmer lediglich die Vorschrift des § 34 a Abs. 1 EStG anwendbar gewesen. Übertarifliche Zuschläge könnten deshalb, selbst wenn die Zahlungen insgesamt die Grenzen des § 34 a Abs. 2 EStG nicht überschritten, nicht nach § 34 a Abs. 2 EStG steuerfrei sein.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie werde durch diese Entscheidung und durch die Regelung des § 34 a EStG in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz 1971 in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 12 GG verletzt. Insbesondere rügt sie, daß sie als tarifgebundene Arbeitgeberin einen Teil der von ihr gezahlten Zuschläge der Lohnsteuer unterwerfen müsse, während ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber derartige, insgesamt die Grenzen des § 34 a Abs. 2 EStG nicht übersteigende Zuschläge steuerfrei belassen könne.

Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die von der Beschwerdeführerin gerügte ungleiche Behandlung tarifvertraglich gebundener und nicht gebundener Arbeitgeber durch die Vorschrift des § 34 a EStG in der vom Bundesfinanzhof gefundenen Auslegung (gegen die keine Bedenken nach Art. 20 Abs. 3 GG bestehen) erscheint hinreichend gerechtfertigt. Sowohl die Beschränkung der Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen auf tariflich oder gesetzlich geschuldete Mehrzahlungen nach § 34 a Abs. 1 EStG als auch die Höchstsätze nach § 34 a Abs. 2 EStG sollen verhindern, daß diese im System der Einkommensbesteuerung als außergewöhnlich anzusehende Steuererleichterung mißbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. BTDrucks. VI/1477 S. 2 f.). Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung zu begegnen, konnte der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf die Bestimmungen über Lohnzuschläge in dem im Einzelfall zu beachtenden Tarifvertrag abheben. Er konnte ferner selbst pauschal festsetzen, in welchem Umfang Lohnzuschläge als angemessen anzusehen und deshalb steuerbegünstigt sind. Es erscheint auch nicht evident sachwidrig, wenn beide möglichen Bestimmungen nebeneinander gelten und von einem gesetzlich bezifferten Höchstbetrag nur in den Fällen auszugehen ist, in denen – da tarifvertragliche Vorschriften nicht gelten – eine mehr den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragende Prüfung der Angemessenheit schwierig ist und der Gesetzgeber daher generell die Steuerfreiheit für einen Zuschlag festgesetzt hat, den er nach der Uberprüfung von rund 470 Lohn-und Gehaltstarifbereichen als angemessen betrachten durfte. Ob eine derartige Regelung insgesamt als die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung anzusehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu prüfen (vgl. z. B. BVerfGE 36, 174 [189]). Bei Zahlung übertariflicher Zuschläge spricht noch folgende Erwägung für das in der angefochtenen Entscheidung gefundene Ergebnis: Wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit tarifvertraglich bestimmt sind, haben damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erkennen gegeben, welche Zuschläge sie für angemessen halten. Die Zahlung übertariflicher Leistungen spricht daher dafür, daß sie nicht als Ausgleich für die Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit gedacht sind, sondern auf anderen Erwägungen beruhen.

Eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG aus anderen von ihr vorgetragenen Gründen oder eine Verletzung weiterer Grundrechte ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643030

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
    Einkommensteuergesetz / § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

      (1)[2] 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren