Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 14.01.1991 - 1 BvR 41/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanhörung des Prozeßgegners im Prozeßkostenhilfeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt weder, daß der Prozeßgegner eines Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe ein Recht auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat noch ein diesem inhärentes Recht auf Einsichtnahme in diese Akten.Die Auslegung des Prozeßkostenhilferechts dahin, daß eine Rechtsposition des Gegners nicht schon dann berührt wird, wenn der soziale Teil des Bewilligungstatbestandes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bejaht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, §§ 118, 299 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 04.02.1988; Aktenzeichen V ZR 125/87)

BGH (Beschluss vom 08.10.1987; Aktenzeichen V ZR 125/87)

 

Gründe

Die jedenfalls nach Erstreckung auf den Bewilligungsbeschluß vom 4. Februar 1988 zulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1987 (V ZR 125/87) läßt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen.

Dieses Verfahrensgrundrecht gewährleistet den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung äußern zu können (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 66, 116 ≪146 f.≫). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 74, 1 ≪5≫); soweit dies jedoch nicht im ausreichenden Maße gewährleistet ist, hat das Bundesverfassungsgericht auch unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG Anhörungspflichten hergeleitet (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 61. 37 ≪41≫).

Auch insoweit kommt ein Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur demjenigen zu, der nach der maßgeblichen Verfahrensordnung an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder parteiähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 75, 201 ≪215≫). Denn dieses Verfahrensgrundrecht stellt eine justizielle Ausprägung der Würde der Person dar, die insoweit fordert, daß über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll von einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 63, 332 ≪337≫).

Die angegriffenen Entscheidung, die dem Beschwerdeführer im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Anhörungsrecht hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und im Gefolge dessen ein Recht auf Einsicht in diese Akten versagt, steht im Einklang mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die tragende Begründung, daß der Gegner des Antragstellers hinsichtlich der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nicht Verfahrensbeteiligter sei und die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mit seinen eigenen Rechten nichts zu tun habe, ist offenkundig an der von Art. 103 Abs. 1 GG gemeinten Gewährleistung orientiert, daß nur über eine Rechtsposition des Gegners nicht ohne vorgängige Gewährung rechtlichen Gehörs gerichtlich entschieden werden darf. Die angegriffene Entscheidung, die unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung BGHZ 89, 65 ff. das Prozeßkostenhilferecht dahin auslegt, daß eine Rechtsposition des Gegners nicht schon dann berührt wird, wenn der soziale Teil des Bewilligungstatbestandes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bejaht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend folgt auch unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG weder ein Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse noch ein diesem inhärentes Recht auf Einsichtnahme in diese Akten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1521080

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
    Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

      (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren