Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

 

Beteiligte

Rechtsanwalt Franz Schwinghammer

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Zwischenurteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen Ws 651/99 H)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2001 – Ws 651/99 H – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (§§ 121, 122 StPO).

A. – I.

Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. November 1998 seit 1. Dezember 1998 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nachdem ihr am 7. April 2000 der vier Bände umfassende polizeiliche Schlussbericht vorgelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft am 7. August 2000 Anklage. Dem Beschwerdeführer und vier weiteren auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten werden 1.112 Fälle des gemeinschaftlich begangenen Betrugs gegenüber Kapitalanlegern mit einem Anlagevolumen von insgesamt mehr als 43 Millionen DM vorgeworfen. Auf Grund einer Verfügung vom 16. August 2000 wurde die Anklageschrift unter Setzung einer Stellungnahmefrist von zehn Wochen zugestellt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers kündigte an, er werde eventuell nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgeben, durch die eine gestraffte Beweisaufnahme ermöglicht werden könnte.

Mit Beschluss vom 19. März 2001 wurde das Hauptverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 10. April 2001 ließ der Beschwerdeführer erklären, er gebe keine Stellungnahme ab, und bat um einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin. Am 6., 11. und 17. April 2001 bestellten sich für drei der Mitangeklagten wegen Mandatsniederlegung durch die bisherigen Verteidiger neue Verteidiger. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 teilte der Vorsitzende der Strafkammer die Absicht mit, die Hauptverhandlung ab 7. November 2001 durchzuführen. Obwohl sich der Beschwerdeführer gegen den späten Hauptverhandlungsbeginn wandte, erfolgte Mitte Juli 2001 die Ladung zum 7. November 2001.

In seiner Stellungnahme im Rahmen des 8. Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Insbesondere seien Gründe, die einem zeitnäheren Hauptverhandlungsbeginn entgegenstünden, nicht ersichtlich. Mit Beschluss vom 18. Juli 2001 ordnete das Oberlandesgericht Nürnberg „bei nach wie vor zu bejahender Verhältnismäßigkeit” die Fortdauer der Untersuchungshaft an, weil sach- und verfahrensbedingt ein Urteil während des letzten Dreimonatsabschnitts noch nicht habe ergehen können. Entsprechend der Erwartung des Senats im letzten Haftfortdauerbeschluss sei das äußerst umfangreiche und komplexe Strafverfahren mit der in Anbetracht der langen Haftdauer gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Strafkammer habe sich darum bemüht, das Verfahren bezüglich der Hauptverhandlungstermine mit den Verteidigern abzustimmen und habe nach Ablauf der Äußerungsfrist Termin zur Hauptverhandlung mit 16 Fortsetzungsterminen bestimmt. Angesichts dieser Terminierung mit fünf Angeklagten und ihren auswärtigen Verteidigern verstehe sich von selbst, dass bei einer früheren Terminsbestimmung mit begründeten Verlegungsgesuchen einzelner Verteidiger zu rechnen gewesen wäre. Ferner sei auch die Ladung ausländischer Zeugen (Österreich, Schweiz) erforderlich.

II.

Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2001 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Begründung des Beschlusses sei unzureichend, weil die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse nicht dargestellt sei. Eine detaillierte Begründung zur Verhältnismäßigkeit liege nach zwei Jahren und acht Monaten Untersuchungshaft besonders nahe. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt. Der polizeiliche Abschlussbericht, die Anklage und der Eröffnungsbeschluss hätten sich jeweils verzögert. Die Terminierung sowie die Abstimmung mit den Verteidigern und die Ladung der Zeugen sei nicht zugleich mit der Eröffnung erfolgt. Gründe für einen Hauptverhandlungsbeginn erst am 7. November 2001 seien nicht ersichtlich. Bei Verlegungsgesuchen anderer Verteidiger hätte notfalls eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgen müssen.

III.

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in seiner Stellungnahme unter anderem auf den Umfang des Verfahrens (43 Bände Ermittlungsakten, 43 Bände Beweismittelakten, mehrere Beiakten) und darauf hingewiesen, dass die Strafkammer mit Wirkung vom 1. August 2001 durch Änderung der Geschäftsverteilung entlastet worden sei.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

I.

Das in dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Beschleunigungsgebot gebietet eine enge Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nur in begrenztem Umfang zulässt (BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪270 f.≫). In der Regel vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 ≪273≫ m.w.N.).

Aus den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer langen Dauer der Untersuchungshaft ergibt sich auch, dass das Oberlandesgericht sich bei der im Abstand von drei Monaten zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinander setzen und seine Entscheidung begründen muss. An die Begründung einer Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO sind höhere Anforderungen als an die einer den Rechtsweg abschließenden Entscheidung zu stellen, weil das Oberlandesgericht im Rahmen der besonderen Haftprüfung eine nur ihm vorbehaltene eigene Sachprüfung vornimmt und zugleich erst- und letztinstanzlich entscheidet. In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 – 2 BvR 962/98 –, NStZ-RR 1999, S. 12 ≪13≫ und vom 10. Dezember 1998 – 2 BvR 1998/98 –, StV 1999, S. 162).

II.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach § 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht gerecht. Es fehlt an einer Darstellung der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse. Nach zwei Jahren und acht Monaten Untersuchungshaft hätte die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft näher begründet werden müssen. Ferner hätte es vor allem für die seit der letzten Haftprüfung vergangene Zeit einer detaillierten Begründung bedurft, ob dem Beschleunigungsgrundsatz genügt worden oder ob es zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. So mag zwar auch ohne Begründung einleuchten, dass eine Terminierung zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss angesichts der angekündigten Stellungnahme des Beschwerdeführers wohl nicht sinnvoll gewesen wäre. Aus dem Beschluss ist aber nicht ersichtlich, weshalb nach Eingang der Erklärung vom 10. April 2001 und der Bestellung der neuen Verteidiger Mitte April der Vorsitzende der Strafkammer erst am 6. Juni 2001 die beabsichtigten Termine mitteilte. Soweit das Oberlandesgericht hinsichtlich der Terminierung mutmaßt, dass bei früherer Terminsbestimmung mit begründeten Verlegungsgesuchen einzelner Verteidiger zu rechnen gewesen wäre, setzt es sich nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts der langen Haftdauer der Vorsitzende der Strafkammer nicht zumindest den Versuch hätte unternehmen müssen, auf einen früheren Hauptverhandlungsbeginn hinzuwirken, und ob bei der Entscheidung über eventuelle – etwa auf Verteidigerwechsel gestützte – Verlegungsgesuche dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang einzuräumen gewesen wäre.

III.

Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg war gemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht wird nunmehr unverzüglich unter Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für eine Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft erfüllt sind. Anderenfalls wird es den Haftbefehl aufzuheben oder jedenfalls außer Vollzug zu setzen haben.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 ≪307≫).

V.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 ≪97≫), weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Broß, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 645128

NJW 2002, 207

NStZ-RR 2002, 24

NPA 2002, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 2 BvR 962/98
BVerfG 2 BvR 962/98

  Verfahrensgang OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.05.1998; Aktenzeichen 2 Ws 224/98)   Tenor Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1998 – 2 Ws 224/98 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren