Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 12.12.2013 - 2 BvR 636/12

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Beschluss vom 16.02.2012; Aktenzeichen I Ws 18/12)

LG Rostock (Beschluss vom 02.12.2011; Aktenzeichen 12 StVK 1129/11-2)

LG Rostock (Beschluss vom 21.10.2011; Aktenzeichen 12 StVK 1129/11-2)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.2020; Aktenzeichen 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts R. für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte „elektronische Fußfessel” zu tragen, sowie mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er, diese Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und ihm die „elektronische Fußfessel” abzunehmen.

I.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. März 2004 wegen Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer Verurteilung vom 2. August 2002 – ebenfalls wegen Vergewaltigung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde er am 30. September 2011 aus der Strafhaft entlassen.

Mit Beschluss vom 28. September 2011 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock entschieden, dass die nach § 68f StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle, und zahlreiche Weisungen gemäß § 68b StGB erteilt. Dieser Beschluss wurde durch den angegriffenen weiteren Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21. Oktober 2011 teilweise neu gefasst und unter gleichzeitiger Aufhebung der vorherigen Meldeauflage um die Weisung zum Tragen einer „elektronischen Fußfessel” ergänzt.

Am 27. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine solche GPS-gestützte „elektronische Fußfessel” angelegt.

Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2012 hat das Oberlandesgericht Rostock die gegen die genannten Beschlüsse erhobenen Beschwerden als unbegründet verworfen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ≪161≫; 111, 147 ≪152 f.≫; 118, 111 ≪122≫; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ≪161≫; 96, 120 ≪128 f.≫; 105, 365 ≪371≫; 126, 158 ≪168≫; 129, 284 ≪298≫; stRspr). Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 ≪186≫; 106, 51 ≪58≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 – 2 BvQ 7/09 –, juris, Rn. 1).

2. Vorliegend erscheint die Verfassungsbeschwerde zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer verzichtet jedoch zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine eigenständige Folgenabwägung und verweist lediglich auf sein Beschwerdevorbringen. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Erfordernis substantiierter Darlegung von deren Voraussetzungen genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 – 2 BvR 1744/10 –, juris, Rn. 1 m.w.N.).

3. Jedenfalls führt die gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für deren Erlass sprechenden Gründe nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 – 2 BvR 132/11 –, juris, Rn. 2 m.w.N.).

Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, könnten schutzwürdige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in hohem Maße beeinträchtigt werden. In den angegriffenen Beschlüssen wird festgestellt, dass von dem Beschwerdeführer ein hohes Risiko der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgeht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11. Oktober 2011, die hohe Rückfallgeschwindigkeit, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und das bisherige Nichterreichen eines Behandlungserfolges hingewiesen. Würde dem Beschwerdeführer die „elektronische Fußfessel” ersatzlos abgenommen, würde demgemäß wegen der damit verbundenen Minderung des Entdeckungsrisikos die Gefahr der Begehung erneuter schwerer Sexualstraftaten deutlich erhöht.

Dem stehen für den Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen und die Verfassungsbeschwerde sich als begründet erweisen würde, keine vergleichbar schwerwiegenden Nachteile gegenüber. Weder vermag der Beschwerdeführer derartige Beeinträchtigungen darzulegen, noch sind diese in sonstiger Weise ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er werde an der Arbeitsaufnahme gehindert, legt er in keiner Weise dar, welche Beschäftigungsangebote ihm konkret vorlagen und inwieweit das Tragen der „elektronischen Fußfessel” deren Annahme verhindert hat. Dass er sich nicht frei bewegen können soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Beschwerdeführer auf Erschwernisse der täglichen Lebensführung, die situationsabhängige Erkennbarkeit der „elektronischen Fußfessel” für Dritte und Einschränkungen der Möglichkeit persönlicher Kontaktanbahnung hinweist, treten diese Belange hinter den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück. Jedenfalls kann aufgrund dieser Umstände das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gerhardt, Hermanns, Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6330924

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BVerfG 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12
BVerfG 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12

  Entscheidungsstichwort (Thema) Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, S 3 StGB iVm § 463a Abs 4 StPO. "elektronische Fußfessel") verfassungsgemäß  Leitsatz (amtlich) 1. Die Regelung der elektronischen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren