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BVerfG Beschluss vom 10.10.1995 - 2 BvR 982/95, 2 BvR 983/95

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Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.1995; Aktenzeichen 5 UF 266/94)

 

Tenor

Die Verfahren werden miteinander verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht erkennen lassen.

I.

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1995, Az. 1 BvR 323/95 und 1 BvR 610/95, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Den Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.

Soweit die Verfassungsbeschwerden die Verfassungsmäßigkeit des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung lediglich „zur Nachprüfung stellen”, wird keine Verletzung von Grundrechten durch dieses Übereinkommen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich auch nicht mit dem Ziel des Übereinkommens auseinander, das Elternrecht des anderen Elternteils zu schützen und Kindesentführungen zu verhindern.

Soweit von den Beschwerdeführerinnen behauptet wird, die Verbringung der Beschwerdeführerin zu 2) in die Vereinigten Staaten käme einer Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 GG) gleich, und insoweit sei das Haager Übereinkommen jedenfalls nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, trifft dies nicht zu. Die Herausgabe eines Kindes an einen sorgeberechtigten Elternteil auf der Grundlage familiärer Rechtsbeziehungen ist weder selbst eine Auslieferung noch kommt sie einer solchen gleich; sie stellt nicht, was für die Auslieferung kennzeichnend ist, eine Verbringung in die „Hoheitsgewalt” eines anderen Staates auf dessen Ersuchen dar (vgl. dazu BVerfGE 10, 136 ≪139 f.≫; 29, 183 ≪192 f.≫; 50, 244 ≪248 f.≫).

Die Verfassungsbeschwerden lassen auch nicht erkennen, inwiefern die Auslegung und Anwendung des Haager Übereinkommens durch das Oberlandesgericht im konkreten Fall in Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen haben könnte. Insbesondere wird nicht im einzelnen vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß angesichts des im fachgerichtlichen Verfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringens über Zusagen und Leistungen des Kindesvaters und eine zugunsten der Beschwerdeführerin zu 1.a) ergangene Entscheidung eines amerikanischen Gerichts vom 23. März 1994 der Beschwerdeführerin zu 1.a) eine Rückkehr in die USA unzumutbar und deshalb das Wohl der Beschwerdeführerin zu 2) infolge Trennung von ihrer Hauptbezugsperson schwerwiegend beeinträchtigt sein könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Böckenförde, Kirchhof, Sommer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134572

IPRspr. 1995, 94

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