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BVerfG Beschluss vom 09.10.1986 - 1 BvR 1013/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwendung des Steueraufkommens für militärische Zwecke

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Budgetrecht des Parlaments ist eines der vornehmsten Rechte der Volksvertretung in einer parlamentarischen Demokratie und umfaßt dessen Recht, bei der Verabschiedung des Haushaltsplans der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine militärische Verteidigung Rechnung zu tragen. Damit wäre ein Grundrecht des einzelnen Bürgers, die Verwendung seines Steueraufkommens für bestimmte Haushaltstitel, insbesondere für Zwecke der militärischen Verteidigung, untersagen zu dürfen, nicht zu vereinbaren.

 

Normenkette

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 110

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.07.1986; Aktenzeichen VIII B 64/85)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.06.1985; Aktenzeichen VII 600/82)

 

Gründe

Der gerügte Grundrechtsverstoß liegt nicht vor.

Die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes läßt die Verwirklichung einer Gewissensentscheidung, wie der Beschwerdeführer sie getroffen zu haben glaubt, nicht in der von ihm beanspruchten Weise zu. Es ist bereits umstritten, ob und inwieweit Art. 4 Abs. 1 GG auch einen Anspruch auf Gewissensverwirklichung umfaßt (Herzog in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 129 zu Art. 4 m.w.N.). Selbst wenn man ein solches Verfassungsrecht anerkennt, kann es jedenfalls nicht grenzenlos gelten. Ihm sind von vornherein Schranken durch die Grundrechte Dritter, aber auch durch andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Zu diesen gehört – worauf das Finanzgericht zu Recht hingewiesen hat – das Budgetrecht des Parlaments als eines der vornehmsten Rechte der Volksvertretung in einer parlamentarischen Demokratie, das auch dessen Recht umfaßt, bei der Verabschiedung des Haushaltsplans der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine militärische Verteidigung BVerfGE 28, 243 ≪261≫; 32, 40 ≪46≫; 48, 127 ≪159 ff.≫; 69, 1 ≪LS 1; 21 f.≫) Rechnung zu tragen. Damit wäre ein Grundrecht des einzelnen Bürgers, die Verwendung seines Steueraufkommens für bestimmte Haushaltstitel, insbesondere für Zwecke der militärischen Verteidigung, untersagen zu dürfen, nicht zu vereinbaren.

Die auferlegte Gebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1566257

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