Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 09.06.2004 - 1 BvR 872/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 8 G 6311/03(2))

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit dem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde, war ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben (§ 146 Abs. 2 VwGO); der Rechtsweg war erschöpft. Der Beschluss war dem Beschwerdeführer spätestens am 30. November 2003 zugegangen. Erst am 4. März 2004 hat er Verfassungsbeschwerde erhoben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die von ihm erhobenen Dienstaufsichtbeschwerden nicht den Lauf der Frist gehemmt. Zwar beinhaltet der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 84, 203 ≪208≫). Dieses Ziel war vorliegend mit den von dem Beschwerdeführer eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden jedoch nicht zu erreichen. Die Dienstaufsicht gemäß § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erstreckt sich allein auf die äußere Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, nicht auf die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt. Sie ermöglicht daher nicht die Beseitigung einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Beschwerdeführers nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1442742

NJW 2004, 2891

BayVBl. 2005, 114

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


BVerfG 1 BvR 1700/19
BVerfG 1 BvR 1700/19

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde. Dienstaufsichtsbeschwerde gem § 26 DRiG vermag Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen zu halten  Normenkette BVerfGG § 23 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren