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BVerfG Beschluss vom 09.05.1969 - 1 BvR 228/69

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldgeschäfte von Freiberuflern. Nachprüfung der Zwangsläufigkeit der Ausgaben für Arzneimittel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Daß reine Geldgeschäfte regelmäßig den freien Berufen fremd und der Privatsphäre der Berufsangehörigen zuzurechnen sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Soweit Ausgaben für Arznei- und Stärkungsmittel nur bei Nachprüfbarkeit der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 33; AO § 171 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 05.12.1968; Aktenzeichen IV 79/65; BFHE, 94, 580)

 

Gründe

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß bei Angehörigen der freien Berufe Geldgeschäfte in der Regel nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen gezogen und daß Ausgaben für Arzneimittel nur bei Nachprüfbarkeit der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (§§ 4 Abs. 1, 33 EStG, § 171 Abs. 1 AO) dar. Die unterschiedliche Abgrenzung des Betriebsvermögens vom (notwendigen) Privatvermögen von Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe bei Geldgeschäften ist nicht willkürlich, da der Bundesfinanzhofs auf den objektiven Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit im Einzelfall abhebt. Bei den Angehörigen der freien Berufe geben die Standes- und Verkehrsauffassung sowie die durchschnittliche Lebenserfahrung eine hinreichende Legitimation für diese Rechtsprechung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1697482

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BFH IV 79/65
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