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BVerfG Beschluss vom 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unzureichende gerichtliche Überprüfung eines Kündigungstatbestandes. Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung und Eigenbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Gebot effektiven Rechtsschutzes bei Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum.

 

Orientierungssatz

1. In Bezug auf den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß ein Kündigungsgrund, über den in einem früheren Verfahren entschieden worden ist, bei einer erneuten Kündigung nicht mehr berücksichtigt wird. Rechtsstaatswidrig ist es jedoch, einen Sachvortrag, über den im Vorprozeß sachlich noch nicht entschieden worden ist, zu präkludieren.

2. Ausgehend vom Vortrag des Vermieters, die gekündigte, im selben Haus gelegene kleinere Wohnung beziehen zu wollen, weil er auf den Zins aus der Vermietung der bisher genutzten größeren Wohnung wirtschaftlich angewiesen sei und diese Wohnung für sich allein nicht mehr benötige, stellt es eine Versagung effektiven Rechtsschutzes dar, wenn im Vorprozeß der Eigenbedarf nach BGB § 564b Abs 2 Nr 2 mit der Erwägung verneint wurde, daß sich der Vermieter lediglich räumlich verkleinern werde und nunmehr im Rahmen eines erneuten Kündigungsprozesses das Gericht zwar einfachrechtlich beanstandungsfrei die Voraussetzungen von BGB § 564b Abs 2 Nr 3 verneint, aber die Prüfung unterläßt, ob dieses von der Entscheidung des Vorprozesses materielle noch nicht erfaßte Anliegen des Vermieters nicht auch für den Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs bzw der gleichgewichtigen Generalklausel von BGB § 564b Abs 1 von Bedeutung sein könnte.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB § 564b Abs. 1, 2 Nrn. 2-3, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 27.09.1990; Aktenzeichen 307 S 93/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543564

BVerfGE 84, 366-372 (Leitsatz und Gründe)

BVerfGE, 366

NJW 1992, 105

NJW 1992, 105-106 (Leitsatz und Gründe)

EuGRZ 1991, 431-432 (Leitsatz und Gründe)

WM 1991, 2105-2106 (red. Leitsatz und Gründe)

ZMR 1992, 10-12 (red. Leitsatz und Gründe)

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