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BVerfG Beschluss vom 07.02.1992 - 2 BvR 129/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, daß die behauptete Grundrechtsverletzung im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend macht wird, im Streitfall wäre die Grundrechtsverletzung beim BFH im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorzutragen gewesen.

 

Normenkette

GG Art. 94 Abs. 2 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 10.12.1991; Aktenzeichen VII B 219/91)

FG Berlin (Urteil vom 26.04.1991; Aktenzeichen III 409/90)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn ihr steht der in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG, § 90 Abs. 2 BVERFGG verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser erfordert über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, daß ein Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend macht (vgl. BVERFGE 31, 364 ≪368≫; 73, 322 ≪325≫). Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Ungewißheit über die Höhe der noch nicht rechtskräftig festgesetzten Steuern zu Unrecht nicht in die Ermessensentscheidung über die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einbezogen worden sei, hat der Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde war nur auf die grundsätzliche Bedeutung einer abgabenrechtlichen Frage gestützt. Eine auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht erhoben. Damit hat der Beschwerdeführer nicht alle Möglichkeiten genutzt, die von ihm gerügte Grundrechtsverletzung auf andere Weise zu beseitigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1513768

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