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BVerfG Beschluss vom 06.04.1990 - 1 BvR 733/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einführung strafrechtlicher Feststellungen in das finanzgerichtliche Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist nicht verletzt, wenn das FG die im Strafurteil getroffenen Feststellungen in das Verfahren einführt und zum Anlaß eigener Ermittlungen nimmt, da es verpflichtet ist, gem. § 76 Abs. 1 FGO den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das Recht des Betroffenen, die zu seiner Entlastung geeigneten rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkte seinerseits in das finanzgerichtliche Verfahren einzuführen, bleibt davon unberührt. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung lassen sich im übrigen Anforderungen besonderer Art an die Durchführung der finanzgerichtlichen Beweisaufnahme nicht ableiten.

2. Die Wahrnehmung der Schätzungsbefugnis durch das Finanzgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 162 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.05.1989; Aktenzeichen V B 49-50/88)

FG Düsseldorf (Urteil vom 20.01.1988; Aktenzeichen 14/9 K 423/83 G)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

1. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, die als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang genießt, ist nicht ersichtlich. Dieser Grundsatz verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden kann (vgl. BVERFGE 74, 358 ≪370 f.≫). Die Unschuldsvermutung schützt indessen nicht davor, daß ein strafbares Verhalten – auch ohne daß es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist – in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt und hieraus für dieses Verfahren bestimmte Folgerungen gezogen werden. Da das Finanzgericht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet ist, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, kann es keine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung darstellen, wenn das Finanzgericht die im Strafurteil getroffenen Feststellungen in das Verfahren einführt und zum Anlaß eigener Ermittlungen nimmt. Das Recht des Betroffenen, die zu seiner Entlastung geeigneten rechtlichen wie tatsächlichen Gesichtspunkte seinerseits in das finanzgerichtliche Verfahren einzuführen, bleibt davon unberührt. Aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung lassen sich im übrigen Anforderungen besonderer Art an die Durchführung der finanzgerichtlichen Beweisaufnahme nicht ableiten.

2. Auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gewährt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich zu dem streitigen Sachverhalt vor Erlaß einer Entscheidung zu äußern. Daraus folgt, daß die Gerichte verpflichtet sind, Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen und nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse der Entscheidung zugrundezulegen, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BVERFGE 60, 247 ≪249≫; 64, 135 ≪143≫). Art. 103 Abs. 1 GG bietet jedoch keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte aus formellen oder materiellen Gründe das Vorbringen eines Beteiligten ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Eine Pflichtverletzung eines Gerichts kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich diese anhand der besonderen Umstände des Falles belegen läßt (vgl. etwa BVERFGE 22, 267 ≪274≫; 70, 288 ≪293≫).

Solche Umstände sind jedoch nicht erkennbar; insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Finanzgericht erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat es die Ergebnisse seiner Beweiswürdigung ausführlich und mit einer in sich geschlossenen Argumentation dargelegt und damit verdeutlicht, aus welchen formellen bzw. materiellen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben ist. Durch die Einführung des Strafurteils in das finanzgerichtliche Verfahren und die Würdigung des Briefes des Bevollmächtigten des Zeugen K. hat das Gericht nur solche Tatsachen bzw. Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet aber weder die Beachtung bestimmter Beweisregeln noch enthält er ein Recht auf eine unmittelbare Beweisaufnahme (vgl. BVERFGE 1, 418 ≪429≫; 62, 392 ≪396 f.≫). Auch verpflichtet die Bestimmung ein Gericht nicht, den rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen einer Partei zu folgen (vgl. BVERFGE 21, 191 ≪194≫; 70, 288 ≪294≫).

Damit scheidet ebenso eine Verletzung des Anspruchs auf eine faire Verfahrensführung aus (vgl. BVERFGE 69, 126 ≪140≫).

3. Ob im übrigen das Finanzgericht – und ihm folgend der Bundesfinanzhof – bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlerfrei vorgegangen ist, stellt eine Frage der Handhabung des einfachen Rechts dar, die zu kontrollieren nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Finanzgerichte gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen oder sonstige Grundrechte bei ihrer Rechtsanwendung verkannt haben, sind nicht ersichtlich (vgl. BVERFGE 52, 131 ≪157 f.≫; 70, 93 ≪97≫), insbesondere ist die Wahrnehmung der Schätzungsbefugnis durch das Finanzgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVERFGE 78, 214 ≪229≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535765

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