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BVerfG Beschluss vom 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90

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Tenor

Der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 13. August 1990 – 2 EGH 1/90 – und die an die Beschwerdeführer gerichteten Bescheide der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen vom 3. April 1990 – ohne Aktenzeichen – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Verwendung von selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten betreffen. Insoweit werden sie aufgehoben. Die Sache wird an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Freie Hansestadt Bremen hat den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft noch die Frage, ob den Beschwerdeführern durch die Rechtsanwaltskammer die Verwendung von selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten (hier z.B. „Arztrecht”) gestattet werden muß. Die weitere Frage, ob ein Rechtsanwalt auf einem gesetzlich nicht vorgesehenen Fachgebiet eine Fachanwaltsbezeichnung führen darf, ist durch Rücknahme der Anträge erledigt.

1. Die Beschwerdeführer, die mit weiteren Rechtsanwälten eine Sozietät bilden, stellten am 28. Februar 1990 bei der Rechtsanwaltskammer Bremen die Anträge, dem Beschwerdeführer zu 1) die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arztrecht” und dem Beschwerdeführer zu 2) die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arztrecht und Wettbewerbsrecht”, hilfsweise „Fachanwalt für Arztrecht und gewerblichen Rechtsschutz”, sowie jeweils hilfsweise die Führung der Gebietsangaben „Arztrecht” bzw. „Arzt- und Wettbewerbsrecht” bzw. „gewerblichen Rechtsschutz” zu gestatten.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer lehnte mit gleichlautenden Bescheiden vom 3. April 1990 die Anträge ab. Sämtliche von den Beschwerdeführern beabsichtigten Bezeichnungen enthielten eine unzulässige, auf Selbsteinschätzung beruhende, berufswidrige Werbung. Die Zusatzbezeichnung „Arztrecht” sei geeignet, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, die Beschwerdeführer seien Fachanwälte auf diesem Gebiet. Die Zulassung eines Fachanwalts für Arztrecht sei durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten. Der Begriff „Arztrecht” umfasse lediglich Ausschnitte aus verschiedenen Rechtsgebieten und sei keine in sich geschlossene Disziplin.

Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen wies die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 13. August 1990 zurück. Mangels gesetzlicher Grundlage sei die Vergabe von Fachanwaltsbezeichnungen derzeit – gleichgültig ob es sich um eine der vier in den Standesrichtlinien zugelassenen Bezeichnungen handele oder nicht – unzulässig. Das gelte auch für die von den Beschwerdeführern hilfsweise beantragte Gestattung der Zusatzangabe „Arztrecht” bzw. „Arztrecht und Wettbewerbsrecht”. Insoweit handele es sich um zusätzliche Berufsbezeichnungen, die auf einer Eigenbewertung besonderer Kenntnisse beruhten und damit den Eindruck einer Spezialisierung hervorriefen. Der Ehrengerichtshof ließ die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 223 Abs. 3 BRAO nicht zu. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, liege nicht vor. Die Zusatzbezeichnung sei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Fachanwaltsbezeichnung so ähnlich, daß kein Klärungsbedarf vorhanden sei. Der Beschluß wurde den Beschwerdeführern am 20. September 1990 zugestellt.

2. Mit ihrer am 19. Oktober 1990 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Nicht die Erlaubnis der Führung der beantragten Fachanwalts- bzw. Gebietsbezeichnungen bedürfe der gesetzlichen Grundlage, sondern deren Versagung. Eine solche gesetzliche Grundlage gebe es nicht. § 43 BRAO lasse sich lediglich zur Begründung der in ihrem Fall nicht einschlägigen Verbote der gezielten Werbung um Praxis oder der irreführenden Werbung heranziehen. Die schlichte Zusatzbezeichnung diene der bloßen Information tatsächlicher oder potentieller Mandanten. Sie sei auch nicht irreführend, weil die Beschwerdeführer unstreitig auf den Gebieten seit Jahren überwiegend tätig seien. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 18. Februar 1993 haben die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Gestattung der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen zurückgenommen.

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen, der Deutsche Anwaltverein und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. Stellung genommen.

a) Im Ergebnis stimmen alle Stellungnahmen darin überein, daß die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei, soweit sie sich auf die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung bezog.

b) Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. und der Deutsche Anwaltverein halten die Verfassungsbeschwerde für begründet, soweit die Rechtsanwälte die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit angeben wollen. Die Hinweise auf „Arztrecht” oder „Arztrecht und Wettbewerbsrecht” beträfen Tätigkeitsschwerpunkte, die vom rechtsuchenden Publikum dahin verstanden würden, daß der Betroffene auf diesen Gebieten über theoretische und/oder praktische Erfahrungen verfüge. Auf ihren Erwerb in einem rechtsförmigen Verfahren ließen sie nicht schließen.

c) Die Kammern halten die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnungen für unbegründet. Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine auf Selbsteinschätzung beruhende zusätzliche Berufsbezeichnung berufswidrige Werbung dar, da sie den Eindruck hervorrufe, als besitze der Rechtsanwalt besondere berufliche Fähigkeiten. Damit würden potentielle Mandanten in reklamehafter Manier direkt angesprochen. Auch nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer Bremen ließen Zusatzbezeichnungen eine Täuschung des Rechtsuchenden befürchten, wofür sie sich auf ihre Erfahrungen sowie eine Repräsentativumfrage des EMNID-Instituts von 1990 beruft.

d) Das Bundesministerium der Justiz hat auf die inzwischen Gesetz gewordene Absicht verwiesen, in die Bundesrechtsanwaltsordnung eine Regelung des Werberechts sowie die Ermächtigung aufzunehmen, die Voraussetzungen für Angaben über selbstbenannte Interessenschwerpunkte durch Satzung in einer Berufsordnung näher zu regeln. Im übrigen legt es die Regelungen über das anwaltliche Werberecht in europäischen Nachbarländern dar.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen in dem hier noch zur Prüfung gestellten Umfang die Beschwerdeführer in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (BVerfGE 57, 121; 82, 18 – Führen von Zusatzbezeichnungen neben der gesetzlichen Berufsbezeichnung Rechtsanwalt; BVerfGE 76, 196 – Anwaltswerbung). Es hat wiederholt ausgeführt, daß der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen keine unzulässige Werbung darstellt (BVerfGE 33, 125 ≪170≫; 57, 121 ≪133≫; 71, 183 ≪199≫; 82, 18 ≪28≫) und auch dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen das Führen einer solchen Bezeichnung nach Selbsteinschätzung die Grenze des Zulässigen überschreitet (BVerfGE 57, 121 ≪134≫; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1991 – 1 BvR 743/90 –, NJW 1992, S. 493 – „Fachanwalt für Strafrecht”, und vom 14. Januar 1992 – 1 BvR 957/89 –, NJW 1992, S. 816 – „Fachanwalt für Arbeitsrecht”). Danach fand sich vor der Neuregelung durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) die gesetzliche Grundlage für das Verbot, eine nicht genehmigte Berufsbezeichnung zu führen, in der Generalklausel des § 43 BRAO (BVerfGE 76, 196 ≪205≫ m.w.N.). Die Angabe von Tätigkeitsbereichen unterfällt jedoch nicht dem Werbeverbot, da den Angehörigen freier Berufe für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (BVerfGE 82, 18 ≪28≫; für die Teilnahme an der Anwaltsuchservice GmbH: Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1992 – 1 BvR 899/90 –, NJW 1992, S. 1613).

Im Einklang hiermit gehen die Fachgerichte davon aus, daß einem Rechtsanwalt der Hinweis auf seine Tätigkeitsschwerpunkte nicht verwehrt ist, sofern er in diesen Bereichen über besondere Erfahrungen verfügt (BGH, Urteile vom 16. Juni 1994 – I ZR 66 und 67/92 –, AnwBl. 1994, S. 417 ff.; NJW 1994, S. 2284). Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen – unter Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der Sicherung des Werbeverbots – im Einzelfall zu ziehen (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 1993 – 1 BvR 1313/88 –, NJW-RR 1994, S. 168 f.). Ihre Auslegung und Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den Einzelfall können vom Bundesverfassungsgericht nur – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten angenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫). So liegt es hier.

2. Dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

a) Dem Ehrengerichtshof ist zwar im Ergebnis darin zuzustimmen, daß Art. 12 Abs. 1 GG, der vor gesetzlich nicht gedeckten Eingriffen in das anwaltliche Werberecht schützt, dem Rechtsanwalt weder einen Anspruch auf unreglementierte Werbefreiheit noch auf die förmliche Gestattung einer auf bloßer Selbsteinschätzung beruhenden Bezeichnung seines Tätigkeitsschwerpunkts verschafft. Indes verkennen die angegriffenen Entscheidungen von Rechtsanwaltskammer und Ehrengerichtshof, daß die Werbung mit selbstgewählten Tätigkeitsschwerpunkten als solche nicht bereits berufswidrig ist. Zu Unrecht hat der Ehrengerichtshof den Beschwerdeführern die Verwendung der selbstgewählten Tätigkeitsbezeichnungen unter Berufung auf ein „generelles und unbeschränktes anwaltliches Werbeverbot” untersagt. Auch die Rechtsanwaltskammer durfte ihre Entscheidung nicht allein darauf stützen, daß die Bezeichnungen auf Selbsteinschätzung beruhten. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich um eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr handelt.

b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da nicht auszuschließen ist, daß Rechtsanwaltskammmer und Berufsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts zu der Feststellung gelangt wären, daß die beabsichtigten Zusatzbezeichnungen unbedenklich erscheinen. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Bescheide der Rechtsanwaltskammer sind daher aufzuheben und die Sache an das Gericht, dessen Bezeichnung durch das Neuordnungsgesetz vom 2. September 1994 geändert wurde (§ 100 ff. BRAO n.F.), zurückzuverweisen.

c) Mit der Ablehnung des Antrages mangels Genehmigungsbedürftigkeit ist über den Antrag der Beschwerdeführer auch nicht abschließend entschieden worden. Der Antrag umfaßte ein Feststellungsbegehren; die Beschwerdeführer wollten sich vergewissern, ob die Rechtsanwaltskammer Bedenken gegen die Verwendung der Zusatzbezeichnungen hat. Diesem berechtigten Interesse trägt § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO Rechnung, wonach der Kammervorstand die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren hat. Eine den Beschwerdeführern hiernach erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung (zur Belehrung als Form öffentlich-rechtlichen Handelns vgl. BGH, NJW 1984, S. 1042) bedarf – jedenfalls soweit sie den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer bestätigen sollte – keiner weiteren gesetzlichen Grundlage (zum Rechtsweg bei mißbilligender Belehrung vgl. BVerfGE 50, 16). Für ein solches Attest könnten die Beschwerdeführer auch weiterhin ein besonderes rechtliches Interesse geltend machen; denn es ist im Ausgangsverfahren noch ungeklärt geblieben, ob aus tatsächlichen Gründen Bedenken gegen die Verwendung von Zusatzbezeichnungen – ihrer Art oder den Umständen nach – bestehen. Den Beschwerdeführern ist angesichts des von ihnen betretenen Neulands insoweit kein Risiko zuzumuten, wenn mit einer Rüge der Kammer oder mit anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gerechnet werden könnte (vgl. BVerfGE 31, 314 ≪323≫; 46, 246 ≪256≫; 81, 70 ≪82≫ – zu den Grenzen des Subsidiaritätsgrundsatzes), zumal sie sich im berufsrechtlichen Verfahren vorhalten lassen müßten, von der Auskunftsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht zu haben (vgl. BGH, NJW 1991, S. 49 f.). Der Beurteilung durch Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht kann auch das Bundesverfassungsgericht nicht vorgreifen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Söllner, Kühling, Jaeger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134539

NJW 1995, 775

AusR 1995, 15

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