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BVerfG Beschluss vom 05.10.1999 - 1 BvR 252/93

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Verfahrensgang

BezirksG Dresden (Urteil vom 18.12.1992; Aktenzeichen 3 UF 100/92)

KreisG Dresden (Beschluss vom 29.04.1992; Aktenzeichen 38 F 0162/88)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zeitpunkt für die Wertbestimmung eines Grundstücks im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute nach § 39 des Familiengesetzbuches der DDR (FGB).

Mit Scheidungsurteil vom Oktober 1987 wurde die eheliche Vermögensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aufgehoben und ihr das gemeinsame Hausgrundstück in Alleineigentum übertragen. Die Eintragung der Eigentumsänderung und eines dem Beschwerdeführer am Grundstück eingeräumten Vorkaufsrechts erfolgte im Januar 1988. In der Folge begehrte der Beschwerdeführer die Verteilung des beweglichen Vermögens sowie die Zahlung eines Werterstattungsbetrages hinsichtlich des Hausgrundstücks. Auf der Basis eines Wertermittlungsgutachtens, das den Wert zum Zeitpunkt Februar 1989 bestimmte, verurteilte das Kreisgericht im April 1992 seine frühere Ehefrau zur Zahlung eines Werterstattungsbetrages in Höhe von 30.000 DM. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Berufung, mit der er eine Bewertung des Grundstücks auf der Basis der durch den Beitritt eingetretenen Veränderungen im Jahre 1992 begehrte, wies das Bezirksgericht zurück. Zwar dürfe in Anwendung des § 39 FGB unter Berücksichtigung von Art. 14 GG eine Eigentumsübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich nur zeitgleich mit der Festsetzung des Werterstattungsbetrages erfolgen. Dies könne jedoch im vorliegenden Fall nicht gelten, weil die Vermögensübertragung hinsichtlich des Grundstücks schon durch das Scheidungsurteil, spätestens jedoch durch die Grundbucheintragung Anfang 1988 abgeschlossen worden sei. Damit sei das Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung auf seine Ehefrau als Eigentümerin übergegangen ebenso wie Erhaltungs-, Abgaben- und Schuldenlasten. Den Werterstattungsgläubiger durch eine Wertermittlung zum begehrten Zeitpunkt einseitig an den durch die Wiedervereinigung eingetretenen Wertsteigerungen des Grundstücks teilhaben zu lassen, sei nicht gerechtfertigt und führe zu Verfahrensverzögerungen. Das Kreisgericht habe deshalb zu Recht seiner Entscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bemessung der Werterstattung die Eintragung der Ehefrau als Alleineigentümerin im Grundbuch zugrunde gelegt. Zugunsten des Beschwerdeführers könne dabei vernachlässigt werden, daß das Gutachten den Wert nicht auf der Basis Anfang 1988, sondern ein Jahr später ermittelt habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch der Ehepartner auf Gleichberechtigung gebiete es, bei der Verteilung des ehelichen Vermögens anläßlich der Scheidung die bei Eigentumsübertragung auf einen Ehepartner dem anderen zustehende anteilige Entschädigung hierfür in einer Weise zu garantieren, die es ermögliche, die Forderung unverzüglich zu realisieren und damit auf dem Markt ein entsprechendes Äquivalent erwerben zu können. Eine andere Betrachtungsweise werde auch der Eigentumswertgarantie nicht gerecht. Mit der von den Gerichten vorgenommenen weit in die Vergangenheit zurückgreifenden Wertbemessung werde seine geschiedene Ehefrau einseitig bevorzugt, da ihr der nach der Wende eingetretene erhebliche Wertzuwachs verbliebe.

Das Bundesministerium der Justiz, das Land Sachsen sowie der Bundesgerichtshof haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dabei hat der Bundesgerichtshof auf seine Entscheidungen vom 19. Januar 1994 (FamRZ 1994, S. 504) und 2. März 1994 (FamRZ 1994, S. 692) hingewiesen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt zur Geltung der Grundrechte für Sachverhalte entschieden, in denen Hoheitsakte in der früheren DDR ergangen sind (BVerfGE 84, 90 ≪122≫; 95, 267 ≪309≫; 97, 89 ≪100≫). Dies gilt auch für die Frage des Grundrechtsschutzes, den ein aus einem Eigentumsentzug erwachsendes Recht erfahren kann (BVerfGE 97, 89 ≪98≫). Die Frage der verfassungsrechtlich zulässigen Kriterien für die Bestimmung der Wertbemessung von Grundstücken bei zeitlichem Auseinanderfallen von Eigentumsentzug und Zuerkennung der Entschädigung ist ebenfalls geklärt (BVerfGE 24, 367 ≪419≫; 46, 268 ≪285≫; Beschluß vom 30. März 1998 – 1 BvR 1172/85 –).

Darüber hinaus mangelt es an der grundsätzlichen Bedeutung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, da die zugrunde liegende Fallkonstellation einer noch zu DDR-Zeiten erfolgten Scheidung mit Eigentumsübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung und einem erst nach dem Beitritt entschiedenen Werterstattungsanspruch nur in einem bestimmten Zeitraum, bedingt durch den Beitritt, auftreten konnte und in Zukunft auch bei Fortgeltung des § 39 FGB diese Fragen keine Relevanz mehr besitzen.

2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, daß sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Umfang ihres Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 89, 1 ≪9≫).

a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich kein bestimmter Stichtag für die Wertbemessung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB als Grundlage für einen Werterstattungsanspruch, mit dem zum Zeitpunkt einer schon erfolgten Eigentumsübertragung noch nicht erkennbare, danach eingetretene zukünftige Entwicklungen hinsichtlich der Belastungen eines Grundstücks, seines Gebrauchswertes oder seines Marktwertes bei der Bestimmung des Werterstattungsanspruchs Berücksichtigung finden.

Die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung vorgenommene Eigentumsübertragung zu DDR-Zeiten, losgelöst von dem mit ihr korrespondierenden Werterstattungsanspruch, kann nicht am Maßstab des Art. 14 GG gemessen werden. Dies hat Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch, der ihr entwächst. Da er sich nicht unmittelbar auf Art. 14 GG gründen kann, sondern lediglich auf seine Konstituierung im Recht der DDR und seine Fortgeltung nach Maßgabe des Einigungsvertrages für Ehen, die vor dem Beitritt geschieden worden sind, kann der Schutz, den er durch seine Fortgeltung durch Art. 14 GG erfährt, nicht so weit gehen, daß mit ihm auch wieder die Eigentumsübertragung selbst indirekt an Art. 14 GG rückwirkend gemessen wird. Es verstößt deshalb nicht gegen Art. 14 GG, wenn ein solcher Erstattungsanspruch begrenzt wird auf das, was den Wert des Eigentums, hier des Grundstücks, zum Zeitpunkt seiner Übertragung zu DDR-Zeiten ausgemacht hat.

Eine solche Auffassung entspricht dem allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsatz, nach dem ein Eigentümer so zu stellen ist, wie er vor dem Eigentumsentzug gestanden hat, und trifft eine mit Art. 14 GG vereinbare Regelung für zufällige Zustandsänderungen, wie sie auch im Kaufrecht zu finden ist (BVerfG, Beschluß vom 30. März 1998 – 1 BvR 1172/85 –).

Dieser Gesichtspunkt trägt die angegriffenen Entscheidungen, in denen darauf abgestellt worden ist, daß mit der Eigentumsübertragung alle mit dem Eigentum verbundenen Kosten, Lasten und Risiken, von denen der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt befreit gewesen ist, gleichzeitig aber auch der bei Eigentumsübertragung noch nicht erkennbare Vorteil einer dann durch die Wiedervereinigung eintretenden Wertsteigerung des Grundstücks auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übergegangen sind, an der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer solchen Chancen- und Risikoverteilung dann auch nicht einseitig beteiligt werden könne.

b) Auch aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich kein bestimmter Stichtag herleiten.

Der in § 39 FGB enthaltene Halbteilungsgrundsatz geht davon aus, daß alle im Falle der Ehe von den Eheleuten erworbenen Vermögens- und Eigentumsgegenstände als gemeinsames Eigentum bei Beendigung der Ehe zu gleichen Anteilen zu teilen sind. Um eine solche gleiche Aufteilung vornehmen zu können, bedarf es insbesondere einer qualitativen Wertbestimmung des gesamten Vermögens. Eine solche Wertbestimmung kann nur zu einem einheitlichen Stichtag vorgenommen werden, um Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 GG Genüge zu tun. Welcher einheitliche Stichtag dabei zu wählen ist, ergibt sich allerdings nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. So hat z.B. der Gesetzgeber des BGB für die Wertbemessung im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Scheidung den Zeitpunkt gewählt, zu dem die Scheidungsklage eingereicht wurde (§ 1384 BGB) und damit ebenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hingenommen, daß Wertveränderungen, die am Eigentum und Vermögen der Ehegatten noch während der Dauer des Scheidungsverfahrens und der mit ihm verbundenen Vermögensauseinandersetzung stattfinden, nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten gebietet ebenfalls nicht, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB den Zeitpunkt der Wertbemessung so zu wählen, daß auch bei Eigentumsübertragungen noch zu Zeiten der DDR der Wertzuwachs, der danach durch den Beitritt eingetreten ist, gleichmäßig zwischen den geschiedenen Eheleuten verteilt werden kann. Eine Wertbestimmung zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen wurde, führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der geschiedenen Ehegatten. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages ist bei Ehen, die noch vor dem Beitritt in der DDR geschieden wurden, davon ausgegangen, daß es sich hierbei um abgeschlossene Lebenssachverhalte handelt, die sich auf gesellschaftliche und rechtliche Zusammenhänge gründeten, die mit der DDR ihren Abschluß gefunden haben und mit den Verhältnissen in der wiedervereinigten Bundesrepublik nicht vergleichbar sind. Im Rahmen der Anpassung familienrechtlicher Verhältnisse hat er deshalb für noch in der DDR geschiedene Ehen nicht das Güterrecht des BGB, sondern das bisher für diese Ehen geltende Recht zur Anwendung gebracht. Konsequenterweise gilt für diese geschiedenen Ehen auch das Unterhaltsrecht des FGB weiter. Außerdem sind sie vom rentenrechtlichen Versorgungsausgleich ausgenommen.

Eine Differenzierung der in der DDR geschlossenen Ehen nach solchen, die noch zu Zeiten der DDR geschieden worden sind und solchen, die im Zeitpunkt des Beitritts bestanden, ist sachlich gerechtfertigt. Ehen, die vor dem Beitritt in der DDR geschieden wurden, haben ihre Prägung und rechtliche Ausformung ausschließlich in den Lebensverhältnissen einer anderen Rechts- und Gesellschaftsordnung gefunden. Bei Scheidung noch innerhalb dieser Ordnung haben deshalb die Ehegatten auch nur mit den Rechtsfolgen einer Ehescheidung rechnen dürfen, die sich nach DDR-Recht ergaben, so daß es sachlich begründet gewesen ist, ihnen im nachhinein nicht gegenseitige Rechte einzuräumen, auf die sie sich während der Dauer ihrer Ehe nicht einstellen konnten.

Aus denselben Gründen ist es dann auch nicht sachwidrig, wenn bei der Bestimmung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung einer noch vor Beitritt in der DDR geschiedenen Ehe vor diesem Zeitpunkt in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen worden sind, als einheitlicher Stichtag der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung herangezogen wird und damit Wertveränderungen, die sich erst nach dem Beitritt ergeben haben, ebenso unberücksichtigt bleiben wie andere Rechte, die wie Unterhaltsansprüche und der Versorgungsausgleich Ehegatten mit dem Recht der Bundesrepublik erwachsen sind, die nach dem Beitritt geschieden wurden bzw. werden.

3. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276195

FamRZ 2000, 284

VIZ 2000, 117

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