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BVerfG Beschluss vom 04.12.2013 - 1 BvQ 33/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Tätigwerden des Bevollmächtigten in derselben Sache iSd § 7 Abs 1 RVG

 

Normenkette

BVerfGG §§ 32, 34a; RVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen 18 UF 107/10)

 

Gründe

Rz. 1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.

Rz. 2

Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 ≪255≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13125053

RVGreport 2014, 303

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