Orientierungssatz
Berufsunfähigkeit, Jockei, bisheriger Beruf, Hauptberuf, Lösung vom Beruf, Verweisung auf halbschichtigen bis untervollschichtigen Arbeitsmarkt, Amtsermittlungspflicht, wesentlicher Verfahrensmangel, in die Quittungskarte eingetragene Berufsbezeichnung.
Normenkette
RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 103 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.03.1973; Aktenzeichen L 6 J 107/72) |
SG Speyer (Entscheidung vom 11.04.1972; Aktenzeichen S 3 J 496/71) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist.
Den im Jahre 1971 gestellten Antrag des 1914 geborenen Klägers auf Versichertenrente lehnte die Beklagte nach dessen ärztlicher Begutachtung mit der Begründung ab, daß der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei (Bescheid vom 16. Juni 1971).
In dem hiergegen angestrengten Streitverfahren hatte der Kläger zwar vor dem Sozialgericht (SG), nicht aber in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (LSG) Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. März 1973 hat das LSG die zusprechende Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, laut den Eintragungen in den Quittungskarten habe sich der Kläger schon etwa 1938 von der allenfalls zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Jockeis, die er auch nachfolgend nicht mehr verrichtet habe, gelöst, ohne dazu durch gesundheitliche Gründe gezwungen gewesen zu sein. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, daß der Kläger zeitweise selbständig als Trainer gearbeitet habe. Versicherungspflichtig sei der Kläger nach 1938 nur noch als ungelernter Arbeiter und Hilfsarbeiter berufstätig gewesen. Er könne damit auf alle Hilfskrafttätigkeiten verwiesen werden. Da der Kläger nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen noch leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes halbschichtig bis unter vollschichtig verrichten könne, sei er noch nicht berufsunfähig. Das LSG hat in diesem Urteil die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat nach Bewilligung des Armenrechts Revision eingelegt. Er trägt vor: Das LSG habe die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 103 und 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Es habe sich bezüglich der Feststellung seines, des Klägers, beruflichen Werdeganges allein auf die vorliegenden Versicherungsunterlagen gestützt und seine Angaben nicht berücksichtigt. Von der Möglichkeit, einschlägige Auskünfte und Beweismittel bei hierzu berufenen Stellen, z.B. Behörden des Rennsports, zu sammeln, habe das LSG pflichtwidrig keinen Gebrauch gemacht. Er, Kläger, habe eine berufliche Entwicklung vom Stallburschen über den Jockeilehrling bis zum Jockei durchlaufen. Er sei 1938 bis Kriegsausbruch keineswegs als Arbeiter, sondern als Regimentsangestellter Trainer für Armeepferde und Offiziersausbilder gewesen. Nach Krieg und selbständiger Trainertätigkeit sei er sodann Futtermeister und wiederum Jockei gewesen; nach neuerlicher selbständiger Tätigkeit habe er, veranlaßt durch gesundheitliche Gründe und wirtschaftliche Not, zwar 1955 eine Hilfsarbeitertätigkeit aufgenommen, sei aber im Jahre 1962 als Gestütswärter wieder in den erlernten Beruf zurückgekehrt. Diesen Beruf habe er 1966 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Es könne keine Rede davon sein, daß er sich von dem erlernten Beruf eines Jockeis gelöst habe. Dessen Berufslaufbahn vollziehe sich gewöhnlich so, daß eine Trainerlizenz erworben oder eine Anstellung in einem Rennstall oder Gestüt angestrebt werde. Er, Kläger, genieße daher Berufsschutz und könne nicht auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 1973 aufzuheben und den Rechtsstreit dorthin zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Ansicht, daß das LSG seine Überzeugung zum beruflichen Werdegang des Klägers auf Grund der vorliegenden Versicherungsunterlagen und der Angaben des Klägers verfahrensfehlerfrei gewonnen habe. Weitere Ermittlungen seien nicht nötig gewesen.
II.
Dem Kläger war nach Bewilligung des Armenrechts bezüglich der versäumten Revisionsfrist gemäß § 67 SGG die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er zuvor durch seine Armut ohne sein Verschulden gehindert war, das Rechtsmittel einzulegen.
Das LSG hat die Revision nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen. Da nach der Art des Rechtsstreits die Voraussetzungen der Nr. 3 aaO nicht vorliegen können, könnte das Rechtsmittel des Klägers nur statthaft sein, wenn ein von ihm gerügter wesentlicher Mangel in dem vom LSG geübten Verfahren vorläge (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Das ist der Fall.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger etwa 1938 den allenfalls erlernten Jockeiberuf aufgegeben und sich auf Dauer ungelernten Tätigkeiten zugewandt habe. Der Kläger greift diese Feststellung mit Erfolg an. Er rügt zu Recht, das LSG habe hierbei seine ihm gemäß § 103 SGG obliegende verfahrensrechtliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das LSG hat sich, wie der Kläger richtig darlegt, in der Tat darauf beschränkt, die angegriffene Feststellung auf die 1938 erneuerte Quittungskarte Nr. 8 zu stützen, in die als Beruf des Klägers "Arbeiter" eingetragen ist. Dem Vortrag des Klägers, er sei im Anschluß an den seit 1936 abgeleisteten Wehrdienst in den Jahren 1938 und 1939 bis zum Kriegsausbruch und der dadurch bedingten Auflösung der Regimentsrennställe in Wirklichkeit als Angestellter seines alten Kavallerieregiments im Rahmen der erlernten Berufsreitertätigkeit Trainer für Armeepferde und Offiziersausbilder gewesen, ist das LSG nicht nachgegangen. Es hat die Eintragung in die Quittungskarte für offenkundig fraglos richtig gehalten und daher die Behauptungen des Klägers allein schon dadurch für widerlegt und keiner Erörterung bedürftig angesehen. Das LSG hätte indessen in Würdigung der eingehenden Gegenvorstellungen des Klägers in Betracht ziehen müssen, daß der Beruf in die Quittungskarte unrichtig eingetragen sein kann oder doch eine ursprünglich richtige Eintragung nicht für die gesamte Dauer der in der Quittungskarte nachgewiesenen Versicherungszeit richtig geblieben zu sein braucht. Es hätte sich daher gedrängt sehen müssen, den Angaben des Klägers nachzugehen. Dies hätte es z.B. in der Weise tun können, daß es den Kläger in der mündlichen Verhandlung gezielt befragt und sich so ein abgewogenes Bild über dessen Glaubwürdigkeit sowie über die Stichhaltigkeit seines Vorbringens gemacht hätte. Es hätte zudem versuchen können, sich etwa in den Händen des Klägers befindliche urkundliche Beweisstücke vorlegen zu lassen, weiter, sich ehemalige Arbeitgeber, Vorgesetzte, Arbeitskameraden, die möglicherweise als Zeugen gehört werden könnten, sowie für Auskünfte in Frage kommende Personen und Stellen des Berufsreitsports benennen zu lassen. Daß Versuche, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuhellen, verwertbare Ergebnisse hätten bringen können, beweist die Tatsache, daß der Kläger dem Senat eine Bescheinigung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. in K vorgelegt hat, in der ihm eine berufsrennreiterliche Ausbildung und Praxis in den dreißiger und vierziger Jahren bescheinigt ist.
Zu Recht beanstandet der Kläger ferner eine verfahrensfehlerhaft unterlassene Sachaufklärung auch hinsichtlich der weiteren Feststellung des LSG, er sei während seiner Tätigkeit im Gestüt F in H von 1962 bis 1966 Hilfsarbeiter gewesen. Trotz der Tatsache, daß in der Versicherungskarte des Klägers eine solche Berufsbezeichnung enthalten ist, hätte es sich im Hinblick auf die immer wieder vorgetragene Behauptung des Klägers, er sei dort in Wirklichkeit in gehobener beruflicher Position Gestütswärter gewesen und damit im weiteren Rahmen seines erlernten Berufs geblieben, angeboten, dem durch eine Anfrage an den ehemaligen Arbeitgeber auf den Grund zu gehen. Liegen hiernach vom Kläger gerügte wesentliche Mängel im Verfahren vor dem LSG vor, so ist die Revision nach der eingangs genannten Vorschrift zulässig.
Auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Tatsachenfeststellungen kann das angefochtene Urteil beruhen, weil das LSG u.U. nicht zu dem Schluß gekommen wäre, daß sich der Kläger von seinem Beruf frühzeitig gelöst habe und daß auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Die Feststellungen, die unter Vermeidung von Verfahrensfehlern nunmehr nachzuholen sind, kann das Revisionsgericht nicht treffen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Bei der neuen Entscheidung wird das LSG folgendes zu beachten haben:
Die Tatsache, daß der Kläger zuletzt von 1969 bis 1970 unstreitig verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat, könnte dann nichts daran ändern, daß eine etwa zuvor ausgeübte beruflich qualifizierte Tätigkeit "bisheriger Beruf" im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO, d.h. Hauptberuf des Klägers geblieben ist, wenn er diese im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben sollte (vgl. dazu den entscheidenden Senat in BSGE 2, 182; 16, 34 = SozR Nr. 16 zu § 1246 RVO). Nun hat der Kläger im Verlaufe des Verfahrens tatsächlich vorgetragen, er sei früher als Jockei, Futtermeister und Gestütswärter in einem erlernten Beruf bzw. in auf dem erlernten Beruf aufbauenden gehobenen beruflichen Positionen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe diese Tätigkeiten jedoch aus gesundheitlichen Gründen - u.a. wegen der Folgen mehrerer in seinem Beruf erlittenen Stürze vom Pferd - aufgeben müssen. Daß beim Kläger an der Aufgabe bestimmter Tätigkeiten gesundheitliche Gründe mitgewirkt haben können, läßt sich nach den Feststellungen des LSG über umfangreiche gesundheitliche Störungen des Klägers nicht von der Hand weisen. Das LSG wird daher zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger von 1962 bis 1966 tatsächlich als Gestütswärter gearbeitet hat, bejahendenfalls, welche berufliche Qualifikation diesem Beruf zukommt. Sollte es sich hierbei um eine qualifizierte Tätigkeit handeln, zu der möglicherweise sogar über die vom Kläger behauptete Berufsausbildung zum Berufsrennreiter und die weiterhin behauptete berufliche Tätigkeit als Jockei und Futtermeister wenn schon nicht eine Aufwärtsentwicklung, so doch eine folgerichtige Linie des Berufsweges führt (vgl. den erkennenden Senat in BSGE 19, 217, 219), so könnte der Kläger unter der weiteren Voraussetzung, daß er diese Tätigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, nicht mehr schlechthin auf alle ungelernten Arbeiten verwiesen werden. Sollte sich jedoch herausstellen, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers auf dem Gestüt Fohlenhof in Haßloch nur um eine dem Kreis der ungelernten Arbeiten zuzuordnende Verrichtung gehandelt hat, so würden in Anbetracht des Vortrages des Klägers Ermittlungen darüber notwendig werden, ob dieser nicht schon zuvor - so angeblich 1947/1948 als Jockei bei Werner B in H-G und vordem als Futtermeister auf dem Gestüt C in K-N - eine qualifizierte Berufsstellung erreicht hat, von der er sich in der Folge nur notgedrungen aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat und die deshalb sein "eigentlicher Beruf" geblieben ist. Dabei wird es sich ferner nicht umgehen lassen, die vom Kläger behauptete Berufsentwicklung insgesamt so zu überprüfen, wie dies schon eingangs der Entscheidungsgründe dargestellt worden ist. Sollte sich nach allem herausstellen, daß nach dem Hauptberuf des Klägers eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, wird das LSG nicht wie bisher davon ausgehen können, daß der Kläger trotz der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, mehr als halbschichtig bis unter vollschichtig zu arbeiten, ohne nähere Prüfung auf den allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt des Bundesgebietes verwiesen werden kann (vgl. BSGE 30, 167, 206).
Selbst dann aber, wenn für den Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt zuständig sein sollte, wird das LSG zu überlegen haben, ob es an der im angefochtenen Urteil vorgenommenen generellen Verweisung auf den halbschichtigen bis unter vollschichtigen allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt festhalten kann. Der Kläger ist nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in seiner Gesundheit soweit eingeschränkt, daß Zweifel bestehen, ob er alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann; bei aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränktem Arbeitsmarkt ist eine allgemeine Verweisung in der Art, wie sie das LSG vorgenommen hat, jedoch rechtlich nicht gestattet (vgl. z.B. den erkennenden Senat in SozR Nr. 100 zu § 1246 RVO, ferner BSG Nr. 5 aaO).
Die Entscheidung im Kostenpunkt (§ 193 SGG) war der endgültigen Entscheidung des LSG vorzubehalten.
Fundstellen