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BSG Urteil vom 30.03.1988 - 2 RU 41/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schülerunfallversicherung. Schulwanderung. Grillfest. Weg zum Grillplatz zum Einkauf von Grillwürsten

 

Orientierungssatz

1. In der Schülerunfallversicherung bestimmt sich der unfallversicherungsrechtliche Schutzbereich der Schule - enger als in der gewerblichen Unfallversicherung - nach dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs sind die Schüler nur noch unter besonderen Voraussetzungen gegen Arbeitsunfall versichert, während im übrigen - außerhalb dieses Verantwortungsbereichs - auch diejenigen ihrer Verrichtungen nicht als versicherte Schultätigkeiten gelten, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären (vgl BSG vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 = BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55).

2. Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfaßten Veranstaltungen gehören auch - wie hier - die im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehenden Schulwanderungen und die mit den Schulwanderungen im inneren Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen.

3. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes auf einer Fahrt zum Einkaufen von Grillgut während eines Grillfestes.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c, § 548 Abs 1 S 1, § 550 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.06.1986; Aktenzeichen L 3 U 13/85)

SG Mainz (Entscheidung vom 06.11.1984; Aktenzeichen S 3 U 70/84)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall im Rahmen der Schülerunfallversicherung.

Der damals 17jährige Kläger unterzog sich seit fast zwei Jahren einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Pflichtgemäß besuchte er dazu auch die Berufsbildende Schule K. Diese Berufsschule veranstaltete am 6. Juli 1983 für die Klasse des Klägers einen Ausflug zu einer Schutzhütte mit Grillplatz am Rande eines nahegelegenen Waldes. Dort sollte "eine Art Klassenfeier mit Grillfest" stattfinden. Jedem Schüler blieb es überlassen, für den Verzehr einschließlich des Grillguts selber zu sorgen. Eine Anzahl Schüler hatten nicht vorgesorgt und mußten deshalb zusehen, wie ihre Mitschüler das Grillgut zubereiteten und dann verzehrten. Nachdem er einen "ungeheuren Appetit" und einen "echten Hungertrieb" bekommen hatte, entschloß sich der Kläger, für sich und andere Mitschüler Grillwürste und Getränke in der Stadt zu besorgen. Ohne einen Lehrer um Erlaubnis zu fragen, fuhr er zusammen mit einer Klassenkameradin auf seinem Leichtkraftrad die abschüssige Straße hinab und verunglückte in einer scharfen Kurve. Dabei erlitt er unter anderem ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit Schockzustand, ein stumpfes Thorax-Trauma mit Rippenserienfrakturen rechts sowie ein stumpfes Bauch-Trauma mit grober Zerreißung der hinteren Anteile des rechten Leberlappens. Wegen massiver Nekrosebildung und Infektion im rechten Oberbauchbereich mußte er bis zum 6. März 1984 mehrmals operiert werden. Die verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde fachchirurgisch auf über 20 vH vorausgeschätzt.

Der Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Unfallentschädigung zu gewähren, weil dieser die Schulveranstaltung ohne Genehmigung eines Lehrers aus Gründen verlassen habe, die dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen seien (Bescheid vom 22. März 1984).

Vor dem Sozialgericht (SG) Mainz (Urteil vom 6. November 1984) ist der Kläger ebenso wie vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Juni 1986) ohne Erfolg geblieben. Die Einkaufsfahrt des Klägers, so hat das LSG ausgeführt, sei nicht nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe b, § 581 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert gewesen, weil sie mit der Schulveranstaltung auf dem Grillplatz weder in einem unmittelbaren noch in einem mittelbaren Zusammenhang gestanden habe.

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 550 Abs 1 RVO. Er sei auf dem Wege zum Kauf von Grillgut für sich und andere Schulkameraden verunglückt, das auf der Schulveranstaltung habe gegrillt und alsbald verzehrt werden sollen. Dabei sei er nach § 550 Abs 1 RVO versichert gewesen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und des angefochtenen Bescheides zu verurteilen, den Unfall am 6. Juli 1983 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger sei auf der Fahrt zum Einkauf von Grillgut nicht versichert gewesen. Es fehle der unmittelbare Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit oder einer Arbeitspause. Das LSG habe auch nicht festgestellt, daß die Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen sei, um die versicherte Tätigkeit fortzusetzen. Vielmehr habe die Fahrt einer unversicherten Vorbereitungshandlung gedient, um die an sich versicherte Tätigkeit aufzunehmen, nämlich das Grillgut zuzubereiten und es zu verzehren. Als er losgefahren sei, habe der Kläger seinen Aufenthalt am Grillplatz, der ebenfalls versichert gewesen sei, unterbrochen, um eine andere versicherte Tätigkeit vorzubereiten. Das sei dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzurechnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Kläger hat am 6. Juli 1983 einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall auf einem Weg von dem Ort der Schulveranstaltung erlitten, den der Beklagte zu entschädigen hat.

Der Kläger war während seiner beruflichen Ausbildung in seiner Eigenschaft als Lernender in einer berufsbildenden Schule nach Maßgabe der Schülerunfallversicherung bei dem Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe c RVO). Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

In der Schülerunfallversicherung bestimmt sich der unfallversicherungsrechtliche Schutzbereich der Schule - enger als in der gewerblichen Unfallversicherung - nach dem Rechtsprechung, vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 539 Nrn 120 und 122; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 483n I - jeweils mwN). Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs sind die Schüler nur noch unter besonderen Voraussetzungen gegen Arbeitsunfall versichert, während im übrigen - außerhalb dieses Verantwortungsbereichs - auch diejenigen ihrer Verrichtungen nicht als versicherte Schultätigkeiten gelten, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der allgemeinen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären (BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55).

Jedoch können auch solche Verrichtungen, die außerhalb des eigentlichen Schulunterrichts liegen, in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule einbezogen sein (vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 120 mwN). Der Senat hat den Versicherungsschutz dementsprechend auch auf Wegen bejaht, die der versicherte Schüler außerhalb des Schulgeländes zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurücklegt (Betriebswege); er hat den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule bei Wegen außerhalb der Schule und der Unterrichtszeit in Fällen angenommen, in denen Schüler auf einzelne Anordnung eines Lehrers (BSGE 51 aaO "Tümpelwasserfall"), aus dem Sachzwang einer übergeordneten Schulanordnung heraus (SozR 2200 § 539 Nr 120 "Ausweisfall") oder zur Erneuerung oder Beförderung von Arbeitsgerät (BSGE 57, 260, 261 = SozR 2200 § 549 Nr 9 "Lesebuchfall") tätig geworden sind.

Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfaßten Veranstaltungen gehören auch - wie hier - die im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehenden Schulwanderungen (s BSG SozR Nr 3 zu § 548 RVO: Klassenreise; BGH Versicherungsrecht 1981, 428: Schulfest; BSGE 44, 94, 95; 48, 1: Skilehrgang; Brackmann aaO S 483n) und die mit den Schulwanderungen im inneren Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen. Der Kläger ist allerdings nicht unmittelbar beim Wandern oder beim gemeinsamen Aufenthalt auf dem Grillplatz verunglückt, sondern auf einem Weg vom Grillplatz, als er für sich und andere Schüler Nahrungsmittel holen wollte. Dabei trifft es zu, daß der Zweck der streitbetroffenen Fahrt somit vielfältig war. Und ebenso richtig ist es, daß eine Seite dieses Zwecks der eigenen Nahrungsaufnahme sowie derjenigen der anderen Mitschüler bestimmt war, die grundsätzlich dem persönlichen, eigenwirtschaftlichen und deshalb unversicherten Lebensbereich zuzuordnen ist. Indessen gelten in der Unfallversicherung der Schüler nach § 550 Abs 1 RVO auch die allgemein in der Unfallversicherung zu beachtenden Grundsätze bei der Beurteilung von Wegeunfällen, soweit sie sich mit dem Sinn und Zweck der Unfallversicherung für Schüler vereinbaren lassen. Der Senat hat das bereits für die Grundsätze der freien Wahl des Verkehrsmittels auf dem Weg nach und von der Schule (SozR 2200 § 550 Nr 52) und für den Versicherungsschutz auf Wegen zur Einnahme von Mahlzeiten und zum Einkauf von Lebensmitteln zum baldigen Verzehr auf der Arbeitsstätte bestätigt (SozR 2200 § 550 Nr 54 "Kioskfall"). Danach ist im Rahmen des § 550 RVO der Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit zur Einnahme von Mahlzeiten ebenso geschützt (s BSGE 14, 197, 199; Brackmann aaO S 486i I) wie der Weg, um sich Lebensmittel für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen (BSGE 12, 254, 255; Brackmann aaO S 486l).

Nach den bindenden Feststellungen des LSG hatte sich beim Kläger 2 3/4 Stunden nach dem gemeinsamen Treffen vor der Schule und nachdem er zwei Stunden lang mit allen Sinnen dem anregenden Grillen und fremden Verzehr ausgesetzt war, ein Nahrungsbedürfnis eingestellt, das er als "ungeheuren Appetit" und "echten Hungertrieb" bezeichnete. Das Grillgut, das er danach einkaufen wollte, war geeignet, dieses Nahrungsbedürfnis zu befriedigen und damit zugleich seine Fähigkeit, an der Schulveranstaltung zweckentsprechend teilzunehmen, zumindest zu erleichtern (BSG SozR 2200 § 550 Nr 54; SozR Nr 15 zu § 550 RVO; BSGE 12, 254, 255 = SozR Nr 27 zu § 543 RVO aF; RVA EuM 21, 281; 48, 162 und 164 Fußnote). Darüber hinaus bot diese konkrete Schulveranstaltung einen weiteren Bezug zur Einkaufsfahrt. Wie der Beklagte richtig erkannt hat, war bei dieser Veranstaltung auch die Zubereitung und der Verzehr des Grillguts versichert, weil solche gemeinschaftlichen Tätigkeiten nach dem Organisationsplan zur Klassenfeier gehörten. Unter allen Gründen der Einkaufsfahrt überwiegen danach diejenigen, die einen deutlichen Bezug zur versicherten Tätigkeit haben. Sie zusammen stellen mehr als der Gesichtspunkt der eigenwirtschaftlichen Nahrungsaufnahme den wesentlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem unfallbelasteten Weg und der versicherten Tätigkeit her, der für den geltend gemachten Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO erforderlich ist. Das gilt um so mehr, als es dem Wesen des § 550 Abs 1 Satz 1 RVO entspricht, rechtlich die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Beweggründe für Wege von und zur Arbeitsstätte weitergehend als bei sogenannten Betriebswegen unberücksichtigt zu lassen (vgl BSG SozR Nr 11 zu § 543 RVO aF "Spindschlüsselfall" und SozR 2200 § 550 Nr 25 "Lesebrillenfall").

Der ausschlaggebende sachliche Zusammenhang zwischen der Einkaufsfahrt und der versicherten Tätigkeit verliert nicht dadurch an Gewicht, daß die Fahrt nicht während einer offiziellen Veranstaltungspause angetreten wurde. Den Ausgangspunkt der Arbeitspause hielt der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (-RVA- aaO) nur für erforderlich, um eine klare Abgrenzung der versicherten Tätigkeit von den unversicherten Vorbereitungshandlungen treffen zu können (SozR 2200 § 550 Nrn 24 und 54). Dessen bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Er zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß keine geeignete Pause stattfand. So mußte der Kläger für sich und seine Begleiterin eine individuelle Teilnahmepause einlegen, um die Einkaufsfahrt anzutreten.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Einkaufsfahrt von Seiten der Schule oder eines befugten Lehrers nicht genehmigt war. Sie war nach den bindenden Feststellungen des LSG jedenfalls nicht ausdrücklich verboten. Wie im Falle eines solchen ausdrücklichen Verbots (vgl BSG vom 25. Januar 1977 - 2 RU 50/76 - HVGBG RdSchr VB 171/81 = USK 7711 "Landschulheimfall") zu entscheiden wäre, läßt der Senat offen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666558

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