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BSG Urteil vom 28.08.1968 - 3 RK 2/65

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Leitsatz (redaktionell)

Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe ist nur zulässig, wenn in ihnen regelwidrig tatsächliche Feststellungen enthalten sind. Sonst sind nach SGG § 139 ausschließlich Berichtigungen des Sachverhalts möglich, wobei das Wort "Sachverhalt" in SGG § 139 Abs 1 der Bezeichnung "Tatbestand" in SGG § 136 Abs 1 Nr 5 entspricht.

 

Normenkette

SGG § 139 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 136 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1964 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Die Beigeladene Frau B (Frau B.) war auf Grund des "Vertretervertrages" vom 22. April 1961 für die klagende Firma "D" B KG (Firma) tätig. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1961 bejahte die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse B für Frau B. das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und forderte von der Firma ab 1. Juni 1961 die Zahlung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht wies nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) die Klage ab (Urteil vom 11. September 1963). Die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) zurück (Urteil vom 21. Oktober 1964): Für die Beantwortung der Frage, ob jemand zu den persönlich abhängigen, gegen Entgelt tätigen Personen, also zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gehöre, sei wesentliches Merkmal die Verpflichtung im Rahmen des Direktionsrechts, den Weisungen des Arbeitgebers über die Ausführung der Arbeit folgen zu müssen. Maßgebend für die Entscheidung, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, seien die tatsächlichen Verhältnisse. Es sei deswegen unbeachtlich, daß Frau B. nach § 1 des Vertretervertrages etwaige Krankenkasse- und Versicherungsbeiträge sowie ihre Steuern selbst bezahlen müsse. Frau B. sei durch ihre vertraglich geregelte Beteiligung am Kolonneneinsatz in den Betrieb der Firma im Außendienst eingeordnet. In dieser Tätigkeit sei sie dem vom Bezirksvertreter ausgeübten Weisungsrecht der Firma unterworfen gewesen, wie aus § 2 des Vertretervertrages folge, wonach sie arbeits- und gebietsmäßig den Weisungen und Richtlinien des Bezirksvertreters der Firma unterstehe. Aus § 3 des Vertretervertrages ergebe sich ihre persönliche Abhängigkeit; denn Frau B. habe sich verpflichtet, während der Vertragsdauer ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Firma keine sonstigen Artikel zu vertreiben oder zu vermitteln und in keiner Weise für andere Firmen tätig zu sein, die im Wettbewerb zur Firma stehen. Auch hinsichtlich des besonderes Einsatzes in der Werbekolonne habe Frau B. nicht selbständig handeln können. Sie sei in den örtlichen und fachlichen Aufgabenbereich der Kolonne eingebaut; auch wenn sie im Einzelfall berechtigt gewesen sei, außerhalb des eigentlichen Kolonneneinsatzes Interessenten nochmals aufzusuchen, so habe es sich hierbei nur um die Auswirkung der vorangegangenen Werbearbeit innerhalb der Kolonne gehandelt. Für die Eingliederung der Frau B. in den Betrieb der Firma spreche der Umstand, daß sie verpflichtet gewesen sei, die Anweisungen die Werksverlosung betreffend gewissenhaft und genau durchzuführen und die Gratislose wöchentlich vollständig einzusenden. Wenn sie keine feste Arbeitszeit habe einhalten müssen, so sei das eine Auswirkung der Werbetätigkeit, deren tägliche Dauer letztlich für den finanziellen Erfolg mitentscheidend gewesen sei. Schließlich habe Frau B. auch kein finanzielles Wagnis zu tragen gehabt.

Das LSG hat durch Berichtigungsbeschluß vom 22. Februar 1965 das Urteil in den Entscheidungsgründen folgendermaßen neu gefaßt: "Selbst wenn Frau B., obwohl der 'Vertretervertrag' keine entsprechende Regelung enthält, nach dem Vortrag der Klägerin berechtigt war, außerhalb des Kolonneneinsatzes Interessenten aufzusuchen, so ergaben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür, daß sie hiervon Gebrauch gemacht hätte." Die Revision gegen das Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Die Firma hat dennoch Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe stimmten nicht überein. Im Tatbestand sei ausgeführt, Frau B. könne sich an der Kolonnenarbeit beteiligen, aber auch außerhalb der Kolonne Kunden werben und Aufträge abschließen. In den Entscheidungsgründen hieße es demgegenüber, daß Frau B. nur im Einzelfall berechtigt gewesen sei, außerhalb des eigentlichen Kolonneneinsatzes Interessenten nochmals aufzusuchen.

Außerdem sei der Tatbestand unvollständig, es fehlten Feststellungen über den tatsächlichen Ablauf der Vertreterarbeit im konkreten Fall. Dann wäre festgestellt worden, daß Frau B. auch außerhalb der Kolonne hätte tätig werden dürfen. Es sei jedoch nur auf die vertragliche Regelung abgestellt worden. Das LSG habe auf die gewechselten Schriftsätze nicht Bezug genommen, deswegen seien sie unberücksichtigt geblieben. Nicht berücksichtigt habe das LSG die Aussage des Zeugen M in der ersten Instanz. Deswegen sei das Gericht nicht vom Gesamtergebnis des Verfahrens ausgegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 1961 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 1962 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die beigeladene BfArb und die beigeladene BfA haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene Frau B. ist nicht vertreten.

Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

II

Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat, wäre sie im vorliegenden Rechtsstreit nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur dann zulässig, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor dem LSG mit Erfolg gerügt worden wäre. Das ist auch der Fall. Bei der Beurteilung des Verfahrens muß allerdings außer Betracht bleiben, daß das LSG durch Beschluß vom 22. Februar 1965 die Entscheidungsgründe auf Blatt 10, mit Zeile 23 beginnend, berichtigt hat. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 138 Satz 1 SGG scheidet aus. Es kommt mithin nur eine Berichtigung des "Sachverhalts" i. S. des § 139 Abs. 1 SGG in Frage. Eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe wäre nur zulässig, wenn in ihnen regelwidrig tatsächliche Feststellungen enthalten sind (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO § 320 Anm. I 2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 57 I 3 b S. 262 unter Hinweis auf RGZ 80, 174). Sonst sind nach § 139 SGG ausschließlich Berichtigungen des Sachverhalts möglich, wobei das Wort "Sachverhalt" in § 139 Abs. 1 SGG der Bezeichnung "Tatbestand" in § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entspricht. Der Berichtigungsbeschluß des LSG enthält jedoch keine zulässig getroffenen neuen tatsächlichen Feststellungen, sondern nur eine neue Unterstellung und eine hieran geknüpfte Darlegung, warum der unterstellte Sachverhalt die Entscheidung nicht berühre. Der Berichtigungsbeschluß ist mithin ein unstatthafter und nicht zu beachtender Urteilsnachtrag (RGZ 122, 332, 335).

Ursprünglich hatte das LSG in seinen Entscheidungsgründen eine - so von der Klägerin nicht vorgetragene - Behauptung als richtig unterstellt, Frau B. sei im Einzelfall berechtigt gewesen, außerhalb des eigentlichen Kolonneneinsatzes Interessenten nochmals aufzusuchen. Auf den Berichtigungsantrag der Klägerin hin hat das LSG in seinem Berichtigungsbeschluß das wirkliche Vorbringen der Klägerin aufgegriffen, Frau B. sei berechtigt gewesen, außerhalb des Kolonneneinsatzes Interessenten aufzusuchen, nunmehr dies als richtig unterstellt und daran eine von den Entscheidungsgründen abweichende rechtliche Erwägung geknüpft. Damit ist zwar der von der Klägerin beanstandete Widerspruch zwischen der Wiedergabe ihres Vorbringens im Tatbestand und seiner Auswertung in den Entscheidungsgründen beseitigt. Das LSG hat jedoch das nunmehr von ihm als richtig unterstellte Vorbringen der Klägerin in einem neuen Sinn rechtlich gewürdigt. Das war, wie bereits ausgeführt, unzulässig und ist aus diesem Grunde unbeachtlich (RGZ aaO).

Demnach enthalten die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Stellungnahme des LSG zu dem Vorbringen der Klägerin, Frau B. habe auch außerhalb der Kolonne Kunden werben können. Diese Unterlassung begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel. Das LSG hätte sich mit der entscheidungserheblichen Frage ausdrücklich auseinandersetzen müssen und dazu Feststellungen darüber treffen müssen, wie die Ausgestaltung des Vertreterverhältnisses tatsächlich gewesen ist; denn dieses ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend. Ebenso sind in dem Urteil des LSG keine tatsächlichen Feststellungen darüber enthalten, ob die Beigeladene Frau B. tatsächlich ohne Weiterungen für ihr Vertragsverhältnis zu der Klägerin völlig in ihrer Arbeitszeit, in der Gestaltung ihres Tätigkeitsfeldes, insbesondere in der Einhaltung ihrer Verpflichtung, sich bei der Kolonne einzufinden, frei war oder nicht. Wäre die Klägerin tatsächlich frei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gewesen, würde dieses gegen eine persönliche Abhängigkeit sprechen.

Wegen dieser wesentlichen Verfahrensmängel mußte das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen werden. Es wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324282

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