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BSG Urteil vom 28.04.1983 - 12 RK 42/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Formbedürftigkeit. Bindungswirkung von Bescheiden der Einzugsstelle. Beanstandungsrecht des Rentenversicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Die Wirkung eines Befreiungsbescheides (Art 2 § 1 AnVNG aF) wird nicht durch einen späteren Beitragsbescheid der Einzugsstelle beendet.

2. Die Erklärung über die Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht formbedürftig. Insbesondere kann nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregeln des § 133 BGB ein Antrag auf Ausstellung eines Versicherungsnachweisheftes und auf Zuteilung einer Versicherungsnummer bei Berücksichtigung aller Begleit- und Nebenumstände des Einzelfalles dahin auszulegen sein, daß der Antragsteller damit zugleich auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichten wollte (vergleiche BSG 1983-01-26 1 RA 11/82 = SozR 1300 § 31 Nr 3).

 

Normenkette

AnVNG Art 2 § 1; BGB § 133 Fassung: 1896-08-18; AVG § 121 Abs 3 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1399 Abs 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 145 Abs 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1423 Abs 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.12.1980; Aktenzeichen L 5 A 100/79)

SG Speyer (Entscheidung vom 05.11.1979; Aktenzeichen S 8 A 174/78 Sp)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte Angestelltenversicherungsbeiträge des Klägers zu Recht beanstandet hat. Die Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 29. Oktober 1957 von der Angestelltenversicherungspflicht befreit (Art 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG- aF). Trotzdem wurden für ihn seit 1969 Beiträge entrichtet, zunächst von einer Firma T. GmbH, bei der er von 1969 bis Mai 1974 als Geschäftsführer tätig war; diese zahlte die Beiträge aufgrund einer Beitragsrechnung, die ihr die seinerzeit zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) F. (die von der erfolgten Befreiung nichts wußte) im Dezember 1970 erteilt hatte. Nachdem der Kläger am 1. Juni 1974 eine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) aufgenommen hatte, entrichtete auch diese für ihn in Unkenntnis seiner Befreiung Angestelltenversicherungsbeiträge an die für sie zuständige Betriebskrankenkasse, die Beigeladene zu 2).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Februar 1978 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1978) beanstandete die Beklagte die für die Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1976 entrichteten Beiträge. Das Sozialgericht (SG) hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beanstandungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 5. November 1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 11. Dezember 1980 zurückgewiesen und ausgeführt: Zwar sei die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für den Kläger wegen seiner Befreiung von der Versicherungspflicht nicht statthaft gewesen. Die AOK F.  habe aber mit ihrem Beitragsbescheid vom 8. Dezember 1970 die Versicherungspflicht des Klägers zur Angestelltenversicherung auch für die Beklagte bindend festgestellt, so daß die von der Firma T. GmbH abgeführten Pflichtbeiträge wirksam entrichtet worden seien. Daran habe der Arbeitsplatzwechsel des Klägers am 1. Juni 1974 nichts geändert; auch für die seitdem als Einzugstelle zuständige Beigeladene zu 2) habe der genannte Beitragsbescheid der AOK F. "in gleichem Maße Gültigkeit".

Die Beklagte hat ihre - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision auf die von der Beigeladenen zu 1) entrichteten Beiträge beschränkt. Sie trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, die Bindungswirkung des Beitragsbescheides, den die AOK F.  in Unkenntnis der von der Beklagten ausgesprochenen Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht erlassen habe, sei auf das frühere Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der T. GmbH beschränkt gewesen. Für die noch streitige Zeit (1. Juni 1974 bis 31. Dezember 1976) habe die Beklagte deshalb die entgegen der Befreiung entrichteten Beiträge als unwirksam beanstanden dürfen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1980 und das Urteil des Sozial- gerichts Speyer vom 5. November 1979 zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. Februar 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1978 auch für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1976 begehrt wird.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Aus §§ 143ff des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), insbesondere aus § 144 AVG, ergibt sich, daß Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden sind, als Pflichtbeiträge unwirksam sind. Wird die Unwirksamkeit solcher Beiträge vom Versicherungsträger durch eine Beanstandung der Beiträge geltend gemacht (vgl dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl, S 658 mwN, und Bundessozialgericht -BSG-, SozR 2200 § 1423 Nr 5), so liegt darin nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 RK 11/82 -) ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

Gegenstand der Entscheidung des Senats ist, nachdem die Beklagte ihre Revision entsprechend beschränkt hat, nur noch die Wirksamkeit der von der Beigeladenen zu 1) für die Zeit von Juni 1974 bis Dezember 1976 für den Kläger entrichteten Beiträge. Bei deren Prüfung ist von dem - auf Art 2 § 1 AnVNG aF beruhenden und bindend gewordenen - Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1957 auszugehen, mit dem der Kläger von der Angestelltenversicherungspflicht befreit worden ist. Diese Befreiung gilt - unbeschadet der durch Sondervorschriften (vgl Art 2 § 1 Abs 4 und § 5a Abs 1 AnVNG) eröffneten befristeten Möglichkeit des Verzichts auf die Befreiung - grundsätzlich für das gesamte Erwerbsleben des Befreiten ("schlechthin"), nicht nur für das im Zeitpunkt des Befreiungsantrags bestehende Beschäftigungsverhältnis (vgl Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst/Kaltenbach/Maier, AVG, . und 3. Aufl, § 5 Anm C I und V sowie D).

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Wirkung des Befreiungsbescheides der Beklagten vom 29. Oktober 1957 nicht durch den Beitragsbescheid der AOK F. vom 8. Dezember 1970 beendet worden. Bei diesem Bescheid handelt es sich zwar - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - um einen Verwaltungsakt, der über die Beitragspflicht des Klägers und die Höhe der für ihn zu leistenden Beiträge entschieden hat (vgl BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr 4). Eine solche Entscheidung der Einzugstelle (§ 121 Abs 3 AVG) kann sich jedoch immer nur auf ein bestimmtes, an einen konkreten Lebenssachverhalt anknüpfendes Versicherungsverhältnis beziehen (vgl dazu BSGE 45, 206, 208 und Urteil des Senats vom 16. Februar 1982, SozR 1300 § 33 Nr 1). Die Regelungs- und Bindungswirkung des Beitragsbescheides der AOK F. vom 8. Dezember 1970 beschränkte sich mithin auf die Feststellung, daß für den Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma T. GmbH Beiträge zur Angestelltenversicherung in bestimmter Höhe zu entrichten waren; der Bescheid hatte dagegen nicht, wie das LSG gemeint hat, "in gleichem Maße Gültigkeit" auch für die spätere Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1). Daß die bis Mai 1974 für den Kläger entrichteten Beiträge von der Beklagten wegen der Bindungswirkung des genannten Bescheides nicht mehr beanstandet werden können, hat deshalb keine rechtliche Bedeutung für die Wirksamkeit der später von der Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2) abgeführten Beiträge. Die Beigeladene zu 1) hat diese Beiträge auch nicht aufgrund eines bindend gewordenen Beitragsbescheides der Beigeladenen zu 2) abgeführt, sondern nach eigener Prüfung im Rahmen der ihr obliegenden Arbeitgeberpflichten (vgl dazu BSGE 41, 297, 299).

Die von der Beigeladenen zu 1) für die Zeit von Juni 1974 bis Dezember 1976 für den Kläger entrichteten Beiträge sind unwirksam; denn der Kläger war während seiner Beschäftigung im Unternehmen der Beigeladenen zu 1) wegen der Dauerwirkung des Befreiungsbescheides vom 29. Oktober 1957 nicht versicherungspflichtig. Nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG wurden die beanstandeten Beiträge durch die Beigeladene zu 1) auch in Unkenntnis des Befreiungsbescheides vom 29. Oktober 1957 und damit in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet.

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der von der Beigeladenen zu 1) entrichteten Beiträge durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben und ist deshalb keine unzulässige Rechtsausübung. Aus § 145 Abs 2 AVG folgt, daß die Beanstandungsfrist für den Versicherungsträger erst zehn Jahre nach der Aufrechnung der jeweiligen Versicherungskarte endet. Der Versicherungsträger muß zwar im Interesse der Versichertengemeinschaft und des betroffenen Versicherten die Beanstandung aussprechen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsleistung erlangt (BSG SozR 2200 § 1423 Nr 5). Das bedeutet aber nicht, daß er das Beanstandungsrecht verliert, wenn er sich nicht gezielt um Erlangung dieser Kenntnis bemüht oder wenn die Beanstandung nicht sogleich nach Kenntniserhalt erfolgt. Vielmehr hat der Gesetzgeber, wie sich auch aus den Regelungen in § 145 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 AVG ergibt, in § 145 Abs 2 Satz 1 AVG selbst eine Interessenabwägung vorgenommen (vgl Brackmann aaO S 658h mwN; BSG SozR Nr 1 zu § 1421 mwN). Demgemäß ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Pflichtbeiträgen innerhalb der dem Versicherungsträger eingeräumten zehnjährigen Beanstandungsfrist grundsätzlich nicht eingeschränkt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versicherungsträger das Beanstandungsrecht während eines längeren Zeitraumes nicht ausgeübt und der Betroffene wegen "besonderer Umstände" im Verhalten des Versicherungsträgers darauf vertraut hat - und auch darauf vertrauen durfte -, daß die Beanstandung nicht mehr erfolgen werde (vgl BSGE 47, 194, 196). Solche Umstände hat das LSG hier nicht festgestellt; es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1957 weder der AOK F. noch - nach dem Wechsel des Arbeitgebers - den Beigeladenen vorgelegt hat. Demgemäß ist weder der AOK F. noch den Beigeladenen die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht bekannt gewesen. Der Kläger konnte daher aus dem Erlaß des Beitragsbescheides der AOK F. vom 8. Dezember 1970 und aus der Entrichtung der Beiträge durch die Beigeladene zu 1) an die Beigeladene zu 2) keine für sich günstigen Schlüsse ziehen, insbesondere nicht darauf vertrauen, daß die Beklagte nicht innerhalb der Zehnjahresfrist des § 145 Abs 2 AVG die Unwirksamkeit der von der Beigeladenen zu 1) entrichteten Beiträge geltend machen würde. Daran ändert es nichts, daß die aufgrund des fehlerhaften, aber bindend gewordenen Beitragsbescheides der AOK F. entrichteten Beiträge weiterhin als Pflichtbeiträge zu gelten haben, zumal die wesentliche Ursache für diese Fehlentscheidung die Unterlassung des Klägers gewesen ist, der AOK F. den Befreiungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1957 vorzulegen. Nicht mit einem früheren Verhalten der Beklagten, sondern allein dem des Klägers wäre es unvereinbar (venire contra factum proprium), wenn der Beklagten hier die Geltendmachung der Unwirksamkeit der von der Beigeladenen zu 1) in der irrigen Annahme der Versicherungspflicht des Klägers entrichteten Beiträge versagt würde.

Gleichwohl kann der Rechtsstreit noch nicht abschließend entschieden werden, da nicht auszuschließen ist, daß der Kläger innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nämlich bis zum 31. Dezember 1973, erklärt hat, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden solle (Art 2 § 1 Abs 4 Satz 1 AnVNG). Wie der 1. Senat des BSG (Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 RA 11/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ist die Erklärung über die Beendigung der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht formbedürftig. Insbesondere kann nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregeln des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Antrag auf Ausstellung eines Versicherungsnachweisheftes und auf Zuteilung einer Versicherungsnummer bei Berücksichtigung aller Begleit- und Nebenumstände des Einzelfalles dahin auszulegen sein, daß der Antragsteller damit zugleich auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichten wollte. Feststellungen hierüber hat das LSG nicht getroffen. Es wird sie nunmehr nachzuholen und alsdann endgültig zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658901

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