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BSG Urteil vom 26.10.1978 - 8 RU 14/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes von Personen, die in einer familienhaften Gemeinschaft leben, ohne miteinander verwandt zu sein (Anschluß an BSG 1959-04-22 2 RU 245/57 = SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF, BSG 1973-08-09 2 RU 73/72 = SozR Nr 42 zu § 539 RVO und BSG 1978-01-26 2 RU 9/77 = SozR 2200 § 539 Nr 43).

 

Leitsatz (redaktionell)

Arbeiten, die im von allen Mitgliedern der Gemeinschaft benutzten Garten anfallen, erhalten, wenn sie von Angehörigen dieser Gemeinschaft geleistet werden, ihr Gepräge aus dem "Gemeinschaftsverhältnis" und sind deshalb keine "arbeitnehmerähnlichen" Tätigkeiten iS von RVO § 539 Abs 2.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.11.1977; Aktenzeichen L 3 U 113/76)

SG Lüneburg (Entscheidung vom 12.08.1976; Aktenzeichen S 2 U 32/76)

 

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. November 1977 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern aus deren erster Ehe eine Vierzimmer-Wohnung in einem Zweifamilienhaus in C. Im Erdgeschoß wohnen die Eheleute ... (Sp.). Frau Sp. ist die Eigentümerin des Grundstücks. In ihrem Haushalt ist die Ehefrau des Klägers als Pflegetochter aufgewachsen. Zwischen beiden Familien bestehen enge persönliche Beziehungen. Der Mietzins für die Wohnung des Klägers beträgt 300,- DM monatlich; der Mietvertrag ist nicht schriftlich geschlossen. Das etwa 1.000 qm große Gartengrundstück steht den Mietern unentgeltlich zur Verfügung und wird auch von ihnen genutzt. Es ist jedoch nicht mitvermietet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Garten unentgeltlich zu pflegen und zu unterhalten. Tatsächlich arbeitet er jedoch im Garten insoweit mit, als er alle schweren Arbeiten, die der Ehemann Sp. wegen seines Alters nicht mehr verrichten kann, ausführt. Seine Ehefrau hilft dabei gelegentlich.

Am 4. November 1973 (Sonntag) schnitt der Kläger aus einer vor dem Haus stehenden Linde Äste heraus. Dabei schlug ein Ast gegen die Leiter. Der Kläger stürzte zu Boden und zog sich eine komplette offene Unterschenkelfraktur links zu, die eine stationäre Behandlung vom 4. November bis 20. Dezember 1973 erforderte. Nach dem ersten Rentengutachten (6. Dezember 1974) waren eine Bewegungseinschränkung in den Sprunggelenken links sowie eine ausgedehnte Narbenbildung mit Umlaufstörungen im linken Unterschenkel und linken Fuß sowie eine Verkürzung des linken Beines um 1 cm, ein Muskelschonschwund links und eine Kalksalzverarmung als Unfallfolgen festgestellt worden.

Die Beklagte lehnte die Entschädigung der Unfallfolgen ab (Bescheid vom 22. Juli 1975), weil die unfallbringende Tätigkeit dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zugeordnet werden müsse. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 1976 zurück. Die Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts Lüneburg - SG - vom 12. August 1976 und des Landessozialgerichts Niedersachsen - LSG - vom 29. November 1977). Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Gesundheitsstörungen "Bewegungseinschränkung" in den Sprunggelenken links, ausgedehnte Narbenbildung mit Blutumlaufstörungen im linken Unterschenkel und Fuß, Verkürzung des linken Unterschenkels um 1 cm, Muskelschonschwund und Kalksalzminderung im linken Bein" Folgen des Arbeitsunfalles vom 4. November 1973 sind, und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger ab 8. Juni 1974 Verletztendauerrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.

Die Beigeladene hat ebenfalls Revision eingelegt und beantragt

1.

das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen, das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 12. August 1976, den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1976 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 1975 aufzuheben,

2.

festzustellen, daß die Gesundheitsstörungen Bewegungseinschränkung in den Sprunggelenken links, ausgedehnte Narbenbildung mit Blutumlaufstörungen im linken Unterschenkel und Fuß, Verkürzung des linken Unterschenkels um 1 cm, Muskelschonschwund und Kalksalzminderung im linken Bein Folgen des Arbeitsunfalles vom 4. November 1973 sind,

3.

die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger ab 8. Juli 1974 Verletztendauerrente in Höhe von mindestens 20 vH der Vollrente zu zahlen.

Sie hält ebenfalls § 539 Abs 2 RVO für verletzt.

Die Beklagte beantragt,

die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen insoweit zurückzuweisen, als sie die Verurteilung der Beklagten fordern.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des Klägers und der Beigeladenen sind unbegründet. Sie sind zurückzuweisen.

Das LSG hat zutreffend einen Entschädigungsanspruch des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint. Der Kläger war, als er am 4. November 1973 beim Ausschneiden von Baumästen verunglückte, weder nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO noch nach § 539 Abs 2 RVO versichert.

Zwischen dem Kläger und der Eigentümerin des Haus- und Gartengrundstückes bestand kein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) wohnte er mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern aus erster Ehe im 1. Stock des Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoß von der Eigentümerin, Frau Sp., und deren Ehemann bewohnt wurde.

Die Familie des Klägers durfte den etwa 1.000 qm großen Hausgarten unentgeltlich mitbenutzen, und der Kläger hatte es, ohne zur Mitarbeit im Garten verpflichtet zu sein, übernommen, die dort anfallenden schwereren Arbeiten auszuführen, zu denen der Ehemann Sp. wegen seines Alters nicht mehr fähig war. Ein Weisungsrecht hatten die Eheleute Sp. ihm gegenüber nicht. So hat er sich auch ohne einen bestimmten Auftrag oder eine Rücksprache mit Frau Sp. nur nach einem früher gegebenen allgemeinen Hinweis am Morgen des Unfalltages, einem Sonntag, entschlossen, den Baum auszusägen.

Der Kläger ist aber auch nicht "wie" ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist es für die Anwendung dieser Vorschrift zunächst entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, und daß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (vgl statt vieler die Zusammenstellung bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, Stand: März 1978, Band II, S 475 ff). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden maßgeblich. Grundsätzlich schließen daher auch Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nicht aus (BSGE 5, 168, 172; 15, 292, 294; Brackmann aaO, S 476 b II f). Schließlich muß es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSGE 5, 168, 172). Zwar sind die vorgenannten Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 2 RVO, wie das LSG zutreffend festgestellt hat, erfüllt, jedoch unterliegt nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Vielmehr muß sie nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie geleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bezeichneten Art ähneln. Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr 14 S 35). Anderenfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert, und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall. Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs 2 ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1977 - 8 RU 42/77 - unveröffentlicht). Insbesondere Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, unterliegen daher ebensowenig dem Unfallversicherungsschutz wie etwa Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher oder körperschaftlicher Verpflichtungen (BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; Nr 42 zu § 539 RVO; Urteil vom 26. Januar 1978 - 2 RU 9/77 - zur Veröffentlichung vorgesehen -; Brackmann, aaO, S 476 d; 476 f I und II).

Der Kläger war allerdings mit der Grundstückseigentümerin Frau Sp. im Rechtssinne nicht verwandt, und auch das Pflegekindschaftsverhältnis zwischen ihr und der Ehefrau des Klägers bestand nicht mehr (§ 27 des Jugendwohlfahrtsgesetzes - JWG -). Dennoch hat das LSG zutreffend den Unfallversicherungsschutz des Klägers verneint, weil zwischen ihm und seiner Familie einerseits und den Eheleuten Sp. andererseits Beziehungen bestanden, die wesentlich enger waren, als etwa bei einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis oder unter Verwandten, die nicht räumlich eng zusammenleben und nicht in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie verwandt sind, wie eine Tante in dem von dem 2. Senat am 26. Januar 1978 (aaO) entschiedenen Fall. Der Kläger und seine Familie durften den Garten unentgeltlich mitbenutzen. Frau Sp. betreute die Kinder bei Abwesenheit der Eltern. Die Ehefrau des Klägers pflanzte und pflückte Blumen im Garten, wogegen der Kläger bei handwerklichen Arbeiten in der Wohnung der Eheleute Sp. half. Der Kläger und seine Ehefrau sahen die Eheleute Sp. wie leibliche Eltern an. Der Kläger nannte Frau Sp. "Mutter", die Kinder sagten "Oma" zu ihr. Die Familie des Klägers und die Eheleute Sp. lebten also in bestem Einvernehmen wie drei Generationen einer blutsverwandten Familie unter einem Dach.

Bei einem derart gestalteten familienhaften Gemeinschaftsverhältnis übernehmen natürlicherweise die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft mehr oder weniger selbstverständlich und ohne feste, bestimmte Abreden Verpflichtungen auch gegenüber den anderen, wie sie ihren jeweiligen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen. Tätigkeiten in diesem Rahmen erhalten ihr Gepräge aus der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft. Sie spielen sich innerhalb der Gemeinschaft ab und unterscheiden sich so in ihrem Wesen von Tätigkeiten eines Außenstehenden, der "in ein Unternehmen unterstützend eingreift". Je enger eine Gemeinschaft ist, um so größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Vor allem gilt das für Tätigkeiten, die nicht ausschließlich einem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft zugute kommen. Üblicherweise im von allen Mitgliedern der Gemeinschaft benutzten Garten anfallende Arbeiten erhalten deshalb, wenn sie von Angehörigen der Gemeinschaft geleistet werden, ihr Gepräge aus dem "Gemeinschaftsverhältnis" und sind deshalb keine "arbeitnehmerähnliche" Tätigkeiten iS von § 539 Abs 2 RVO.

Um eine solche durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft geprägte Tätigkeit hat es sich gehandelt, als der Kläger Äste aus dem im Hausgarten stehenden Baum aussägte. Ältere Bäume, seien es Obst- oder Zierbäume, müssen in gewissen Abständen aus unterschiedlichen Gründen ausgeästet werden. Diese Tätigkeit entsprach den von dem Kläger als dem jüngeren und kräftigeren männlichen Mitglied der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen, die im Garten anfallenden Arbeiten zu erledigen, die der Ehemann Sp. wegen seines Alters nicht mehr leisten konnte.

Es ist im Ergebnis nicht von Bedeutung, ob die Familie des Klägers den Garten aufgrund des nicht schriftlich geschlossenen Mietvertrages mitbenutzte und sich daraus etwa eine Verpflichtung des Klägers zu bestimmten Gartenarbeiten ergab. Denn auch in diesem Falle hätte es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt, sondern um die mit dem Mietvertrag übernommene Verpflichtung zur Ausführung bestimmter Arbeiten an dem Mietgegenstand (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1977, aaO).

Der Hinweis des Klägers auf § 541 Abs 1 Nr 5 RVO geht fehl. Danach sind zwar nur bestimmte, ausdrücklich genannte Angehörige des Haushaltsvorstandes bei unentgeltlicher Beschäftigung im Haushalt versicherungsfrei. Daraus folgt aber nicht, daß jedwede Tätigkeit in einem Haushalt, die von anderen Personen geleistet wird, grundsätzlich versichert ist. Die Versicherungsfreiheit der dort genannten Personen bezieht sich auf Tätigkeiten, die ihrer Art nach die Voraussetzungen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen. In den von § 539 Abs 2 RVO erfaßten Fällen liegen diese Voraussetzungen aber gerade nicht vor, so daß nicht gefolgert werden kann, in Haushalten tätige in § 541 Abs 1 Nr 5 nicht genannte Personen würden grundsätzlich und in jedem Falle von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt.

Zwar mögen im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen können, wenn nicht nur Tätigkeiten unversichert bleiben, die im übrigen die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung erfüllen, aber ihr Gepräge durch verwandtschaftliche Beziehungen unter Angehörigen erhalten, sondern auch solche, bei denen der "Tätigwerdende" und der "Unterstütze" nicht verwandt sind. Ließe man allein das Verwandtschaftsverhältnis maßgebend sein, so würde das zu unbefriedigenden Ergebnissen in Fällen führen, in denen - wie hier - eine Gemeinschaft besteht, bei der die Bindung der einzelnen Mitglieder zueinander ebenso eng, wenn nicht gar enger ist, als etwa bei entfernteren Verwandten, deren tatsächliche Beziehungen zueinander nur lose sind. Es erscheint dem Senat daher gerechtfertigt, den Umfang auch nach § 539 Abs 2 RVO nicht versicherter Tätigkeiten an den tatsächlichen Umständen zu messen, unter denen auch nicht verwandte Personen in einer (familienähnlichen) Gemeinschaft zusammenleben. Es kann dabei allerdings wie auch in anderen Fällen des § 539 Abs 2 RVO nicht auf die Feststellung der Umstände des Einzelfalles verzichtet werden.

Da der Kläger keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat, hat er weder einen Anspruch auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen noch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es bedarf daher nicht der abschließenden Prüfung, ob die Beklagte oder gegebenenfalls ein anderer Unfallversicherungsträger, etwa der Träger der gemeindlichen Unfallversicherung (§ 657 Abs 1 Nr 3 RVO) oder die BG für den Gartenbau für die Anerkennung und Entschädigung zuständig wäre. Sowohl die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) als auch die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 3 SGG) sind jedenfalls unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656349

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