Entscheidungsstichwort (Thema)
SozR 5750 Art. 2 § 52 Nr. 6
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, gem. Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) für die Jahre 1961 bis 1970 Beiträge nachzuentrichten.
Der am 15. Oktober 1920 in O… /CSSR geborene Kläger war vor seiner im Oktober 1946 erfolgten Vertreibung als landwirtschaftlicher Unternehmer selbständig erwerbstätig. Nach der Vertreibung war er vom 1. Januar 1947 bis 9. Januar 1956 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1960 entrichtete er freiwillige Beiträge.
Nachdem er zunächst am 31. Dezember 1975 die Versicherungspflicht als Selbständiger nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51 a ArVNG beantragt (den Antrag auf Versicherungspflicht aber am 24. November 1976 wieder zurückgenommen) hatte, stellte er am 1. Dezember 1976 Antrag auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 52 ArVNG für die Zeit vom 15. Oktober 1936 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis zum 31. Dezember 1964. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1977 gestattete ihm die Beklagte die Nachentrichtung von Beiträgen nach dieser Vorschrift für die beitragsfreie Zeit vom 15. Oktober 1936 bis zum 31. Dezember 1956 und wies gleichzeitig darauf hin, daß die Nachentrichtung ab 1. Januar 1961 nur nach Art 2 § 51 a ArVNG zulässig sei. Mit einem - noch innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangenen - Schreiben vom 23. November 1977 bat der Kläger um Aufschub wegen der Zeit ab 1. Januar 1961. Am 19. Dezember 1977 beantragte er "Neufeststellung des Bescheides vom 17. Oktober 1977 gem. § 1300 RVO". Daraufhin erteilte die Beklagte am 30. Dezember 1977 einen neuen Bescheid, mit dem sie die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 ablehnte. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 25. April 1978; Urteil des Sozialgerichts -SG- Würzburg vom 7. September 1978; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 19. Mai 1981). Das LSG hat - wie die Beklagte und das SG - die Auffassung vertreten, daß das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 52 ArVNG für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 dem Kläger deshalb nicht zustehe, weil er vom 1. Januar 1957 ab berechtigt gewesen sei, sich freiwillig weiterzuversichern. Den von der Beklagten während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid vom 13. Mai 1980, der die Verbuchung der vom Kläger überwiesenen Beiträge betrifft, hat das LSG nicht als vom Verfahren gem. § 153 i.V.m. § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mitumfaßt angesehen.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art 2 § 52 Abs. 1 ArVNG. Durch Satz 2 dieser Vorschrift sei die Möglichkeit der Nachentrichtung in dem abgesteckten zeitlichen Rahmen uneingeschränkt eröffnet worden. Hätte der Gesetzgeber die Nachentrichtung für den Personenkreis der vor dem 1. Januar 1957 Vertriebenen auf Zeiträume beschränken wollen, für welche nicht schon die Möglichkeit der freiwilligen Weiter- oder Selbstversicherung nach Satz 1 bestanden hat, hätte sich diese Absicht im Gesetzeswortlaut - niederschlagen müssen. Das sei nicht der Fall. Auch Sinn und Zweck der Sondernachentrichtungsmöglichkeit für die im Vertreibungsgebiet selbständigen Versicherten erfordere nicht die von den Vorinstanzen vertretene einschränkende Auslegung. Bei Art 2 § 52 ArVNG stehe nicht der Versicherungsgedanke, sondern der Grundsatz staatlicher Fürsorge und Betreuung im Vordergrund. Es sei zu berücksichtigen, daß in vielen Fällen Vertriebene aus wirtschaftlichen Gründen von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach Satz 1 der Vorschrift zunächst keinen Gebrauch hätten machen können und erst durch die Auszahlung von Entschädigungsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz Mittel zur Schaffung eines angemessenen Versicherungsschutzes erhalten hätten. Auch sei die Ansicht, die vor dem 1. Januar 1957 Vertriebenen seien ab diesem Zeitpunkt nach Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 1 ArVNG zur freiwilligen Versicherung berechtigt gewesen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.
In prozessualer Hinsicht rügt der Kläger, das LSG hätte über den Bescheid vom 13. Mai 1980 mitbefinden müssen.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 52 ArVNG zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 ArVNG für die nach dem 31. Dezember 1956 liegenden streitigen Zeiten hat.
Das LSG hat zutreffend den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 1980 nicht in sein Verfahren mit einbezogen. Mit diesem Bescheid ist über die Verbuchung der vom Kläger eingezahlten Beiträge im Rahmen des Art 2 § 51a ArVNG befunden worden, nicht aber über den dem Grunde nach streitigen Anspruch auf Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 52 ArVNG. Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 1978 ist durch ihn weder abgeändert noch ersetzt worden. Mangels Regelung desselben Rechtsverhältnisses konnte daher der nach der Berufungseinlegung ergangene Bescheid nicht gem. § 153 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens werden.
Dem LSG ist auch in der Sache beizupflichten. Es hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzung der für die Zeit ab 1. Januar 1961 begehrten Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 ArVNG verneint. Nach dieser Vorschrift können die in Satz 1 genannten Personen, zu denen der Kläger unstreitig gehört, abweichend von der Regelung des § 1418 RVO Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. Wie der Kläger zutreffend bemerkt, enthält die Urschrift keine ausdrückliche Begrenzung des Nachentrichtungszeitraumes auf die Zeit vor dem 1. Januar 1957, sondern lediglich die äußerste Abgrenzung vom 1. Januar 1924 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Entgegen der früher im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. die Hinweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 656 b) hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, daß die Nachentrichtung nicht auf Zeiten der Selbständigkeit der Berechtigten vor der Vertreibung beschränkt ist (BSGE 24, 194). Dabei ist auf den mit der Vorschrift verfolgten Zweck, im Rahmen der Vertriebenenfürsorge den durch die Vertreibung ihrer wirtschaftlichen Sicherung beraubten Selbständigen nachträglich den Schutz der Rentenversicherung zu verschaffen und ihnen insbesondere eine ausreichende Altersversorgung zu ermöglichen, abgestellt und auch die Entstehungsgeschichte der Urschrift berücksichtigt worden. Das ab 1. Januar 1957 für die vertriebenen Selbständigen eingeführte Recht auf freiwillige Weiterversicherung und die in der gleichen Urschrift ermöglichte außerordentliche Beitragsnachentrichtung stehen in einem engen Zusammenhang: Nachentrichtung und Weiterversicherung sollen für vertriebene Selbständige, die nach der Vertreibung durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit von der Sozialversicherung erfaßt wurden, zumal Versicherten im vorgerückten Alter, den Aufbau eines wirksamen Versicherungsschutzes ermöglichen. Sie ergänzen sich derart, daß die Kombination von beiden den Versicherungsschutz erst effizient oder überhaupt erst sinnvoll macht und den Vertriebenen so stellt, als sei er von Anfang an versichert gewesen. Das spricht für eine zeitliche Abgrenzung (und Verknüpfung) des Zeitraums, für den die Weiterversicherung zulässig sein soll und des Zeitraums, auf den sich das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen erstreckt. Anders als bei Art 2 § 51a Abs. 1 und 2 ArVNG (Einführung der Antrags-Pflichtversicherung für Selbständige und des allgemeinen Rechts der freiwilligen Versicherung durch das Rentenreformgesetz - RRG - ab 19. Oktober 1972 sowie als Ergänzung die Nachentrichtung für den Zeitraum vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973) und §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) sind die Nachentrichtungsmöglichkeiten allerdings in Art 2 § 52 ArVNG nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt worden. Dies erscheint sinnvoll, weil ja auch die Fälle zu berücksichtigen waren in denen vertriebene Selbständige erst nach dem 31. Dezember 1956 in das Bundesgebiet gelangten bzw. erst nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 1 ArVNG erfüllten. Auf diese beiden Möglichkeiten hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Aus dem Fehlen einer zeitlichen Fixierung des Endzeitpunktes des Nachentrichtungsrahmens kann aber nicht geschlossen werden, daß dem Vertriebenen die Nachentrichtung unbegrenzt bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres offensteht. Es könnte zwar erwogen werden, das Gesetz so zu verstehen, daß es dem Versicherten überläßt zu entscheiden, wann er von dem Recht Gebrauch machen will, seine Versicherung durch Nachentrichtung und Weiterversicherung zu einer wirksamen sozialen Sicherung auszubauen. Dies würde den vom Kläger vorgetragenen vertreibungsbedingten finanziellen Schwierigkeiten Rechnung tragen. Die weitergehende Folgerung, dem Versicherten müsse ein Nachentrichtungsrecht auch für solche Zeiten offenstehen, für die er eine bereits begonnene Weiterversicherung nicht fortgesetzt hat, würde indes mit dem Wesen der Kombination zwischen Weiterversicherung und Nachentrichtung nicht vereinbar sein. Die Versicherung für einen gegenwärtigen Zeitraum ist grundsätzlich In der Form der aktuellen Versicherung (freiwillige oder Pflichtversicherung) und nicht in der Form der Beitragsnachentrichtung durchzuführen. Der Versicherungszeitraum, der durch Nachentrichtung von Beiträgen abgedeckt werden kann, kann sich deshalb nur bis zu dem Zeitraum erstrecken, zu dem eine dem gleichen Gesetzeszweck dienende aktuelle Versicherung begonnen wird, denn von diesem Zeitpunkt an ist die lückenlose Versicherung eines vertriebenen Selbständigen in der gleichen Weise gewährleistet wie bei jedem anderen Versicherten. Eine andere Betrachtungsweise könnte auch mit dem allgemeine Versicherungsprinzipien übersteigenden Gesetzesanliegen der Vertriebenenfürsorge nicht mehr begründet werden. Wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zur Beendigung einer freiwilligen Versicherung führen können, sind auch Nichtvertriebene ausgesetzt, ohne daß sie dadurch bedingte Beitragslücken später durch eine außerordentliche Nachentrichtung oder durch die ausnahmslos verbotene Aufstockung anderer Beiträge ausgleichen dürfen. Wollte man deshalb den durch die Aufnahme einer freiwilligen Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1956 zeitlich abgeschlossenen Nachentrichtungsrahmen bei Unterbrechung oder Beendigung der freiwilligen Versicherung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres neu eröffnen, dann wäre das eine mit Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises gegenüber der Gesamtheit der übrigen Versicherten, zumal ihnen wie diesen das durch das RRG eingeführte Nachentrichtungsrecht nach Art 2 § 51 a ArVNG offenstand. Dabei kann nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber auch bei den Verfolgten, denen in ähnlicher Weise wie den Vertriebenen eine über den bloßen Versicherungsgedanken hinausgehende besondere Fürsorge zukommen muß, eine am Weiterversicherungsrecht orientierte zeitliche Begrenzung des Nachentrichtungsrechts für angezeigt gehalten hat.
Da der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1960 freiwillig weiterversichert war, hat er für den abschließenden beitragsfreien Zeitraum keinen Anspruch mehr auf Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 52 Abs. 1 Satz 2 ArVNG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.12 RK 38/81
Bundessozialgericht
Fundstellen