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BSG Urteil vom 24.08.1971 - 11 RLw 14/70

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Leitsatz (amtlich)

1. Für GAL § 2 Abs 4 ist der familienrechtliche Status im Zeitpunkt der Abgabe maßgebend.

2. Der Anspruch auf Altersgeld setzt voraus, daß sich beide Ehegatten von dem Unternehmen, das Grundlage der Beitragspflicht gewesen ist und Grundlage eines Altersgeldanspruches sein soll, gelöst haben; hieran fehlt es, wenn ein Landwirt, der sein Unternehmen an eine Frau abgegeben hat, diese Frau später heiratet, in der Führung des Unternehmens durch diese Frau damit aber keine Änderung eintritt.

 

Normenkette

GAL § 2 Abs. 4 Fassung: 1965-09-14, Abs. 6 Fassung: 1965-09-14

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 1970 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der im Juni 1903 geborene Kläger hatte nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in N eine Gärtnerei betrieben; er verkaufte dieses Unternehmen durch notariellen Vertrag vom 27. August 1960 mit Wirkung vom 1. September 1960 an Fräulein H D, die damals als Verkäuferin tätig war. Bis zu diesem Verkauf des Betriebes hatte der Kläger an die Beklagte Beiträge entrichtet. Im September 1960 beantragte er die Gewährung von Altersgeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger erst 57 Jahre alt sei und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersgeld nicht erfülle (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. a GAL 1957). Im Mai 1963 heiratete der Kläger Fräulein D, die Käuferin seines Gärtnereibetriebes, die dieses Unternehmen auch nach der Heirat fortführte. Im April 1968 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Altersgeld. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab (Bescheid vom 26. November 1968); eine Abgabe im Sinne des GAL liege nicht vor, weil die jetzige Ehefrau des Klägers die Unternehmerin des Gärtnereibetriebes sei (§ 2 Abs. 4 GAL 1965). Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Nach der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) scheitert ein Anspruch nach § 34 Abs. 1 GAL 1965 schon daran, daß eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Abgabe nicht vorliege. Der Kläger habe zwar seinerzeit im Jahre 1960 das Unternehmen abgegeben. Es genüge aber nicht, daß irgendwann einmal die Abgabe erfolgt sei; vielmehr müsse diese Voraussetzung auch noch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches erfüllt sein. Hieran fehle es, weil die Erwerberin des Unternehmens inzwischen die Ehefrau des Klägers geworden sei und sie den Betrieb fortführe. Eine Unternehmensabgabe an den Ehegatten sei nicht als Abgabe im Sinne des Gesetzes anzusehen (§ 2 Abs. 4 GAL 1965). Auch wenn das Unternehmen von den Eheleuten gemeinsam betrieben werde, sei ein Anspruch nicht gegeben, weil nicht beide Ehegatten abgegeben hätten (§ 2 Abs. 6 GAL 1965).

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der vorinstanzlichen Urteile die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 1968 Altersgeld zu gewähren.

Er rügt die Verletzung von § 34 Abs. 1 GAL 1965. Er meint, § 2 Abs. 4 GAL dürfe nicht angewendet werden, weil die 1960 erfolgte Abgabe auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung fortwirke. Im übrigen habe das LSG auch gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen, weil es davon abgesehen habe, die Unternehmereigenschaft des Klägers für die Zeit vor 1946 zu klären.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat seinen Antrag auf Gewährung von Altersgeld zu Recht abgelehnt.

Der geltend gemachte Anspruch ist nach § 34 Abs. 1 GAL 1965 (= § 34 Abs. 1 GAL 1969) zu beurteilen. Streitig ist, ob der Kläger "das Unternehmen abgegeben" hat (Abs. 1 Buchst. d). Nach § 2 Abs. 3 GAL ist unter "Abgabe" die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft zu verstehen. Eine Abgabe in diesem Sinne ist auch der Verkauf eines Unternehmens. In dem Verkauf des Gärtnereibetriebes im Jahre 1960 läge nur dann keine "Abgabe", wenn der Kläger damals das Unternehmen an seine Ehefrau verkauft hätte (§ 2 Abs. 4 GAL). Zur Zeit des Verkaufs war jedoch die Käuferin noch nicht seine Ehefrau. Da es auf den familienrechtlichen Status im Zeitpunkt der Abgabe ankommt, ist der Gärtnereibetrieb im Jahre 1960 vom Kläger wirksam abgegeben worden.

Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch auf Altersgeld. Dem steht entgegen, daß der Kläger nach der Abgabe seines Unternehmens die Übernehmerin (Käuferin) geheiratet hat. Aus § 2 Abs. 4 und 6 GAL 1965 ergibt sich als allgemeiner Rechtsgedanke des GAL, daß derjenige, der sein Unternehmen abgegeben hat, keinen Anspruch auf Altersgeld hat, wenn und solange sein früheres Unternehmen von seinem Ehegatten betrieben wird; diesem Gedanken liegt die Überlegung zugrunde, daß die Alterssicherung der Landwirte nicht in sozialpolitisch ungerechtfertigter Weise ausgenutzt werden darf (vgl. auch Schewe-Zoellner, Alterssicherung der Landwirte, 1958, S K 74 aa). Ein Anspruch auf Altersgeld ist deshalb zwar nicht ausgeschlossen, wenn ein Landwirt, der sein Unternehmen abgegeben hat, eine Frau heiratet, die ein anderes landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, wohl aber, wenn er die Frau heiratet, die sein Unternehmen übernommen hat und fortführt. Das GAL setzt, soweit es um den Anspruch auf Altersgeld geht, voraus, daß sich beide Ehegatten von dem Unternehmen, das Grundlage der Beitragspflicht gewesen ist und Grundlage eines Altersgeldanspruches sein soll, gelöst haben. An dieser Voraussetzung fehlt es, solange die Ehefrau des Klägers, die sein früheres Unternehmen übernommen hat, dieses Unternehmen weiterhin betreibt.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob der Kläger vor 1960 (Verkauf des Unternehmens) 15 Jahre lang Unternehmer eines eine Existenzgrundlage bildenden Gärtnereibetriebes gewesen ist (§ 34 Abs. 1 Buchst. b GAL). Dem LSG ist deshalb auch kein Mangel im Verfahren vorzuwerfen, wenn es insoweit keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat; denn sie sind nach seiner Rechtsauffassung nicht erforderlich gewesen.

Die Revision des Klägers ist somit unbegründet und muß zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669576

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