Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnatur des Versorgungsanspruches
Leitsatz (amtlich)
Hat der Sozialhilfeträger nach BSHG § 59 Abs 1 S 1 im Rahmen der Tuberkulosehilfe für einen Versorgungsberechtigten anstelle der Versorgungsbehörde unverzüglich Heilbehandlungsmaßnahmen durchgeführt, so ist die Versorgungsbehörde nach BSHG § 59 Abs 2 S 2 zur Erstattung aller dem Sozialhilfeträger rechtmäßig entstandenen Kosten, somit auch zur Erstattung eines Taschengeldes, verpflichtet, obwohl das BVG eine solche Versorgungsleistung nicht kennt (BVG § 9).
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtsnatur des Versorgungsanspruches:
Das BVG will die Betroffenen dafür entschädigen, daß sie für die Gesamtheit der im Staat zusammengeschlossenen Bürger ein besonderes Opfer an Gesundheit und Leben dargebracht haben.
2. Enthält ein Gesetz eine Lücke, so muß diese aus dem Gesetz selbst ergänzt werden, dh die aus dem Gesetz zu entnehmenden Grundsätze müssen auf Fälle ausgedehnt werden, die den geregelten Tatbeständen rechtsähnlich sind. Unter den mancherlei Arten von Lücken im Gesetz gibt es die, daß das Gesetz schweigt, dh einen bestimmten Tatbestand nicht geregelt hat, wobei das Schweigen auf Absicht, auf einem Versehen oder darauf beruhen kann, daß sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach dem Erlaß des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (sogenannte sekundäre Lücke).
Normenkette
BVG § 9 Fassung: 1966-12-28; BSHG § 59 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-09-18, Abs. 2 S. 2 Fassung: 1969-09-18
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1970 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Erstattungsanspruch des Klägers (Sozialhilfeträgers) gegen den Beklagten nach § 59 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ihm liegen folgende tatsächliche Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zugrunde:
Der Kriegsbeschädigte W G wurde wegen einer rezidivierenden Netzhautentzündung mit Maculaödem nach Tbc-Periphlebitis retinae in der Zeit vom 12. November 1963 bis 18. Februar 1964 in der Augenklinik Dr. G in Bad R. stationär behandelt. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Westfalen wies den Beschädigten dorthin ein und sagte zunächst die Übernahme der Kosten zu. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß wegen der Erkrankung des Beschädigten ein Anerkennungsverfahren nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beim Beklagten schwebte, nahm die LVA ihre Kostenzusage zurück; sie bat gleichzeitig den Kläger, die Kosten der Heilbehandlung vorerst zu übernehmen, was auch geschah. Im Februar 1964 unterrichtete der Kläger den Beklagten über die Heilbehandlungsmaßnahmen und forderte gleichzeitig Kostenersatz. Die Höhe seiner Aufwendungen gab er in einem späteren Schreiben mit 2.402,33 DM an, worin ein Betrag von 99,- DM für gezahltes Taschengeld (pro Behandlungstag 1,- DM) an den Beschädigten enthalten war. Mit Schreiben vom 14. August 1964 erklärte sich der Beklagte zur Übernahme der Heilbehandlungskosten bereit, weil die zugrunde liegende Augenerkrankung ab 1. September 1961 als Versorgungsleiden anerkannt worden war (Bescheid vom 31. Januar 1964). Der Beklagte lehnte jedoch eine Erstattung des Taschengeldes ab, weil die Versorgungsverwaltung nur das erstatten könne, was ihr bei eigener Durchführung der Behandlung im Falle G entstanden wäre. Dazu gehöre nicht die Zahlung von Taschengeld, weil das BVG eine solche Leistung nicht vorsehe.
Die Klage, mit der der Kläger seinen Erstattungsanspruch in Höhe des aufgewendeten Taschengeldes weiter verfolgte, hatte in den Vorinstanzen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Münster vom 23. März 1966 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1970). Das LSG hat die Bundesrepublik Deutschland auf ihren Antrag gemäß § 75 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu dem Verfahren beigeladen und auf die zugelassene Berufung des Beklagten seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Streitigkeit eine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung betreffe. Es gehe hier letztlich um die Frage, ob und was der Beklagte nach den Vorschriften des BVG hätte leisten müssen. Der Anspruch des Klägers sei auch begründet, weil nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG die zur Leistung verpflichtete Stelle dem Träger der Sozialhilfe alle entstandenen Kosten zu erstatten habe. Nur für die Träger der Krankenversicherung sei eine Ausnahmeregelung getroffen worden. Bei dieser Rechtslage sei es nicht vertretbar, daß sich die Versorgungsverwaltung gegenüber dem Sozialhilfeträger auf eine Beschränkung ihrer Kostenerstattungspflicht berufe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 59 BSHG sowie des § 9 BVG. Das LSG habe ihn zu Unrecht als eine zur Gewährung von Taschengeld "verpflichtete Stelle" im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG angesehen. Aus den Vorschriften des BSHG über die Tuberkulosehilfe ergebe sich nicht, daß der letztlich verpflichtete Kostenträger der vorschießenden Sozialhilfeverwaltung, auch ohne daß seine Zuständigkeit begründet sei, alles zu erstatten habe, was diese verauslagt habe. Der in § 2 BSHG niedergelegte Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe begründe eine Kostenerstattungspflicht nur in dem Umfang, wie er zu Lasten des Erstattungsschuldners in anderen gesetzlichen Vorschriften außerhalb des BSHG vorgesehen sei. Nur was er, der Beklagte, bei sofortiger Leistung nach den Vorschriften des BVG hätte selbst erbringen müssen, brauche er dem Kläger zu erstatten. Das streitige Taschengeld, welches dem Beschädigten G vom Kläger als "Hilfe zum Lebensunterhalt" gezahlt worden sei, gehöre aber nicht zu den Versorgungsleistungen nach § 9 BVG. Das BVG sehe auch keine dem Taschengeld entsprechende Leistung vor. Etwaige Ansprüche des Beschädigten auf Einkommensausgleich nach § 17 BVG sowie auf Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich würden durch die Taschengeldzahlung der Klägerin nicht beeinträchtigt.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Ansicht, durch § 59 Abs. 2 Satz 2 Absatz 1 BSHG in der ab 1. Oktober 1969 geltenden Fassung habe der Einwand der endgültig verpflichteten Stelle, daß bei sofortiger Durchführung eigener Maßnahmen ihre Aufwendungen geringer gewesen wären, ausgeräumt werden sollen. Es gelte der Grundsatz, daß dem Sozialhilfeträger alles zu erstatten sei, was er für einen Hilfsbedürftigen wegen der nicht rechtzeitigen Leistung der eigentlich verpflichteten Stelle aufwenden mußte.
Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen; sie hat jedoch einen Sachantrag nicht gestellt.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 1, 164, 166 SGG); sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Gegen die Zulässigkeit des mit der Klage beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bestehen - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - keine Bedenken. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u. a. über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung. Darunter fallen ganz allgemein solche Rechtsstreitigkeiten, die im BVG (mit Ausnahme der §§ 25 bis 27) bzw. in älteren Versorgungsgesetzen ihre Grundlage haben. Bei öffentlich-rechtlichen Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten werden aber regelmäßig die Rechtsgebiete verschiedener Leistungsträger berührt. In solchen Fällen ist für den Rechtsweg das Rechtsgebiet entscheidend, aus dem die den Erstattungsanspruch begründende Leistungspflicht des Erstattungsschuldners hergeleitet wird (vgl. BSG SozR Nr. 45 zu § 51 SGG). Wenn somit der Kläger im vorliegenden Fall gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch verfolgt, der zwar als solcher im Sozialhilferecht (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG) normiert ist, zu dessen Begründung jedoch auf das Leistungsrecht des Beklagten nach dem BVG zurückgegriffen werden muß, so hat der geltend gemachte Anspruch letztlich seine Grundlage im materiellen Recht der Kriegsopferversorgung (vgl. BSG 29, 44, 46). In solchen Fällen aber sind die Sozialgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig (vgl. dazu auch BSG 26, 102, 103, 104; 29, 87, 88; BVerwGE 35, 355, 358 ff, 360).
In der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger erhobene Erstattungsanspruch auch hinsichtlich des hier noch allein streitigen Betrages für Taschengeld in Höhe von 99,- DM begründet ist. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der hier anwendbaren Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl I 815) hat der Sozialhilfeträger im Rahmen der Tuberkulosehilfe (§§ 48 ff) einem Kranken unverzüglich Hilfsmaßnahmen zu gewähren, wenn nicht feststeht, ob ein anderer Sozialleistungsträger oder sonstiger Verpflichtete und ggf. welcher zur Hilfe verpflichtet ist, und wenn zu befürchten ist, daß die einzuleitenden Maßnahmen sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. In zutreffender Anwendung dieser Vorschrift hat der Kläger den Beschädigten G in der Zeit von November 1963 bis Februar 1964 stationär behandeln lassen und die dafür erforderlichen Kosten zunächst übernommen. Während der Heilbehandlungszeit stand einerseits nicht fest, ob und welche Stelle letztlich zur Hilfeleistung verpflichtet war, andererseits waren Hilfsmaßnahmen wegen der beim Beschädigten aufgetretenen Netzhautentzündung unaufschiebbar. § 59 Abs. 1 Satz 2 BSHG, wonach der Sozialhilfeträger unaufschiebbare Heilbehandlungsmaßnahmen in anderen Fällen als denen des Satzes 1 dieser Vorschrift lediglich einzuleiten hat, ist hier nicht einschlägig, weil diese zusätzliche Regelung nur diejenigen Fälle erfaßt, in denen die Verpflichtung einer anderen Stelle zur Hilfeleistung bereits feststeht (vgl. Gottschick, BSHG, 3. Aufl. 1966, § 59 Anm. 4; Luber, Tuberkulosehilfe im Rahmen des BSHG, Band I, § 59 Anm. III 2 a S. 177/8). Der Kläger ist auch seiner gesetzlichen Obliegenheit nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BSHG nachgekommen, indem er - worüber auch zwischen den Beteiligten kein Streit besteht - unverzüglich den Beklagten über seine Heilmaßnahmen unterrichtet hat. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 59 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BSHG sind damit grundsätzlich erfüllt (vgl. auch Gottschick aaO § 59 Anm. 6). Nach dieser Wortschrift hat die verpflichtete Stelle dem Träger der Sozialhilfe die ihm entstandenen Kosten zu erstatten. Als "verpflichtete Stelle" kommt hier der Beklagte in Betracht, weil er die der Heilbehandlung zugrunde liegende Erkrankung des Beschädigten G durch Bescheid vom 31.1.1964 rückwirkend ab 1.9.1961 als Versorgungsleiden anerkannt hat. Diese seine Verpflichtung hat der Beklagte auch anerkannt; streitig ist zwischen den Beteiligten nur der Umfang der Kostenerstattung. Der Beklagte und die Beigeladene sind zu Unrecht der Auffassung, erstattungsfähig i. S. dieser Vorschrift seien nur die im BVG vorgesehenen Leistungen, und dazu gehöre nicht ein Anspruch auf Taschengeld (§ 9 BVG). Bereits der Wortlaut des hier maßgebenden § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG deutet darauf hin - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben -, daß der Beklagte als verpflichtete Stelle dem Kläger alle ihm entstandenen Kosten zu erstatten hat. Andernfalls hätte es einer gesetzlichen Einschränkung der Erstattungspflicht in Satz 2, 1. Halbsatz etwa des Inhalts bedurft, daß der Erstattungsschuldner dem Gläubiger nur in der Höhe ausgleichspflichtig ist, in der er dem Hilfeempfänger selber zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Begrenzung des Erstattungsumfanges sieht das Gesetz indessen für den Beklagten nicht vor. Es ist auch nicht anzunehmen, daß das Gesetz insoweit eine Lücke enthält. Diese müßte dann aus dem Gesetz selbst ergänzt werden, d. h. die aus dem Gesetz zu entnehmenden Grundsätze müßten auf Fälle ausgedehnt werden, welche den geregelten Tatbeständen rechtsähnlich sind (Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 1. Halbbd. § 58 II). Unter den mancherlei Arten von Lücken im Gesetz käme hier nur der Fall in Betracht, daß das Gesetz schweigt, d. h. einen bestimmten Tatbestand nicht geregelt hat, wobei das Schweigen auf Absicht, auf einem Versehen oder darauf beruhen kann, daß sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach dem Erlaß des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (s. a. Enneccerus/Nipperdey aaO § 58 I, 2 a - c).
Die zuerst angeführte Möglichkeit - absichtliches Schweigen - scheidet von vornherein aus, ebensowenig kommt die zuletzt angeführte Möglichkeit der sogenannten sekundären Lücke in Betracht; der bei dem Kläger vorliegende Sachverhalt gehört zu einer Fallgruppe, der bereits bei Erlaß des BSHG regelungsfähig war (vgl. BSG 14, 238 ff, 241 - 242). Hier begrenzt § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG die Erstattungspflicht für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durch die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1531 bis 1543 RVO dahin, daß nur bestimmte in der RVO (§ 1533) näher bezeichnete Aufwendungen des Sozialhilfeträgers von den Krankenkassen zu erstatten sind. Wie sich hieraus ergibt, hat der Gesetzgeber erwogen, daß die Erstattungspflicht nur in gewissen Fällen beschränkt werden sollte. Diese Sonderstellung der Krankenkassen (vgl. dazu auch BSG 29, 87, 90 f) ist auch durch die am 1. Oktober 1969 in Kraft getretene Neufassung des § 59 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BSHG durch das 2. Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) nicht berührt worden. Danach ist die Ersatzpflicht der Krankenkassen auf das beschränkt, was sie nach dem Krankenversicherungsrecht hätten leisten müssen. Die Neufassung bestätigt damit im Kern die bisherigen Regelung, daß nur die Krankenkasse dem Sozialhilfeträger nicht mehr zu erstatten hat als sie dem Versicherten geschuldet hätte (vgl. zur Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes Engelmann DOK 1969, 664 ff). Eine Lücke im Gesetz liegt also nicht vor.
Wenn somit nur für eine bestimmte Gruppe der in Betracht kommenden Erstattungsschuldner in § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine besondere und auf das eigene Leistungsrecht beschränkte Ausgleichspflicht vorgesehen ist, so folgt daraus überdies im Umkehrschluß für alle übrigen potentiell verpflichteten Stellen, daß eine solche Beschränkung für sie vom Gesetzgeber nicht gewollt war und sie daher alle entstandenen Kosten des Sozialhilfeträgers zu erstatten haben, die dieser im Rahmen seiner gesetzlichen Leistungsverpflichtung hat aufwenden müssen (vgl. Gottschick, aaO, § 59 Anm. 5; Keese, Sozialhilferecht, 3. Aufl., § 59 Anm. 3; Luber, aaO, § 59 Anm. V 3 c; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 5. Aufl., § 59 Anm. 2 a). Der Kläger war als Sozialhilfeträger im Rahmen der für ihn maßgebenden Gesetze dazu verpflichtet, dem Beschädigten G anläßlich der stationären Heilbehandlung ein angemessenes Taschengeld zu zahlen (§§ 48 Abs. 2, 51, 21 Abs. 3 BSHG). Es ist nichts dafür dargetan, daß eine bestimmungsmäßige Verwendung des Taschengeldes durch den Hilfeempfänger nicht möglich gewesen sei, so daß die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 3 letzter Halbsatz BSHG hier nicht eingreift.
Für die Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist neben dem Wortlaut des Gesetzes auch noch die Sonderstellung dieser Vorschrift im Abschnitt 3, Unterabschnitt 8 des BSHG von Bedeutung. Wäre die Erstattungspflicht der letztlich verpflichteten Stelle im Rahmen der Tuberkulosehilfe vom Gesetzgeber in der Weise als beschränkt angesehen worden, wie es der Beklagte und der Beigeladene auffassen, so hätte es einer besonderen Regelung dieser Ausgleichspflicht in § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht bedurft. In diesem Fall hätte der Sozialhilfeträger bereits durch den Anspruchsübergang nach § 90 BSHG einen Aufwendungsersatz für diejenigen Leistungen bekommen können, die der Hilfeempfänger bei rechtzeitigem Eintreten der verpflichteten Stelle von dieser erhalten hätte. Insoweit wäre die Erstattungspflicht des Beklagten auf die Leistungen nach den Vorschriften des BVG beschränkt gewesen. § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG schließt aber als Sondervorschrift (lex specialis) die allgemeine Erstattungsregelung des § 90 BSHG aus (vgl. Gottschick, aaO, § 59 Anm. 5; Luber, aaO, § 59 Anm. V 3 d). Daraus folgt, daß es eine Haftungsbeschränkung des Beklagten im Rahmen dieser Sondervorschrift nicht gibt und demzufolge von ihm alles zu erstatten ist, was der Kläger nach den Bestimmungen des BSHG hat aufwenden müssen.
Wenn der Beklagte und der Beigeladene für ihre abweichende Auslegung des § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG besonders darauf hinweisen, daß als "verpflichtete Stelle" i. S. dieser Vorschrift nur der Leistungsträger in Betracht kommen könne, der nach den eigenen Leistungsvorschriften jede der zu erstattenden Aufwendungen zu erbringen habe, so trifft das nicht zu. Die Verpflichtung zur Leistung, auf die es das BSHG für die Erstattung abstellt, bezieht sich nicht auf Grund und Höhe jeder Einzelmaßnahme des Sozialhilfeträgers; das Gesetz will nur sicherstellen, daß derjenige Leistungsträger zur Erstattung herangezogen wird, der ohne das Eintreten der Sozialhilfeverwaltung die Hilfe hätte erbringen müssen. Das ist im vorliegenden Fall unstreitig der Beklagte. Dann aber erstreckt sich seine Ausgleichspflicht nicht nur auf das, was er ohne die Hilfe des Klägers nach dem BVG hätte erbringen müssen, sondern auf das, was der Kläger tatsächlich zu Recht erbracht hat.
Der Beigeladene hat diese Schlußfolgerung auch insoweit gezogen, als es sich um Erstattungskosten des Sozialhilfeträgers für Leistungen handelt, die dem Grunde nach zwar im BVG vorgesehen sind, deren Höhe jedoch das übersteigt, was die Versorgungsverwaltung bei sofortiger Durchführung von Heilmaßnahmen selbst hätte aufwenden müssen (vgl. Rdschr. des BMA vom 25.11.1965 in BVBl 1966, 3). Bei Aufwendungen der Sozialhilfe für Leistungen, die im BVG nicht vorgesehen sind, soll dagegen nach demselben Rundschreiben eine Kostenerstattung nicht erfolgen, weil die Versorgungsverwaltung insoweit nicht "verpflichtete Stelle" im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG sei. Für eine derartige Differenzierung der Erstattungspflicht findet sich jedoch im Gesetz, wie oben dargelegt worden ist, kein Anhalt. Die "verpflichtete Stelle" ist vielmehr für alle rechtmäßigen Aufwendungen der Sozialhilfeverwaltung ausgleichspflichtig, weil es daneben keine andere "verpflichtete Stelle" gibt. Etwas anderes gilt nur für die Krankenkassen. Im übrigen wäre auch für Aufwendungen, die das BVG zwar dem Grunde aber nicht der Höhe nach vorsieht, die Versorgungsverwaltung nicht die "verpflichtete Stelle", wenn man der Rechtsauffassung des Beigeladenen folgen wollte. Der Umfang der Kostenerstattung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BSHG kann daher nur einheitlich in der oben beschriebenen Weise aufgefaßt und verstanden werden.
Die vorstehende Auslegung der umstrittenen Vorschrift ist auch nicht unbillig. Wenn dem Sozialhilfeträger als nur subsidiär verpflichtetem Leistungsträger (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BSHG) gesetzlich eine Vorleistungspflicht in allen Fällen auferlegt wird, in denen eigentlich von vornherein nicht er, sondern eine andere Stelle hätte eintreten müssen, so ist nicht einzusehen, warum er dann nicht alles zurückerhalten kann, was er für die andere Stelle verauslagt hat und nach den für ihn selbst geltenden Vorschriften auch verauslagen mußte. Sind somit nach seinen Rechtsvorschriften Leistungen zu erbringen, die dem Erstattungsschuldner nach eigenem Recht fremd sind, so ist dieser gleichwohl zum Ausgleich verpflichtet, weil ohne seine - verschuldete oder unverschuldete - unterlassene Hilfeleistung die Sozialhilfeverwaltung vom Hilfsbedürftigen gar nicht in Anspruch genommen worden wäre. Sie darf nicht darunter leiden, daß die verpflichtete Stelle nicht rechtzeitig geleistet hat. Die Erkenntnis einer Verwaltung, daß sie bei verspäteter Leistung u. U. mehr aufzuwenden hat als bei rechtzeitiger, trägt damit möglicherweise zu dem wünschenswerten Ziel bei, daß sie sich so rasch wie möglich zu ihrer Leistungspflicht bekennt. Im übrigen wird es zu den Ausnahmen gehören, daß die Vorleistung des Sozialhilfeträgers nicht der Leistungsverpflichtung der Versorgungsbehörde nach eigenem Recht entspricht. Es ist nicht ersichtlich, daß die Sozialhilfeleistungen etwa stets höher und umfangreicher wären als diejenigen der Versorgungsverwaltung. Dies würde auch keineswegs dem Sinn und Zweck des BVG gerecht werden, das die Betroffenen dafür entschädigen will, daß sie für die Gesamtheit der im Staat zusammengeschlossenen Bürger ein besonderes Opfer an Gesundheit und Leben dargebracht haben (vgl. Wilke, Kommentar zum BVG, 3. Aufl. S. 15). Ist demgemäß im Einzelfall eine im Vergleich zu den Versorgungsleistungen geringere Sozialhilfe gewährt worden, so wird die Versorgungsverwaltung in diesen Fällen auch Aufwendungen ersparen, so daß damit ein gewisser Ausgleich zu etwaigen Mehrbelastungen erzielt wird.
Da nach alledem der Erstattungsanspruch des Klägers für das von ihm geleistete Taschengeld an den Beschädigten G in Höhe von 99,- DM unabhängig davon begründet ist, ob das BVG eine solche Leistung vorsieht oder nicht, kommt es auf die von der Revision erörterte Frage nach der Anrechenbarkeit des Taschengeldes auf den Einkommensausgleich nach § 17 BVG oder auf andere Versorgungsleistungen nicht an. Die Revision ist somit unbegründet; sie muß daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen