Leitsatz (amtlich)
1. Der Weg zum und vom militärähnlichen Dienst gemäß BVG § 3 Abs 1 Buchst a ist nicht durch diese Vorschrift selbst, sondern durch BVG § 4 versorgungsrechtlich geschützt und als militärähnlicher Dienst anzusehen.
2. Der gemäß BVG § 4 Abs 1 S 1 versorgungsrechtlich geschützte Weg beginnt nicht notwendig in der Wohnung des Einberufenen und endet auch nicht notwendig dort. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Anfangs und des Endes des Weges sind die Umstände im Einzelfall, unter denen der Weg zum Dienst angetreten und nach dem Dienst beendet werden müßte.
Leitsatz (redaktionell)
Nach BVG § 3 Abs 1 Buchst a gilt das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung als militärähnlicher Dienst iS des BVG § 1 Abs 1. Als "Erscheinen" kann zeitlich und örtlich nur der Aufenthalt auf der Dienststelle der Wehrmacht angesehen werden, nicht aber Hin- und Rückweg, weil der Einberufene, der sich noch auf dem Wege zur Dienststelle befindet, dort nicht erschienen ist und dort nicht mehr erscheint, wenn er bereits den Rückweg angetreten hat.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 4 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Juli 1957 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 12. Juni 1951 Versorgung für die Folgen seiner im ersten Weltkrieg erlittenen Verwundungen und für die Folgen eines am 1. April 1940 erlittenen Unfalls, der sich auf dem Wege vom Wehrmeldeamt zu seiner Arbeitsstätte ereignet hatte. Das Versorgungsamt III Berlin lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 27. April 1954 ab, den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Berlin mit dem Widerspruchsbescheid vom 20. August 1954 zurück. Die Klage, mit welcher der Kläger nur noch Versorgung für die Folgen des Unfalls begehrte, wurde vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 27. Februar 1956 abgewiesen. Im Verfahren auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung lud das Landessozialgericht Berlin mit Beschluß vom 2. April 1957 die Nordwestliche Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft bei, weil dann, wenn der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten abgelehnt werde, sich eine Leistungspflicht der Beigeladenen ergeben könnte. Mit Urteil vom 5. Juli 1957 wies das Landessozialgericht die Berufung des Klägers zurück und ließ die Revision gegen dieses Urteil zu.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hatte der Kläger, der im zweiten Weltkrieg u.k. gestellt war, am 31. März 1940 ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, am 1. April auf dem Wehrmeldeamt zu erscheinen. Das Landessozialgericht unterstellte, daß das Erscheinen des Klägers zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung angeordnet war. Der Kläger hatte sich am 1. April zunächst zu seiner Arbeitsstätte begeben, da er aus einem Anschlag im Betrieb wußte, daß solche Fälle vom Wehrmeldebüro des Betriebs mit dem Wehrmeldeamt geregelt werden sollten. Bei der Rücksprache im Betriebsbüro war ihm dann eröffnet worden, daß er sich selber zum Wehrmeldeamt zu begeben habe. Er war dann nach Hause gegangen, hatte sich umgezogen und war nach der Besprechung im Wehrmeldeamt wieder nach Hause gegangen, um seine Arbeitskleidung anzuziehen. Nachdem er zu Hause auch noch gefrühstückt hatte, war er dann auf dem Wege zu seiner Arbeitsstätte an der Straßenbahnhaltestelle von einem Wehrmachtsfahrzeug überfahren und schwer verletzt worden.
In der Urteilsbegründung führt das Landessozialgericht aus, daß der Heimweg des Klägers vom Wehrmeldeamt an sich versorgungsrechtlich durch § 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geschützt gewesen sei. Der Kläger habe sich aber nicht mehr auf dem Heimweg befunden, nachdem er sein Wohnhaus erreicht hatte. Das Umkleiden für die Arbeit und der weitere Weg zum Betrieb habe überwiegend den Interessen des Betriebs gedient und genieße daher den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger habe daher den Unfall nicht auf dem Heimweg nach Beendigung des Dienstes (§ 4 BVG) erlitten.
Gegen das am 1. August 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 1957, eingegangen beim Bundessozialgericht am 17. August 1957, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. September 1957, eingegangen beim Bundessozialgericht am 26. September 1957, begründet. Er beantragt:
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Juli 1957 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Er ist der Ansicht, daß er auf den Anschlag im Betrieb hin zunächst den Betrieb aufsuchen durfte. Sein Weg von der Arbeitsstätte zum Wehrmeldeamt und von dort zurück zur Arbeitsstätte habe weder den Interessen des Betriebs noch eigenwirtschaftlichen Interessen gedient.
Der Beklagte beantragt:
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Ansicht des Landessozialgerichts für richtig, daß der Teil des Weges des Klägers von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht mehr versorgungsrechtlich geschützt gewesen sei.
Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat im Schriftsatz vom 5. November 1957 erklärt, daß nach ihrer Auffassung der Weg des Klägers "nicht im Interesse des Betriebes lag", daß sie aber keine Anträge stellen wolle.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden, sie ist auch statthaft, da sie vom Landessozialgericht zugelassen worden ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Die sonach zulässige Revision ist auch begründet.
Dem Landessozialgericht ist zunächst insoweit beizutreten, als es die Frage, ob der Weg des Klägers zum Wehrmeldeamt und zurück versorgungsrechtlich geschützt ist, nicht nach § 3 Abs. 1 Buchst. a BVG, sondern nach § 4 BVG beurteilt hat. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a BVG gilt das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG. Als "Erscheinen" kann zeitlich und örtlich nur der Aufenthalt auf der Dienststelle der Wehrmacht angesehen werden, nicht aber der Hin- und Rückweg, weil der Einberufene, der sich noch auf dem Wege zur Dienststelle befindet, dort noch nicht erschienen ist, und dort nicht mehr erscheint, wenn er bereits den Rückweg angetreten hat. Zwar ist ein Erscheinen auf einer Dienststelle der Wehrmacht nicht denkbar, ohne daß der Einberufene wenigstens den Hinweg zur Dienststelle zurücklegt. Das allein aber ist kein Grund, das Zurücklegen des Weges als militärähnlichen Dienst anzusehen, zumal die Tatbestände des militärischen und militärähnlichen Dienstes abschließend in den §§ 2 und 3 BVG aufgezählt sind (zu § 3 BVG BSG. 4 S. 276 [280], vgl. zu § 5 BVG BSG. 2 S. 29) und daher eine Ausdehnung grundsätzlich nicht erlauben. Aus den gleichen Erwägungen ist es abzulehnen, den Weg zum Erscheinen auf einer Dienststelle der Wehrmacht gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a BVG als militärähnlichen Dienst im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil der Einberufene mit der Aufforderung zum Erscheinen in den Bereich der militärischen Befehlsgewalt geraten sei und sich dieser nicht mehr entziehen könne. Abgesehen davon ist diese Ansicht aber auch deshalb abzulehnen, weil nicht zu erkennen ist, inwieweit ein Einberufener in den Bereich der militärischen Befehlsgewalt gekommen sein soll, von dem der zuständige militärische Befehlshaber gar nicht weiß, ob und wann und wo der Einberufene sich auf dem weg zum Erscheinen auf der Dienststelle befindet. Nach dieser Ansicht müßte jeder Weg zum Antritt eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes schon selbst ein solcher Dienst sein, weil regelmäßig der militärische oder militärähnliche Dienst auf Grund einer Einberufung oder Anordnung geleistet wird; § 4 BVG wäre dann überflüssig, jedenfalls soweit er den Weg zum und vom militärischen oder militärähnlichen Dienst behandelt. Das Gesetz läßt aber in § 4 BVG unterschiedslos den Weg zum und vom militärischen oder militärähnlichen Dienst als solchen Dienst gelten; daraus muß geschlossen werden, daß die gesetzliche Regelung in § 4 BVG auch für den nach § 3 Abs. 1 Buchst. a BVG geleisteten Dienst gilt und nicht nur für den nach den sonstigen Vorschriften der §§ 2 und 3 BVG geleisteten Dienst. Die uneingeschränkte Anführung der §§ 2, 3 BVG im § 4 BVG läßt auch die Folgerung nicht zu, daß der § 4, der von einem "Einberufenen" spricht, nur Bedeutung für den § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG habe, weil diese Vorschrift allein unter den übrigen Vorschriften über den militärischen oder militärähnlichen Dienst eine "Einberufung" erwähnte. Der Weg zum und vom militärähnlichen Dienst gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a BVG ist daher nicht durch diese Vorschrift selbst, sondern durch § 4 BVG versorgungsrechtlich geschützt und als militärähnlicher Dienst anzusehen.
Das Landessozialgericht hat im vorliegenden Falle nicht verkannt, daß nur die Anwendung des § 4 BVG in Frage kommen kann: es ist jedoch einem Rechtsirrtum insoweit unterlegen, als es angenommen hat, der versorgungsrechtlich geschützte Weg ende auf jeden Fall in der Wohnung des Einberufenen und daher sei auch der versorgungsrechtlich geschützte Weg des Klägers auf dem Rückweg vom Wehrmeldeamt mit dem Erreichen der Wohnung beendet gewesen. Das Landessozialgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, daß der § 4 BVG sinngemäß dem § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entspricht (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Opfer des Krieges - BVG -, Bundestagsdrucksache Nr. 1333, 1. Wahlperiode 1949 zu § 4).
Es müssen daher auch die Grundsätze, welche die Rechtsprechung und Rechtslehre zur Abgrenzung des gemäß § 543 RVO versicherungsrechtlich geschützten Weges entwickelt hat, sinngemäß für die Abgrenzung des gemäß § 4 BVG versorgungsrechtlich geschützten Weges gelten. Im § 4 BVG ist ebenso wie in § 543 RVO der Anfang des Weges zum Dienst und das Ende des Weges vom Dienst nicht ausdrücklich bestimmt. Dem Landessozialgericht, das aus dem Gebrauch des Wortes "Heimweg" folgert, der Rückweg ende notwendig in der "Wohnung, kann nicht gefolgt werden. Der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes Heimweg deutet nicht darauf hin, daß dieser Weg notwendig in der eigenen Wohnung des Einberufenen enden muß. Eine derartige Begrenzung des Endes des Rückweges vom Dienst ist außerdem deshalb nicht anzunehmen, weil das Gesetz (§ 4 BVG) auch den Ausgangspunkt des Weges zum Dienst nicht festgelegt hat und weil mit einer derartigen Abgrenzung durch § 4 BVG diese Vorschrift sich vom § 543 RVO so sehr unterscheiden würde, daß nicht mehr davon gesprochen werden könnte, der § 4 BVG entspreche "sinngemäß der Vorschrift des § 543 RVO hinsichtlich des Unfallschutzes für den Weg von und zur Arbeitsstätte" (Amtliche Begründung a.a.O). Dem steht nicht entgegen, daß in § 4 Abs. 1 Satz 2 BVG als Ende des Weges vom Dienst das Eintreffen am zugewiesenen Aufenthaltsort für den Fall bestimmt ist, daß der Entlassene keine Wohnung im Bundesgebiet hat. Wenn das Gesetz als Ende des Weges vom Dienst die Wohnung hätte bestimmen wollen, dann hätte es dieses eindeutig zum Ausdruck gebracht. Da dies aber nicht geschehen ist, so ist der Satz zwei des § 4 Abs. 1 BVG nur als eine Sonderregelung für den Fall anzusehen, daß der Entlassene keine Wohnung, in diesem Sinne keinen bestimmten Aufenthaltsort im Bundesgebiet hat. Um in solchem Fall die Zweifel zu beseitigen, an welchem Ort und an welcher Stelle der Weg endet, ist der zugewiesene Aufenthaltsort als Ende des Weges bestimmt worden. Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVG als "Heimweg nach Beendigung des Dienstes" bezeichnete Weg entspricht also dem in § 543 RVO bezeichneten "Weg ... von der Arbeits- und Ausbildungsstätte". Dabei ist nur das Ziel für den Hinweg und gleichzeitig der Ausgangspunkt für den Rückweg bezeichnet. Das ist für den Einberufenen der Gestellungs- oder Dienstort, wie es für den Unfallversicherten die Arbeitsstätte ist. Der zweite Grenzpunkt des Weges, also der Ausgangspunkt für den Heimweg und das Ziel für den Rückweg ist gesetzlich nicht bestimmt, wenngleich dies in der Regel der häusliche Wirkungskreis sein wird (Brackmann, Handbuch, Bd. II, 2, Abschnitt F II, 2, a, ee S. 484 a). Dies braucht aber nicht der Fall zu sein. Der versorgungsrechtlich geschützte Weg braucht nicht in der Wohnung zu beginnen und braucht auch dort nicht zu enden. Erforderlich ist nur, daß er von seinem Beginn bis zu seinem Ende im ursächlichen Zusammenhang mit dem militärischen oder militärähnlichen Dienst steht und nicht solchen Zwecken dient, die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl. Wagner, der Arbeitsunfall, 3. Aufl. 1955, 2. Teil II, 1 S. 217 und die dort angeführten Zitate. Dem persönlichen Lebensbereich ist im Hinblick auf den "im Interesse des Dienstes" versorgungsrechtlich geschützten Weg auch ein solcher Weg zuzurechnen, welcher der Arbeitsaufnahme oder der Erfüllung einer Arbeitspflicht in einem Betriebe dient. Ausschlaggebend für die Abgrenzung des Anfangs und des Endes des versorgungsrechtlich geschützten Weges sind demnach jeweils die Umstände, unter denen der Weg zum Dienst angetreten und unter denen der Weg vom Dienst beendet werden mußte.
Zu Unrecht beruft sich das Landessozialgericht für seine Ansicht, daß der Rückweg vom Dienst stets in der Wohnung ende, auf die von ihm angeführten Urteile des Bundessozialgerichts § 543 RVO. In diesen hat der zweite Senat des Bundessozialgerichts vielmehr nur für ganz bestimmte Fälle entschieden, wann ein Weg zur Arbeitsstätte, der nicht die Wohnung zum Ausgangspunkt hat, nicht dem Versicherungsschutz unterliegt (BSG. 1 S. 171), wie der häusliche Bereich bei einem Weg zur Arbeit abzugrenzen ist, bei dem die Wohnung Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit ist (BSG. 2 S. 239), in welchem Falle ein Weg überwiegend den betrieblichen Interessen dient, wenn der Weg außerdem auch noch persönlichen Interessen dient (BSG. 3 S. 276), und wann ein Umweg auf dem Weg von der Arbeit noch betrieblichen Interessen dient (Urteil vom 16.4.1957 - 2 RU 196/55). War daher im vorliegenden Fall den Umständen nach erforderlich, daß der Kläger seinen Weg zum Wehrmeldeamt von seiner Arbeitsstätte und nicht von seiner Wohnung aus antrat, so war sein Weg vom Verlassen der Arbeitsstätte an versorgungsrechtlich geschützt. Daß er auf diesem Weg zunächst seine Wohnung aufsuchte, um seine Arbeitskleidung gegen eine a gemessene Kleidung auszuwechseln, lag durchaus im Interesse des Dienstes. Er nachte also keinen Umweg, der seinem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen wäre. Insoweit hat offenbar das Landessozialgericht auch keine Bedenken getragen, wenigstens den gesamten Weg von der Arbeitsstätte bis zum Wehrmeldeamt als versorgungsrechtlich geschützten Weg zu betrachten. War aber der Hinweg versorgungsrechtlich geschützt, so war es grundsätzlich auch der Rückweg, den der Kläger in der gleichen Weise vornahm. Der zweite Senat des Bundessozialgerichts hat in der bereits erwähnten Entscheidung (BSG. 1 S. 171 [173]) den Grundsatz ausgesprochen, daß Wege für betriebsfremde oder betriebseigene Zwecke als eine "Einheit" betrachtet werden müssen. Ist ein Weg zu einem Ziel außerhalb eines Betriebes versicherungsrechtlich geschützt, so kann auch der Rückweg diesen rechtlichen Charakter nicht ohne weiteres verlieren. Der zweite Senat des Bundessozialgerichts hat es dah er auch in der ebenfalls erwähnten Entscheidung Bd. 3 S. 240 [241]- die sich allerdings auf § 542 RVO bezieht - für unerheblich gehalten, ob das Ziel des Rückweges die Arbeitsstätte oder die Wohnung war. Dieser Grundsatz von der Einheit des Weges führt zu dem Ergebnis, daß dann, Wenn der Weg des Klägers vom Betrieb zum Wehrmeldeamt durch das angeordnete Erscheinen auf dem Wehrmeldeamt beding und deshalb versorgungsrechtlich geschützt war, auch der Rückweg, der ebenfalls den Betrieb als Ziel hatte, diesen rechtlichen Charakter nicht ohne weiteres verlieren könnte. Das Aufsuchen der Wohnung auf dem Rückweg, um die Arbeitskleidung wieder anzulegen, war nicht durch die Arbeit des Klägers im Betrieb erforderlich geworden, sondern durch sein Erscheinen auf das Wehrmeldeamt, denn dadurch war es notwendig geworden, dass der Kläger seine Arbeitskleidung hatte ablegen müssen. Auch das Aufsuchen der Wohnung auf dem Rückweg war demnach kein Umweg, der dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen wäre. Die für die Arbeitsleistung im Betrieb erforderliche Vorbereitung hatte der Kläger bereits mit dem erstmaligen Anlegen der Arbeitskleidung vor dem Gang zur Arbeitsstätte beendet. Desgleichen hatte der Kläger mit seinem ersten Gang zur Arbeitsstätte auch das zur Arbeitsaufnahme Erforderliche getan. Sowohl das nochmalige Anlegen der Arbeitskleidung als auch der nochmalige Weg von der Wohnung zum Betrieb nach dem beendeten Kleiderwechsel hatten daher ihre Ursache in dem für den Kläger vom Wehrmeldeamt angeordneten Erscheinen auf dieser Dienststelle. Der Teil des Rückweges des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte, auf dem sich der Unfall ereignete, stand daher ebenfalls im Zusammenhang mit seinem Erscheinen auf dem Wehrmeldeamt und diente nur zur Beseitigung eines Zustandes, der durch das Verlassen des Betriebes entstanden war. Die Ansicht des Landessozialgerichts, daß dieser Teil des Weges allein versicherungsrechtlich und daher nicht versorgungsrechtlich geschützt gewesen sei, weil der Weg zum Betrieb geführt habe, trifft nicht zu. Ein Weg dient nicht allein deshalb betrieblichen Interessen und steht soweit unter Versicherungsschutz gemäß § 542 RVO, weil das Ziel des Weges der Betrieb ist, sonst müßte jeder Rückweg zur Arbeitsstätte versicherungsrechtlich geschützt sein, gleichgültig aus welchem Anlaß die Arbeitsstätte verlassen wurde. Trifft die Ansicht des Landessozialgerichts aus diesem Grunde nicht zu, so kann dahingestellt bleiben, ob ein versicherungsrechtlich zu gewährender Schutz die Gewährung des versorgungsrechtlichen Schutzes für einen Weg notwendig in jedem Falle ausschließt. Da im vorliegenden Falle der Anlaß für den Weg von der Wohnung zum Betrieb derselbe war wie für den gesamten Weg des Klägers, so war der gemäß § 4 BVG aus Anlaß des Dienstes versorgungsrechtlich geschützte Weg des Klägers mit dem Erreichen seiner Wohnung noch nicht beendet. Der Kläger befand sich vielmehr auch auf dem Wege von seiner Wohnung zum Betrieb noch im militärähnlichen Dienst gemäß § 4 BVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Buchst. a und § 1 Abs. 1 BVG. Dem Kläger steht somit grundsätzlich für die Folgen des Unfalls, der sich während der Ausübung des militärähnlichen Dienstes ereignete, gemäß § 1 Abs. 1 BVG Versorgung zu. Das Landessozialgericht hat daher rechtsirrig den Anspruch des Klägers abgelehnt.
In der Sache selbst konnte der Senat noch nicht entscheiden, da Feststellungen des Landessozialgerichts darüber fehlen, welche Folgen des Unfalles und in welchem Umfange solche beim Kläger noch bestehen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen werden.
Das Landessozialgericht wird zu prüfen haben, ob die von ihm angedeutete beabsichtigte Verurteilung der Beigeladenen gemäß § 75 Abs. 5 SGG noch möglich ist, wenn eine Verurteilung der Beklagten wegen der Versorgungsansprüche des Klägers erfolgt, und ob eine Verurteilung der Beigeladenen in diesem Verfahren überhaupt möglich ist, wenn über die Versicherungsansprüche des Klägers gegen die Beigeladenen in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sein sollte.
Die Kostenentscheidung muß dem Schlußurteil vorbehalten bleiben.
Fundstellen