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BSG Urteil vom 22.10.1968 - 9 RV 706/67

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Leitsatz (amtlich)

"Angemessene" Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A des BBesG iS des DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 Abs 1 ist diejenige, deren Endgehalt dem vor der Schädigung oder dem besonderen beruflichen Betroffensein erzielten Monatseinkommen betragsmäßig annähernd gleichsteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausdruck "angemessen" in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 besagt nicht, daß der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum darüber eingeräumt ist, welche Besoldungsgruppe ihr in Anbetracht der Art der erreichten Stellung, des Bildungsweges des Beschädigten oder Verstorbenen und der sozialen Bedeutung des ausgeübten Berufs angemessen erscheint.

Eine dem tatsächlichen Einkommen entsprechende Besoldungsgruppe des höheren Dienstes kann nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Verstorbene keine Hochschulbildung besaß, denn in DV § 6 wird in keiner Weise auf die Art der Schul- oder Berufsausbildung abgestellt.

Durch den letzten Satz des DV § 6 Abs 1 ist klargestellt, daß hier lediglich ein zahlenmäßiger Vergleich zwischen den erzielten Einkünften und dem jeweiligen Endgehalt der Beamtenbesoldung stattfinden soll. Dabei können einmalige oder nur einen vorübergehenden Zeitraum betreffende Monatseinkünfte, die durch besonders günstige Umstände außergewöhnlich hoch sind, nicht ohne weiteres zum Vergleich herangezogen werden; vielmehr sind dem Endgehalt die regelmäßigen Einkünfte oder bei schwankendem Einkommen ein entsprechendes Durchschnittsmonatseinkommen gegenüberzustellen.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 6 Abs. 1 Fassung: 1964-07-30

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 1967 dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Schadensausgleich gemäß § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und der Ortsklasse A zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin vom 15./17. September 1964, ihr gemäß § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Witwen-Schadensausgleich zu gewähren, wurde mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 14. Oktober 1965 abgelehnt, weil ihr Einkommen nicht um wenigstens 50,- DM geringer sei als die Hälfte des wahrscheinlichen Durchschnittseinkommens ihres für tot erklärten Ehemannes, H Sch (Sch.), das ab 1. Januar 1964 mit 1175,- DM und ab 1. Oktober 1964 mit 1270,- DM monatlich anzunehmen sei (Wirtschaftszweig Weberei, Leistungsgruppe II für technische Angestellte). Nach erfolglosem Widerspruch hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 15. Dezember 1966 die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, daß bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zugrunde zu legen und gegebenenfalls ein Schadensausgleich zu zahlen sei. Dabei ist es davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) anzuwenden sei. Auf die Berufung des Beklagten, der in Anwendung des § 6 DVO die Besoldungsgruppe A 12 für angemessen hielt, hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. September 1967 das SG-Urteil insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin Schadensausgleich unter Zugrundelegung eines höheren Endgrundgehaltes als der Besoldungsgruppe A 12 zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das zuletzt (1943) erzielte Einkommen des Sch. von 760,- RM sei niedriger als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesG einschließlich Ortszuschlag der Stufe 2 Ortsklasse A der entsprechenden früheren Besoldungsgruppe A 2c2, das unter Berücksichtigung der Kürzung nach der 3. Gehaltskürzungsverordnung 765,16 RM betragen habe; deshalb habe Sch. das Durchschnittseinkommen dieser Besoldungsgruppe noch nicht erreicht gehabt, vielmehr habe er noch im Bereich der Reichsbesoldungsgruppe A 2 d (= A 12 BBesG) gelegen. Hinzu komme, daß dem beruflichen Werdegang (Abitur, höhere Fachschulausbildung) und der zuletzt erreichten Berufsstellung des Sch. als Unterabteilungsleiter der Deutschen Arbeitsfront (DAF) die Besoldungsgruppe A 12 BBesG und nicht A 13 entspreche; letztere setze im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung voraus und sei demgemäß dem höheren Dienst vorbehalten. Nachdem der Beklagte selbst den Schadensausgleich der Klägerin unter Anwendung des § 6 DVO berechnet habe, könne der Senat es hier dahingestellt sein lassen, ob er an seiner Rechtsauffassung, wonach § 6 DVO durch die gesetzliche Ermächtigung des § 30 Abs. 7 a BVG nicht gedeckt sei, festhalte.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 6 DVO vom 30. Oktober - richtig: 30. Juli - 1964 in Verbindung mit den §§ 40 a, 30 BVG in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) - 2. NOG -. Da das unstreitig erzielte tatsächliche Einkommen des Sch. nur um 5,16 RM niedriger gewesen sei als das Endgrundgehalt der früheren Besoldungsgruppe A 2c2 = A 13 BBesG, hätte das LSG die Bundesbesoldungsgruppe A 13 als angemessen ansehen müssen. Für die Bestimmung der im Sinne des § 6 DVO angemessenen Besoldungsgruppe könne es nicht ausschließlich oder auch nur überwiegend auf den beruflichen Werdegang und die Stellenbezeichnung ankommen. Diese Merkmale könnten nur eine untergeordnete Rolle spielen. Entscheidend sei der zuletzt tatsächlich erreichte finanzielle Erfolg, der nach den monatlichen Einkünften zu beurteilen sei. § 6 Abs. 1 DVO fordere - entgegen der Auffassung des LSG - nicht, daß die erzielten Einkünfte nur der Besoldungsgruppe zugeordnet werden könnten, der sie der Einkommenshöhe nach genau entsprächen. Deshalb könne eine Besoldungsgruppe dem Einkommen grundsätzlich auch dann noch angemessen sein, wenn es von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe geringfügig abweiche. Die zunächst tiefere Besoldungsgruppe A 2 d (= A 12 BBesG) mit einem Endgrundgehalt von 718,16 RM liege gegenüber dem tatsächlichen Verdienst von 760,- RM so viel tiefer, daß sie nicht mehr angemessen sein könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 1967 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1965 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Dem LSG-Urteil sei zuzustimmen.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); Sie ist auch sachlich begründet.

Streitig ist nicht, ob bei der Ermittlung des Witwen-Schadensausgleichs der Klägerin gemäß § 40 a Abs. 2 BVG in der Fassung des 2. NOG - nF - die Sondervorschrift des § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) - DVO - anzuwenden ist, sondern nur, ob bei einem nachgewiesenen früheren Einkommen des Sch. von 760,- RM (ab 1. Januar 1943) in Anwendung dieser Vorschrift das Endgrundgehalt der Reichsbesoldungsgruppe A 2 d (= Bundesbesoldungsgruppe A 12) oder der Reichsbesoldungsgruppe A 2c2 (= Bundesbesoldungsgruppe A 13) als Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist.

Nach § 6 Abs. 1 DVO, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats durch die gesetzliche Ermächtigung des § 30 Abs. 7 BVG - nF - gedeckt ist (vgl. Urteile vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 - und vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 914/65 - in SozR Nr. 1 und 3 zu § 6 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964), ist, sofern der Beschädigte nachweislich schon früher eine Stellung erreicht hat, die durch die Vorschriften der §§ 3 und 4 nicht ausreichend Berücksichtigung findet, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt "einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe" der Bundesbesoldungsordnung A BBesG (einschließlich Ortszuschlag der Stufe 2 und der Ortsklasse A) zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe "sind die vor der Schädigung ... erzielten Einkünfte ... den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die ein Reichs- oder Bundesbeamter als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte". Es ist sonach zu prüfen, welche Besoldungsgruppe dem früher tatsächlich erzielten Einkommen "angemessen" ist. Der Ausdruck "angemessen" besagt dabei nicht, daß der Verwaltungsbehörde ein Beurteilungsspielraum darüber eingeräumt wäre, welche Besoldungsgruppe ihr in Anbetracht der Art der erreichten Stellung, des Bildungsweges des Beschädigten oder Verstorbenen und der sozialen Bedeutung des ausgeübten Berufs angemessen erscheint. Eine dem tatsächlichen Einkommen entsprechende Besoldungsgruppe des höheren Dienstes kann auch nicht, wie das LSG meint, deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Verstorbene keine Hochschulbildung besaß. Denn in § 6 DVO wird in keiner Weise auf die Art der Schul- oder Berufsausbildung abgestellt. Vielmehr ist durch den letzten Satz des § 6 Abs. 1 DVO, der bestimmt, daß zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe die früher "erzielten Einkünfte ... den Dienstbezügen gegenüberzustellen (sind), die ein Reichs- oder Bundesbeamter als Endgehalt zu derselben Zeit erhalten hätte", klargestellt, daß hier lediglich ein zahlenmäßiger Vergleich zwischen den erzielten Einkünften und dem jeweiligen Endgehalt der Beamtenbesoldung stattfinden soll. Dabei können allerdings einmalige oder nur einen vorübergehenden Zeitraum betreffende Monatseinkünfte, die durch besonders günstige Umstände außergewöhnlich hoch sind, nicht ohne weiteres zum Vergleich herangezogen werden; vielmehr sind dem Endgehalt die regelmäßigen Einkünfte oder bei schwankendem Einkommen ein entsprechendes Durchschnittsmonatseinkommen gegenüberzustellen. Solche besonderen Verhältnisse waren aber im Falle des Sch., der nach den Feststellungen des LSG nach Ablegung der Reifeprüfung und dem Besuch des Staatlichen Technikums für Textilindustrie als Direktionsassistent, Betriebsleiter, selbständiger Planungsingenieur sowie Unterabteilungsleiter der Lehrwerkstättenplanung beim Deutschen Institut für technische Arbeitsschulung in Düsseldorf und zuletzt bei der DAF mit einem monatlichen Einkommen von 760,- RM gearbeitet hat, nicht gegeben.

Da die früheren Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit naturgemäß nicht immer mit dem Endgrundgehalt einer Besoldungsgruppe genau übereinstimmen, kann hier nur darauf abgestellt werden, welchem Endgehalt die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten regelmäßigen oder durchschnittlichen Einkünfte betragsmäßig annähernd gleichstehen. Dabei kann allerdings eine Erhöhung des früher tatsächlich erzielten Einkommens nicht schon deshalb erfolgen, weil sich der Beschädigte oder Verstorbene damals noch in einem wesentlich jüngeren Alter befand, er also damals noch kein "Endgehalt" erreicht haben konnte, das in sinnvoller Weise mit einem Endgehalt einer Beamtenbesoldungsgruppe verglichen werden könnte. Ein später nur wahrscheinlich oder vermutlich erreichtes höheres Einkommen kann bei der Sondervorschrift des § 6 DVO, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl. hierzu auch die oben zitierten Entscheidungen), nicht berücksichtigt werden. Diese Erwägung macht jedoch deutlich, daß es dem Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechen würde, wenn man noch niedrigere Besoldungsgruppen zugrunde legen sollte, als sie sich bei einem Vergleich mit dem damaligen tatsächlichen Einkommen ergeben.

Für die hier streitigen Reichsbesoldungsgruppen A 2 d und A 2c2 ist ab 1. Januar 1943 nach dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 unter Berücksichtigung der Gehaltskürzungsverordnungen von folgenden Endgrundgehältern auszugehen (vgl. BVBl 1961, 129):

Besoldungsgruppen

A 2 d

A 2c2

Endgrundgehalt

650,-

700,-

Wohnungsgeld Ortsklasse A Stufe 2

114,-

114,-

764,-

814,-

Kürzung nach der 3. Gehaltskürzungsverordnung (ab 1.1.41 = 6 %)

- 45,84

- 48,84

718,16

765,16

Im Falle der Klägerin liegt das erzielte Einkommen ihres für tot erklärten Ehemannes von 760,- RM sonach nur um 5,16 RM unter dem vom LSG festgestellten Endgehalt der Besoldungsgruppe A 2c2 (= Bundesbesoldungsgruppe A 13) von 765,16 RM, während es um den erheblichen Betrag von 41,84 RM das Endgehalt der Reichsbesoldungsgruppe A 2 d (= Bundesbesoldungsgruppe A 12) von 718,16 RM übersteigt. Deshalb muß hier die Bundesbesoldungsgruppe A 13 als "angemessene" Besoldungsgruppe angesehen werden.

Da das LSG nach alledem bei der Ermittlung des für die Berechnung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG maßgebenden Durchschnittseinkommen des Sch. zu Unrecht die Bundesbesoldungsgruppe A 12 anstatt die Besoldungsgruppe A 13 zugrunde gelegt hat, war sein Urteil insoweit abzuändern und - wie aus dem Urteilstenor ersichtlich - zu erkennen.

Die Kostenentscheidung, bei der zu berücksichtigen war, daß die Entscheidung des SG im Ergebnis bestätigt worden ist, beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2226421

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