Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisaufnahme durch das Amtsgericht
Leitsatz (redaktionell)
1. Es erscheint wenig sinnvoll, wenn das um die Vernehmung eines Zeugen ersuchte Sozialgericht sich seiner Verpflichtung durch Weitergabe des Ersuchens an das für den Wohnort des Zeugen zuständige Amtsgericht entzieht.
Zwar läßt SGG § 5 Abs 2 S 3 als Kannbestimmung ein solches Vorgehen zu, wenn die Amtshandlung - hier die Vernehmung des Zeugen - außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen ist.
2. Indessen sollte dann, wenn für eine sachgerechte Durchführung der Beweiserhebung - wie hier - eine genaue Kenntnis des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich ist, die Beweisaufnahme nicht dem mit der Materie naturgemäß weniger vertrauten Amtsgericht übertragen werden und damit die Gefahr einer unzulänglichen Sachaufklärung heraufbeschworen werden.
3. Das Gericht wird zu bedenken haben, ob es zweckmäßig ist, dem Zeugen alle bis ins einzelne gehenden Fragen vorher schriftlich mitzuteilen, so daß er Zeit hat, die Antwort in der späteren Aussage zu steuern und die Verhältnisse unbewußt in bestimmtem Sinn darzustellen, womit der Wert einer spontanen Aussage verlorengeht.
Normenkette
SGG § 5 Abs. 2 S. 3; RVO § 1613 Abs. 3; GVG § 156 Fassung: 1950-09-12, § 166 Fassung: 1950-09-12
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes, des Versicherten, macht mit der nicht zugelassenen Revision wesentliche Verfahrensmängel des Landessozialgerichts (LSG) bei der Sachaufklärung und Beweiswürdigung geltend.
In der Sache selbst geht es um die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen für den Versicherten.
Der 1907 geborene Versicherte war von 1921 bis 1924 Lehrling in der Schneiderwerkstatt seines Vaters in P, damals Provinz Grenzmark P - Westpreußen. Danach arbeitete er bei seinem Vater bis 1934 als Schneidergeselle mit Unterbrechungen durch Arbeit in fremden Betrieben. Seit 1934 war er selbständig tätig.
Die Beklagte anerkannte mit Bescheid vom 1. Februar 1968 Versicherungszeiten in den Jahren 1924, 1925, 1926 und 1927, in denen der Versicherte zeitweise in fremden Betrieben gearbeitet hatte. Der Versicherte begehrte noch die Anrechnung der Zeiten der Tätigkeit im väterlichen Betrieb von April bis Juli 1924, Januar bis September 1925 und von April 1927 bis Juni 1934. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Kassel ersuchte das SG Stuttgart um die Vernehmung des Jugendbekannten des Klägers, Erich K (K.). Dieses gab das Ersuchen an das SG Heilbronn weiter und dieses ersuchte das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg um die Vernehmung. Im Termin vor dem AG überreichte der Zeuge K. laut Niederschrift eine schriftliche Beantwortung der Beweisfragen und erklärte, er habe sich nach Erhalt der Ladung die an ihn gestellten Fragen genau überlegt und danach seine Antwort schriftlich niedergelegt; er mache das zur Anlage genommene Schriftstück zum Gegenstand seiner Vernehmung. In dem Schriftstück heißt es u. a., K. sei von 1933 bis 1935 bei der Post in P als Posthelfer tätig gewesen; dabei habe er gesehen, daß der Vater des Versicherten Invalidenmarken für seine Arbeitskräfte gekauft habe; bei dieser Gelegenheit habe der Vater betont, daß er u. a. noch Marken für seinen Sohn brauche.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Oktober 1970). Zur Würdigung der Zeugenaussagen hat es ausgeführt, die Bekundungen der Zeugen seien zurückhaltend zu würdigen. Die Ereignisse lägen immerhin über 30 Jahre zurück. Das Erinnerungsvermögen an Vorgänge, die jemanden persönlich bis zur Gegenwart in keiner Weise interessiert oder angegangen hätten - hier die Beitragsleistung des Versicherten zur Rentenversicherung -, verblaßten erfahrensgemäß mit der Dauer der Jahre. Deshalb sei es erstaunlich, wie sich der Zeuge K. in allen Einzelheiten an den Markenkauf, eine für ihn damals doch sicherlich nur ganz am Rande liegende, wenn gar überhaupt nicht interessante Sache, zu erinnern vermöge. Berücksichtige man, daß der Zeuge K. seine Erklärung nicht direkt beim Gericht zu Protokoll, sondern vorgeschrieben auf einem Blatt Papier abgegeben habe, so könne der Eindruck, daß diese Erklärung "zurechtgelegt" und damit nicht völlig spontan zustande gekommen sei, nicht weggewischt werden.
Das LSG hat die Berufung des Versicherten zurückgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1973). Es ist von der damaligen Verwaltungspraxis der Versicherungsträger ausgegangen, wonach Meistersöhne, die zur Übernahme des Betriebes vorgesehen waren, nicht als versicherungspflichtig angesehen wurden. Es hat zwar die Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) für anwendbar erachtet (§ 1 Abs. 1, § 10 VuVO); jedoch hat es die Angaben der Zeugen nicht als ausreichend für die Glaubhaftmachung einer entgegen der damaligen Verwaltungspraxis vorgenommenen Beitragsentrichtung angesehen. Der Zeuge K. sei praktisch überhaupt nicht richterlich vernommen worden, da er zu seiner Vernehmung eine schriftlich vorbereitete Aussage mitgebracht habe und diese lediglich dem Protokoll als Anlage beigefügt worden sei. Bei dieser Sachlage sei es gerechtfertigt, wenn das SG dieser Aussage keinen wesentlichen Beweiswert beigemessen habe, da sie möglicherweise nicht unbeeinflußt und unabhängig von der richterlichen Vernehmung zustande gekommen sei. Das LSG hat sich weiter auf die im erstinstanzlichen Urteil angegebenen Gründe bezogen, mit denen das SG der Aussage des K. keine entscheidende Bedeutung habe beimessen können.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit an das LSG zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision rügt u. a., daß das LSG den Beweiswert der Aussage des Zeugen K. deshalb als unzulänglich ansehe, weil dieser praktisch überhaupt nicht richterlich vernommen worden sei, sondern eine vorbereitete schriftliche Aussage zum Vernehmungstermin vor dem AG Ludwigsburg mitgebracht habe. Das LSG hätte aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht eine erneute richterliche Vernehmung des Zeugen K. anordnen müssen, wenn es aus formellen Gründen Bedenken gegen das unbeeinflußte Zustandekommen der Aussage gehabt habe.
Hiermit wird ein vorliegender Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht und eine Überschreitung der Grenzen seines Beweiswürdigungsrechts aufgezeigt (§§ 103, 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Bei seinen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der richterlichen Vernehmung des Zeugen K. hätte das LSG die Aussage nicht für seine Überzeugungsbildung verwerten dürfen. Es hat dies aber doch getan, wie seine Ausführungen im Urteil zur Ordnungsmäßigkeit der Vernehmung des K. und sein Hinweis auf die Gründe im Urteil des SG zeigen.
Die Zweifel des LSG sind allerdings berechtigt.
Vorweg erscheint es wenig sinnvoll, daß das um die Vernehmung des Zeugen K. ersuchte Sozialgericht, bzw. das Sozialgericht, an das dieses Ersuchen zuständigkeitshalber weitergereicht wurde, sich dieser Verpflichtung durch Weitergabe des Ersuchens an das für den Wohnort des Zeugen zuständige Amtsgericht L. entzogen hat. Zwar läßt § 5 Abs. 2 Satz 3 SGG als Kann-Bestimmung ein solches Vorgehen zu, wenn die Amtshandlung - hier die Vernehmung des Zeugen - außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen ist. Indessen sollte dann, wenn für eine sachgerechte Durchführung der Beweiserhebung - wie hier - eine genaue Kenntnis des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich ist, die Beweisaufnahme nicht dem mit der Materie naturgemäß weniger vertrauten Amtsgericht übertragen werden und damit die Gefahr einer unzulänglichen Sachaufklärung heraufbeschworen werden.
Nach § 118 Abs. 1 SGG, § 396 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist der Zeuge bei der Vernehmung zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, "im Zusammenhang" anzugeben. Der Zeuge darf zwar seine Aussage schriftlich übergeben; doch ist sie dann mit ihm Punkt für Punkt zu erörtern. Das Schriftstück kann die Vernehmung nur im Rahmen des § 377 Abs. 3 u. 4 ZPO ersetzen (siehe Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., Anm. 1 B zu § 396 ZPO). Dies sind die Fälle, in denen der Zeuge eine Auskunft anhand seiner Bücher oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat oder wenn das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien damit einverstanden sind. Der erste Fall liegt hier nicht vor. Was den zweiten Fall angeht, war für den Kläger und die Beklagte niemand zur Zeugenvernehmung vor dem AG erschienen. Auch war den Beteiligten bei der Benachrichtigung von diesem Termin nichts mitgeteilt worden, woraus sie hätten entnehmen können, daß der Zeuge K. nur eine vorbereitete schriftliche Erklärung übergeben wolle. Sie konnten infolgedessen auch nicht von vornherein mit einer nur schriftlichen Erklärung einverstanden sein. So hat die Beklagte, nachdem sie das - übrigens nicht von Richter unterschriebene - Protokoll des AG's vom 11. August 1970 erhalten hatte, mit Schriftsatz vom 27. August 1970 beanstandet, daß der Zeuge K. nicht zu den einzelnen Beweisfragen vernommen worden sei, sondern nur eine vorbereitete schriftliche Erklärung abgegeben habe. Sie hat darauf hingewiesen, daß bei diesem Verfahren eine Beeinflussung von dritter Seite nicht ausgeschlossen sei - ein zu berücksichtigender Einwand im Hinblick auf die besonderen Umstände auf Seiten des Zeugen und des Versicherten, wie Jugendbekanntschaft, gleiches Schicksal durch Verlust der Heimat, Solidaritätsgefühl mit mehr oder weniger bewußtem Bemühen, dem Versicherten behilflich zu sein, langer Zeitablauf seit den rechtserheblichen Ereignissen, Belanglosigkeit dieser Ereignisse aus der Sicht des Zeugen u. a.
Das LSG hat somit durch Einbeziehung der schriftlichen Erklärung des Klägers in seine Überlegungen, welche Umstände gegen oder für eine Beitragsentrichtung sprechen, die Bildung seiner Überzeugung insoweit nicht auf ordnungsgemäße Ermittlungen gestützt (Verstoß gegen § 128 Abs. 1 SGG).
Da das LSG Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vernehmung des Klägers hatte und dieser zu dem vom LSG als rechtserheblich angesehenen Sachverhalt geäußert hatte, er habe vom Kauf von Beitragsmarken für den Versicherten durch dessen Vater gewußt, hätte das LSG sich aber gedrängt fühlen müssen, K. als Zeugen zu hören und seine mündliche Vernehmung zu veranlassen (§ 103 SGG). Da dies nicht geschehen ist, ist das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung wird das LSG auch zu bedenken haben, ob es zweckmäßig ist, dem Zeugen alle bis ins einzelne gehende Fragen vorher schriftlich mitzuteilen, so daß er Zeit hat, die Antwort in der späteren Aussage zu steuern und die Verhältnisse unbewußt in bestimmtem Sinn darzustellen, womit der Wert einer spontanen Aussage verloren geht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte auf die anderen Verfahrensrügen der Revision nicht eingegangen zu werden. Bei ihrem Vorbringen, der Ausdruck "Meistersohn" werde erst in Entscheidungen des Reichsversicherungsamts (RVA) von 1926 (AN 1926, 447) gebraucht und nicht schon im Jahre 1924, hat die Revision nicht beachtet, daß das RVA die Versicherungspflicht von Kindern im Erwerbsbetrieb der Eltern schon früher verneint hat, weil Eltern und Kinder aufgrund des Familienbandes und einer dadurch bedingten sittlichen Pflicht gegenseitig freiwillig leisten, was auf dem Arbeitsmarkt durch Dienstverträge sichergestellt wird (AN 1912, 825; 1924, 115).
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen