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BSG Urteil vom 19.12.1962 - 7 RAr 69/61

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 04.10.1961)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war vom 16. Juni 1955 bis zum 31. Januar 1958 bei der Firma B. und zugleich vom 1. September 1955 bis zum 20. Februar 1958 bei der Kleiderfabrik W. in Aschaffenburg als Schneider mit Heimarbeit beschäftigt. Bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses erhielt er von der Firma W. 190,76 DM Urlaubsgeld. Auf seine Arbeitslosmeldung bewilligte ihm das Arbeitsamt (ArbA) Arbeitslosengeld (Alg) für 234 Tage. Als Beginn der Zahlung setzte es den 17. März 1958 fest, weil der Anspruch bis 16. März nach § 96 Abs. 1. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) für 23 Tage ruhe; denn der Kläger habe im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Beschäftigung bei der Firma W. eine Urlaubsabgeltung erhalten, die einem Arbeitsentgelt von 25 Kalendertagen entspreche. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage, mit der nur noch ein Ruhen von 9 Tagen erstrebt wurde, ab.

Die Berufung verwarf das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 4. Oktober 1961 als unzulässig. Nach seiner Auffassung stand ihr der § 147 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entgegen, da der Rechtsstreit den Beginn der Leistung, nämlich die Frage betreffe, ob die Zahlung des Alg am 3. oder am 17. März 1958 zu beginnen habe. Ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 96 AVAVG berühre nur den Zahlungsbeginn, nicht aber den Anspruch selbst. Im übrigen sei die Berufung auch nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, weil der umstrittene Anspruch einen Zeitraum bis 13 Wochen erfasse. Die Berufung sei auch nicht gemäß § 150 SGG zulässig; denn sie sei weder vom SG zugelassen noch habe der Kläger einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt. Revision wurde zugelassen.

Gegen das am 13. November 1961 zugestellte Urteil legte der Kläger am 17. November Revision ein und begründete sie gleichzeitig. Er rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht an Stelle eines Sachurteils ein Prozeßurteil erlassen. Die Ansicht, es liege ein Beginnstreit gemäß § 147 SGG vor, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 1, 111), nach der hier die Substanz des Anspruchs im Streite sei. Was für die Fälle nach § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG aF zum Ausdruck gebracht worden sei, müsse auch für § 96 AVAVG nF gelten, weil die Bestimmungen im Prinzip übereinstimmten. Es treffe auch nicht zu, daß ein Anspruch unter 13 Wochen Streitgegenstand sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 4. Oktober 1961 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig und begründet, weil das LSG die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

Nach § 147 SGG ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung betrifft. Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Streit über den Beginn der Leistung. Wie der erkennende Senat bereits in BSG 1, 111 ausgesprochen hat, sind Beginnstreitigkeiten solche, bei denen es darum geht, von welchem Tage an die Leistung zu gewähren ist. Hierunter gehören z.B. Differenzen über den Ablauf der Wartezeit und über die Nichtanrechnung von Wartetagen wegen unterlassener Meldung beim ArbA (§§ 110a und 110b AVAVG aF), also unbedeutendere Unstimmigkeiten, bei denen das SG davon ausgeht, daß sie regelmäßig vor dem SG geklärt werden können und den Instanzenzug nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 150 SGG benötigen. Dagegen hat der Senat zu den Beginnstreitigkeiten nicht die Fälle des § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG aF gerechnet. Bei ihnen ist nicht streitig, ob die Leistung an diesem oder jenem Tage beginnt. Vielmehr wird, wenn ein Arbeitsloser anläßlich des Ausscheidens aus einer Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält, die Leistung als solche für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen, die sich aus der Teilung der Abfindungssumme durch das bisherige durchschnittliche Arbeitsentgelt ergibt; demnach erfaßt der Streit den Gesamtanspruch.

Was für § 113 AVAVG aF ausgesprochen ist, muß auch für den § 96 nF gelten, der an seine Stelle getreten ist. Zwar hat die Zahlung von Bezügen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ein Ruhen des Alg nur für eine entsprechende Zeit zur Folge. Ein solches Ruhen bewirkt auch keine Verkürzung des Alg, weil die Zeit nicht nach § 88 AVAVG auf die Bezugsdauer angerechnet wird; es schiebt sich also nur der Zahlungsbeginn hinaus, und der Arbeitslose hat, wenn seine Arbeitslosigkeit genügend lange währt, Anspruch auf die volle Bezugsdauer. Dennoch kann man auch hier nicht von einem Streit über den Beginn der Leistung sprechen, wie ihn § 147 SGG im Auge hat. Ein solcher ist nur gegeben, wenn Vorschriften, den Beginn der Leistung unmittelbar regeln (z. B. die Berechnung der Wartezeit), nicht aber, wenn sie allgemein Voraussetzungen (§§ 74 ff AVAVG) des Anspruchs betreffen. Sind daher zwar von einem späteren Zeitpunkt an unstreitig alle Voraussetzungen des Anspruchs gegeben, ist ihre Erfüllung aber vorher zweifelhaft, so ist der Grund des Anspruchs im Streit.

Für § 96 AVAVG nF kann auch nicht etwa deshalb etwas anderes gelten, weil es sich um das Ruhen des Alg handelt. Denn auch hier wird darüber entschieden, ob das Alg als solches für eine bestimmte Zeit gezahlt werden kann oder nicht. Mithin ist der Grund des Anspruchs im Streit. Zur Erörterung stehen nicht die verhältnismäßig einfachen Umstände des Beginns, die nach dem Willen des Gesetzgebers im allgemeinen in einer einzigen Gerichtsinstanz geklärt werden können, sondern die oft schwierige Frage, ob der Anspruch überhaupt besteht. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber diese von einer Nachprüfung durch die zweite Instanz hat fernhalten wollen.

Nach allem war die Berufung nicht nach § 147 SGG ausgeschlossen.

Des weiteren steht § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Statthaftigkeit der Berufung nicht entgegen, obwohl Alg nur für die Zeit vom 3. bis zum 17. März 1958 begehrt wird. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der gesamte Anspruch in Streit, nicht nur die Zeit des Ruhens (vgl. BSG 1, 126).

Unter diesen Umständen muß das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache, weil nicht die nötigen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, die eine abschließende Entscheidung des Senats ermöglichen würden, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erlassen.

 

Unterschriften

Dr. Berndt, Dr. Kläß, Dr. Krebs

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926772

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