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BSG Urteil vom 19.03.1980 - 11 RLw 3/79

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Leitsatz (amtlich)

Höhe des Anspruchs für Verheiratete: 1. Hat ein Ehegatte Anspruch auf Landabgaberente, der andere Anspruch auf Altersgeld, so steht jedem von ihnen die Leistung nur in der für Unverheiratete vorgesehenen Höhe zu.

2. GAL § 4 Abs 3 gilt auch für den Fall, daß der andere Ehegatte erst später einen Anspruch erwirbt; insoweit eröffnet er die Möglichkeit einer neuen Entscheidung iS des SGG § 77 Halbs 2.

 

Normenkette

GAL § 4 Abs 1 Fassung: 1965-09-14, § 4 Abs 3 Fassung: 1965-09-14, § 44 Abs 1 S 1 Fassung: 1969-07-29, § 44 Abs 2 Fassung: 1969-07-29; SGG § 77 Halbs 2 Fassung: 1953-09-03; GG Art 6 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 14 Fassung: 1949-05-23; GALÄndG 6 Fassung: 1972-07-26

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 25.04.1979; Aktenzeichen S 2 Lw 44/78)

 

Tatbestand

I

Die Beklagte bewilligte der 1921 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 8. März 1973 ab 1. November 1972 Landabgaberente für verheiratete ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer. Mit Bescheid vom 27. November 1978 teilte sie der Klägerin mit, daß dieser ab 1. September 1978 nur noch Landabgaberente für unverheiratete Berechtigte zustehe, weil der Ehemann der Klägerin von diesem Zeitpunkt an Altersgeld beziehe.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in den §§ 4 Abs 3, 44 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) seien zwar ausdrücklich nur die Fälle eines gleichzeitigen Bezugs von Altersgeld oder von Landabgaberente durch beide Ehegatten geregelt; für den Fall, daß ein Ehegatte Altersgeld und der andere Landabgaberente beziehe, könne aber nichts anderes gelten. Es wäre unverständlich, wenn ein verheirateter Berechtigter Landabgaberente für Verheiratete erhalten, bei der Vollendung des 65. Lebensjahres aber nach § 44 Abs 2a GAL ein (anzurechnendes) Altersgeld für Unverheiratete festgestellt würde. Daß die Klägerin selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben und selbst Beiträge geleistet habe, sei unerheblich, da das auch beim Bezug zweier Altersgelder und zweier Landabgaberenten durch Eheleute der Fall sei. Ohne Bedeutung sei auch, daß hier die eine Abgabe strukturverbessernd erfolgt sei, die andere aber nicht.

Das SG hat im Urteil die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten dieses Rechtsmittel eingelegt und beantragt, die angefochtenen Vorentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weiterhin Landabgaberente in der für verheiratete Berechtigte maßgebenden Höhe zu gewähren.

Sie ist der Ansicht, daß der Gesetzgeber die Fälle des gleichzeitigen Bezuges von Altersgeld und Landabgaberente abschließend geregelt und eine Regelung des Falles, daß ein Ehegatte Landabgaberente und der andere Altersgeld beziehe, bewußt unterlassen habe. Das möge darauf zurückzuführen sein, daß Anspruch auf Landabgaberente nur noch bis zum 31. Dezember 1982 erworben werden könne; auch habe der Gesetzgeber verhindern wollen, daß landwirtschaftliche Unternehmer wegen einer zu niedrigen Landabgaberente von einer Abgabe absehen. Zudem komme es in Fällen wie dem vorliegenden später zum gleichzeitigen Bezug gleichartiger Leistungen, so daß ungerechtfertigte finanzielle Vorteile vermieden würden.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet; der Klägerin steht, wie das SG zutreffend erkannt hat, ab 1. September 1978 nur noch Landabgaberente für unverheiratete Berechtigte zu.

Diese Rechtsfolge läßt sich entgegen der Auffassung der Klägerin bereits aus den einschlägigen Regelungen des GAL ableiten. Nach dessen § 44 Abs 1 Satz 2 GAL in der hier anzuwendenden Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1972 (BGBl I 1293) gilt für die Landabgaberente § 4 Abs 2 bis 4 GAL entsprechend. Gem § 4 Abs 3 erhält, wenn beiden Ehegatten ein Anspruch auf Altersgeld zusteht, jeder Ehegatte nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld. Die in § 44 Abs 1 Satz 2 angeordnete entsprechende Anwendung dieser Vorschrift muß keine Beschränkung auf den (weiteren) Fall enthalten, daß beiden Ehegatten jeweils Landabgaberente zusteht (vgl dazu § 40 Abs 3 GAL, wo eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs 3 beim Zusammentreffen von zwei Altersgeldern für mitarbeitende Familienangehörige gar nicht möglich wäre, weil diese Leistung für Verheiratete und Unverheiratete gleich hoch ist). Vielmehr ist auch eine Auslegung dahin möglich, daß § 4 Abs 3 GAL ebenso entsprechend gelten soll, wenn der eine Ehegatte Altersgeld und der andere Landabgaberente bezieht. Die solche Fälle einschließende Auslegung des Gesetzes erscheint dem Senat im Hinblick auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften allein zutreffend.

Wenn das Altersgeld wie auch die Landabgaberente für verheiratete Berechtigte jeweils höher ist als für unverheiratete Berechtigte (vgl §§ 4 Abs 1, 44 Abs 1 GAL), so liegt dem der Gedanke zugrunde, daß die Verheirateten einen höheren Bedarf an Ersatz ihres früheren Verdienstes haben als die Unverheirateten und daß diesem Bedarf auch Rechnung zu tragen ist, weil der Ehegatte in der Regel im landwirtschaftlichen Unternehmen ohne Erwerb eines eigenen Anspruchs nach dem GAL mitgearbeitet hat. Demgemäß besteht kein Anlaß zur Gewährung der höheren Leistung, wenn auch dem Ehegatten ein Anspruch auf Altersgeld oder auf Landabgaberente zusteht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dann wieder etwas anderes gelten sollte, wenn beide Ehegatten nicht jeweils die gleiche Leistung, vielmehr der eine ein Altersgeld und der andere eine Landabgaberente erhalten. Die von der Revision für eine solche Differenzierung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Klägerin auf das Auslaufen des Landabgaberechts und die Zielsetzung der Strukturverbesserung hinweist, übersieht sie, daß Überlegungen dieser Art zumindest in gleicher Weise für den auch nach ihrer Ansicht in § 44 Abs 1 Satz 2 GAL geregelten Fall des Bezuges zweier Landabgaberenten durch Eheleute gelten müßten. Der weitere Hinweis auf den späteren gemeinsamen Bezug von Altersgeld oder Landabgaberente durch einen Berechtigten ist nicht verständlich, weil der von der Klägerin angenommene Sachverhalt nicht eintreten kann; erfüllt nämlich ein Bezieher von Landabgaberente die Voraussetzungen für den Bezug eines Altersgeldes, so wird die Landabgaberente um den Betrag des Altersgeldes gekürzt (§ 44 Abs 2 GAL).

Die Beklagte war am Erlaß des angefochtenen Bescheides auch nicht durch die Bindungswirkung (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) des ursprünglichen Bescheides gehindert. § 4 Abs 3 ist (auch iVm § 44 Abs 1 Satz 2) nicht so zu verstehen, als ob eine Kürzung der Leistung aufgrund dieser Vorschrift nur bei der erstmaligen Festsetzung eines Altersgeldes oder einer Landabgaberente zulässig wäre. Wenn aber die Vorschrift auch die Fälle ergreift, in denen der andere Ehegatte erst später eigene Ansprüche erwirbt, dann eröffnet sie zugleich im Sinne des letzten Halbsatzes von § 77 SGG die Möglichkeit zu einer neuen Festsetzung der früher ungekürzt bewilligten Leistung. Die Beklagte hat deshalb die Landabgaberente abweichend vom ursprünglichen Bewilligungsbescheid ab 1. September 1978 herabsetzen dürfen.

Das Ergebnis begegnet schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 14 des Grundgesetzes (GG) kann schon deswegen nicht verletzt sein, weil ein Berechtigter Anspruch auf Altersgeld oder Landabgaberente von vornherein nur in einer sich ua aus den §§ 4 Abs 3, 44 Abs 1 Satz 2 GAL ergebenden Höhe haben kann. Diese Rechtslage bestand schon vor dem Beginn der von der Klägerin bezogenen Landabgaberente. Der dem § 4 Abs 3 GAL und der Bezugnahme in § 44 Abs 1 Satz 2 GAL zugrunde liegende Gedanke der Vermeidung einer Kumulation von Leistungen hält auch einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art 3 GG stand. Ebensowenig ist Art 6 Abs 1 GG verletzt, weil es an einer Benachteiligung Verheirateter gegenüber Unverheirateten fehlt, das Gesetzt vielmehr hier nur unter Verheirateten danach differenziert, ob auch ihr Ehegatte Anspruch auf Leistungen nach dem GAL hat oder nicht.

Nach alledem war die Revision mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

 

Fundstellen

Breith. 1981, 612

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