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BSG Urteil vom 19.02.1960 - 6 RKa 26/58

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Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Entziehung der Zulassung wegen schwerwiegender Mängel in der Person des Arztes und wegen gröblicher Verletzung der kassenärztlichen Pflichten.

Die Ausstellung von Rechnungen über ärztliche Leistungen, die in Wirklichkeit nicht ausgeführt worden sind, stellt - ohne Rücksicht auf das Motiv - in jedem Fall einen schweren Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten dar und ist geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Arztes auch bei der Ausübung seiner Kassenpraxis in Frage zu stellen.

 

Normenkette

RVO § 368a Abs. 6 Fassung: 1955-08-17; ZO-Ärzte § 27 Fassung: 1957-05-28

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Der Kläger, der früher in Thüringen als Kassenarzt zugelassen war, hatte sich nach seiner Ausweisung aus Mitteldeutschland (1945) in der Oberfränkischen Kreisstadt K niedergelassen und war dort auch als Kassenarzt tätig. Bevor er Mitteldeutschland verlassen hatte, war er wegen Benutzung eines nicht zugelassenen Pkw's und Bestimmung eines Dritten zur Anbringung einer falschen Bewinkelung zu einer Geldstrafe von 900,- RM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ende 1948 war gegen ihn ein Verfahren mit dem Ziele der Entziehung der Kassenzulassung eingeleitet worden. Dabei spielte ein Strafverfahren eine wesentliche Rolle, das Ende November 1949 zur Verurteilung des Klägers wegen vollendeter und versuchter Abtreibung geführt hatte (Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Coburg vom 28.11.1949). Auf die Revision des Klägers wurde das Verfahren wegen versuchter Abtreibung (Fall W) auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1948 eingestellt; die gegen die Verurteilung zu zehn Monaten Gefängnis wegen vollendeter Abtreibung (Fall Sch) eingelegte Revision des Klägers wurde verworfen, die Verbüßung der Strafe jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1949 mit Probezeit bis zum 15. September 1952 erlassen (Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2.2.1951).

Im Laufe des damaligen Entziehungsverfahrens verzichtete der Kläger im Mai 1950 vor dem Zulassungsausschuß O auf seine Zulassung in K, nachdem ihm der Vorsitzende des Zulassungsausschusses, Dr. D, zugesichert hatte, bei einer späteren Bewerbung in einem anderen Bezirk werde der Zulassungsausschuß dem dort zuständigen Zulassungsausschuß von dem anhängig gewesenen Entziehungsverfahren von Amts wegen keine Kenntnis geben. Der Kläger bewarb sich nunmehr, nachdem er sich in H (Rheinland-Pfalz) niedergelassen hatte, um einen Kassenarztsitz in diesem Ort und gab dabei u.a. an, er habe durch zweimalige Vertreibung seine Kassenarztstellen verloren; außerdem überreichte er eine Bescheinigung des Dr. D vom 16. Mai 1950, in der es hieß, daß der Kläger "erst jetzt als Nichtbayer in sein Heimatgebiet übersiedelt"; die Notwendigkeit der Übersiedlung werde bescheinigt. Die vom Kläger vorgelegten polizeilichen Führungszeugnisse enthielten keine Angaben über eine gerichtliche Bestrafung. Durch Beschluß vom 28. Juni 1951 ließ der Zulassungsausschuß, der von den Strafverfahren und dem früheren Entziehungsverfahren keine Kenntnis hatte, den Kläger im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Kassenpraxis in H zu. In den Jahren 1952/53 behandelte der Kläger den bei einer privaten Krankenkasse versicherten Landesproduktenhändler K und dessen Familienangehörige. In seiner Liquidation hierüber berechnete er auch Leistungen, die er in Wirklichkeit nicht erbracht hatte. Da K längere Zeit nicht zahlte, forderte ihn der Kläger in einem Brief vom 22. Dezember 1953 dringend zur Zahlung auf. Dieser Brief schließt mit folgendem Satz: "Ich mache Ihnen den Vorschlag, solange alle Vierteljahr eine Rechnung zu schreiben, die Sie dann meinetwegen zur Abdeckung verwenden können". Im zweiten Halbjahr 1953 stellte der Kläger der Ärztin Dr. B für zwei Ersatzkassenmitglieder Überweisungsscheine aus, die diese Ärztin der Krankenkasse zur Abrechnung vorlegte, obwohl sie die beiden Patienten überhaupt nicht behandelt hatte. Wegen dieses Verhaltens hat der Vorstand der Landesärztekammer dem Kläger im März 1954 eine Geldbuße von 600,- DM auferlegt. Ein im Mai 1956 von der Arbeitsgemeinschaft Rheinhessischer Ortskrankenkassen an den Zulassungsausschuß gerichtetes Schreiben, in welchem dem Kläger vorgeworfen wurde, er habe wiederholt unrichtige Bescheinigungen über die Wegeunfähigkeit von Patienten ausgestellt, um diesen zu Unrecht die Weiterzahlung von Krankengeld zukommen zu lassen, er habe sich ferner im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse M wiederholt unflätiger Ausdrücke bedient, führte zur Einleitung eines neuen Entziehungsverfahrens.

Durch Beschluß vom 14. November 1956 entzog der Zulassungsausschuß dem Kläger die Zulassung nach §§ 25, 16 der Zulassungsordnung für Ärzte Rheinland-Pfalz (ZulO Rheinl.-Pfalz), weil der Kläger wegen charakterlicher und moralischer Unzulänglichkeit nicht hätte zugelassen werden dürfen und weil er nach der Zulassung seine kassenärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe. Der beklagte Berufungsausschuß wies in Anwendung des § 368 a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes über Kassenarztrecht (GKAR) und der §§ 21, 27 der Zulassungsordnung für Kassenärzte (ZO-Ärzte) vom 28. Mai 1957 durch Beschluß vom 12. Oktober 1957 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurück, daß die vom Zulassungsausschuß angeordnete Streichung im Arztregister wegfalle. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte der Berufungsausschuß das Kraftfahrzeugdelikt, die Erschleichung der Zulassung in H sowie das Verhalten des Klägers in den Fällen K und Dr. B. Dagegen würdigte er die Verurteilung des Klägers wegen vollendeter Abtreibung (Fall Sch nur unter dem Gesichtspunkt, daß er sie dem Zulassungsausschuß verschwiegen habe; im übrigen hielt er dem Kläger zugute, daß er sich hier zu Unrecht verurteilt gefühlt habe. Als besonders schwerwiegend sah der Berufungsausschuß an, daß der verheiratete Kläger in dem kleinen Ort K zu einer Frau, die er gleichzeitig als Patientin behandelt habe, in intimen Beziehungen gestanden und an ihr danach einen gynäkologischen Eingriff vorgenommen habe (Fall W).

Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hob das Sozialgericht die Beschlüsse der Zulassungsinstanzen auf: Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, dem Zulassungsausschuß Rheinhessen die Vorgänge in K zu offenbaren, er habe deshalb seine Zulassung in H nicht erschlichen. Es sei auch unbillig, die Abtreibungsfälle nochmals zur Begründung eines Entziehungsverfahrens heranzuziehen, weil sie praktisch schon einmal die Aufgabe einer Kassenzulassung - in K - bewirkt hätten. Das Liebesverhältnis (Fall W) habe der Kläger nicht zu einer Patientin, sondern zu einer Privatperson unterhalten; aus dieser einmaligen Entgleisung könne nicht auf eine charakterliche Minderwertigkeit geschlossen werden. Die übrigen Verfehlungen seien trotz der nachgewiesenen Mängel an Zuverlässigkeit und eines gewissen Hangs zur Unwahrhaftigkeit nicht geeignet, die Entziehung der Zulassung zu rechtfertigen (Urteil vom 15.3.1958).

Auf die Berufung des beklagten Berufungsausschusses hob das Landessozialgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1958 diese Entscheidung auf und wies die Klage im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die im Jahre 1945 verhängte Strafe wegen Anbringung eines falschen Winkels am Kraftfahrzeug könne außer Betracht bleiben. Auch die Bestrafung wegen vollendeter Abtreibung (Fall Sch) werde nicht als solche zu Lasten des Klägers gewertet, weil bei den sich widersprechenden ärztlichen Gutachten dem Kläger nicht widerlegt werden könne, daß er sich zu Unrecht verurteilt gefühlt habe. Dieser Fall spiele jedoch bei der Zulassung in H eine erhebliche Rolle. Das intime Verhältnis des Klägers zu einer anderen Frau (Fall W) wiege deshalb besonders schwer, weil er sich zu einem Eingriff entschlossen habe, als die Frau sich von dem Verkehr mit ihm schwanger gefühlt habe. Auch wenn die Schwangerschaft nicht mit Sicherheit festgestellt gewesen sei, so hätte der Kläger auf keinen Fall einen Eingriff, der zur Beseitigung kleiner Wucherungen nicht unbedingt notwendig gewesen sei, vornehmen dürfen. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, daß er bereit sei, eine Abtreibung auf Wunsch vorzunehmen. Besonders schwerwiegend sei das Verhalten des Klägers bei seiner Zulassung in H zu bewerten. Der Kläger habe durch seine Angaben dem Zulassungsausschuß gegenüber bewußt den Eindruck erweckt, als sei er als "Nichtbayer" aus Bayern ausgewiesen worden und als sei gegen ihn kein Strafverfahren und kein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig gewesen. Der Kläger habe dem Zulassungsausschuß keine polizeilichen Führungszeugnisse aus einer Zeit vorlegen dürfen, in der den ausstellenden Stellen die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen noch nicht bekannt gewesen seien. Er habe gewußt, daß ein Strafverfahren ohne Rücksicht auf seinen Ausgang für die Zulassung Bedeutung habe. Selbst wenn er sich zu Unrecht verurteilt gefühlt habe, sei er gehalten gewesen, unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht wenigstens die Tatsache des Strafverfahrens und seinen Ausgang dem Zulassungsausschuß zu unterbreiten, damit dieser selbständig hätte prüfen können, ob die Verurteilung die Ablehnung der Zulassung rechtfertige oder nicht. Das ganze Verhalten des Klägers, das Verschweigen des Anlasses der Beendigung seiner Tätigkeit in K und das Arbeiten mit Führungszeugnissen, die durch neue Tatsachen überholt seien, lasse erkennen, daß er sich seines unaufrichtigen Vorgehens bewußt gewesen sei. Auch sein späteres Verhalten nach seiner Zulassung in H. sei eines Kassenarztes nicht würdig und lasse eine gröbliche Verletzung seiner Pflichten erkennen; selbst wenn er in der Angelegenheit der Ausstellung überhöhter Rechnungen (Fall K) im Hinblick auf seine "eigenartige Persönlichkeit" von der Anklage des Betrugs mangels Beweises freigesprochen worden sei, so stehe doch fest, daß er bewußt Rechnungen über nicht ausgeführte Behandlungen ausgestellt habe, um den Patienten zur Bezahlung seiner Rechnung zu veranlassen. Auch die Ausstellung von zwei fingierten Überweisungsscheinen (Fall Dr. B) stelle eine gröbliche Verletzung des zwischen Arzt und Krankenkasse bestehenden Vertrauensverhältnisses dar.

Zur Begründung der - vom Landessozialgericht zugelassenen - Revision bringt der Kläger im wesentlichen vor, das angefochtene Urteil sei nicht frei von inneren Widersprüchen; das Landessozialgericht habe den Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt und habe lange zurückliegende Fälle zu Unrecht als schwere kassenärztliche Verfehlungen angesehen. Das Urteil beruhe auch auf Denkfehlern und verstoße gegen Erfahrungssätze.

II.

Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt, aber nicht begründet.

1. Das Landessozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der beklagte Berufungsausschuß bei der Entscheidung über den vom Kläger gegen den Beschluß des Zulassungsausschusses erhobenen Widerspruch mit Recht nicht die Bestimmung des § 25 der ZulO Rheinl.-Pfalz vom 21. April 1950 (GVBl. I S. 153), sondern die Vorschrift des § 368 a Abs. 6 RVO in der Fassung des GKAR in Verbindung mit § 27 ZO-Ärzte vom 28. Mai 1957 angewandt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG. 10 S. 292 ff.). Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - Beschluß des Berufungsausschusses vom 12. Oktober 1957 - ist daher nach § 368 a Abs. 6 RVO zu beurteilen.

2. Nach § 368 a Abs. 6 RVO kann die Zulassung entzogen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Kassenarzt die kassenärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder der Kassenarzt seine kassenärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Von diesen Entziehungsgründen kommen im vorliegenden Fall nur zwei in Betracht, nämlich "das Nicht- oder Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen der Zulassung" und "die gröbliche Verletzung kassenärztlicher Pflichten".

Die Voraussetzungen für die Zulassung sind einmal geregelt in § 3 ZO-Ärzte. Danach muß der Arzt im Arztregister eingetragen sein. Die Eintragung setzt die Bestallung als Arzt und die Ableistung einer eineinhalbjährigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in eigener Praxis voraus. Der Verlust der Bestallung oder ihr Nichtvorhandensein hat ebenso wie die Nichterfüllung der eineinhalbjährigen Vorbereitungszeit die Streichung im Arztregister zur Folge (§ 7 ZO-Ärzte). Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung ergeben sich aus §§ 20, 21 ZO-Ärzte. Danach sind Ärzte, die für die Versorgung der Versicherten aus bestimmten Gründen persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen (§ 20 Abs. 1 a.a.O.) oder die eine ärztliche Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Kassenarztes am Kassenarztsitz nicht zu vereinbaren ist (§ 20 Abs. 2 a.a.O.), für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit nicht geeignet. Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ferner ein Arzt mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Bewerbung rauschgiftsüchtig oder trunksüchtig war (§ 21 ZO-Ärzte).

Der Berufungsausschuß hat die Entziehung der Zulassung auf folgende Vorfälle gestützt:

1.) Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Sonneberg wegen Benutzung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw's und Bestimmung eines Dritten zur Anbringung einer falschen Bewinkelung ,

2.) das über mehrere Monate dauernde intime Verhältnis des Klägers zu Frl. W in Verbindung mit dem an ihr durchgeführten gynäkologischen Eingriff,

3.) das Erschleichen der Zulassung zur Kassenpraxis in H,

4.) das Verhalten des Klägers im Fall K,

5.) das Verhalten des Klägers im Fall der Frau Dr. B.

Der Berufungsausschuß hat die Verfehlungen des Klägers in ihrer Gesamtheit als Ausdruck schwerer charakterlicher und moralischer Mängel (Hang zur Unehrlichkeit und Bedenkenlosigkeit in der Wahl seiner Mittel, "wo es sich um die Durchsetzung seiner persönlichen Interessen oder auch eines ungerechtfertigten Vorteils dritter Personen auf Kosten anderer handelt, mangelnde sittliche Festigkeit auf sexuellem Gebiet") angesehen, die ihn für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet erscheinen lassen. Damit ist der Berufungsausschuß davon ausgegangen, daß der Kläger die "Voraussetzungen der Zulassung" nicht erfüllt habe und nicht mehr erfülle. Aus der Hervorhebung des Verhaltens des Klägers bei seiner Bewerbung um den Kassenarztsitz in H ergibt sich, daß der Berufungsausschuß das Verschleiern des wahren Sachverhalts, der zur Aufgabe des Kassenarztsitzes in K geführt hatte, als besonders schwerwiegend angesehen und daß er angenommen hat, der Kläger sei schon bei seiner Zulassung in H (28.6.1951) zum Kassenarzt nicht geeignet gewesen. Ferner hat der Berufungsausschuß das Verhalten des Klägers in den Fällen 4.) und 5.), die sich nach der Zulassung in H. ereignet haben, als grob standeswidrig angesehen und zum Ausdruck gebracht, dieses Verhalten sei geeignet, das Ansehen des ärztlichen Standes in der Öffentlichkeit und bei den Patienten in erheblichem Maße herabzusetzen. Damit hat der Berufungsausschuß diese Verfehlungen auch als gröbliche Verletzung der kassenärztlichen Pflichten im Sinne des § 368 a Abs. 6 (letzte Alternative) angesehen.

Der Begriff "gröbliche Verletzung der kassenärztlichen Pflichten" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dasselbe gilt auch für den Begriff "ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis", obgleich dieser Begriff durch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal, daß es sich um einen Arzt handeln muß, der "mit geistigen oder sonstigen in seiner Person liegenden schwerwiegenden Mängeln" behaftet ist (§ 21 ZO-Ärzte), näher bestimmt wird. Das Schwergewicht liegt auch hier auf dem Tatbestandsmerkmal "in der Person liegende schwerwiegende Mängel", die den Arzt für die Ausübung der Kassenpraxis ungeeignet erscheinen lassen.

3. Das Landessozialgericht hat mit Recht angenommen, daß der von ihm festgestellte Sachverhalt die Entziehung der Zulassung rechtfertigt. Diese Maßnahme hat letzten Endes zum Ziele, die kassenärztliche Versorgung der Versicherten in sachgemäßer Weise zu sichern. Soweit bei den Entziehungstatbeständen subjektive Verschuldensmomente eine Rolle spielen, hat die objektive Interessenlage jedenfalls den Vorrang, wie überhaupt das neue Zulassungsrecht ein Zurückdrängen der Gesichtspunkte erkennen läßt, die auf die persönlichen Verhältnisse des Arztes abstellen (vgl. § 368 c Abs. 2 Nr. 11 RVO n.F.).

Das Landessozialgericht ist bei der Auslegung des Begriffs "ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis" im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal "geistige oder sonstige in der Person liegende schwerwiegende Mängel" zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um Eigenschaften körperlicher, geistiger oder sonstiger Art handeln müsse, die den Kassenarzt für dauernd oder für längere Zeit unfähig machen, die Kassenpraxis so zu versehen, wie es im Interesse der Versicherten notwendig ist. Ob seiner Auffassung, eine Pflichtverletzung brauche nicht schuldhaft zu sein, generell beigetreten werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen auf einem Verschulden beruhen. Den Begriff "gröbliche Verletzung der kassenärztlichen Pflichten" hat das Landessozialgericht zutreffend dahin ausgelegt, daß die Ordnung, der der Kassenarzt durch die Zulassung unterworfen ist, durch sein Verhalten gröblich gestört sein müsse.

Unter "kassenärztlichen Pflichten", deren Verletzung in leichteren Fällen von der Kassenärztlichen Vereinigung mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann (§ 368 m Abs. 4 RVO), sind grundsätzlich nicht die Pflichten zu verstehen, die jedem Arzt nach der ärztlichen Berufsordnung oder nach anderen Vorschriften obliegen (z.B. Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht). Doch kann in einem Verhalten, dessen Ahndung grundsätzlich der ärztlichen Berufsgerichtsbarkeit oder einem strafgerichtlichen Verfahren vorbehalten ist, gleichzeitig eine Verletzung der besonderen "kassenärztlichen Pflichten" liegen, z.B. in der Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen zum Nachteil der Krankenkassen (vgl. Hess-Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, S. 281). Ferner kann ein Verstoß gegen allgemeine ärztliche Pflichten, der nicht disziplinar-rechtlich geahndet werden kann, unter dem Gesichtspunkt der "Ungeeignetheit für die Ausübung der Kassenpraxis" wegen schwerwiegender Unzuverlässigkeit die Entziehung der Zulassung rechtfertigen.

4. Im Gegensatz zum Berufungsausschuß hat das Landessozialgericht bei Beurteilung der Frage, ob die Entziehung gerechtfertigt ist, die vom Amtsgericht Sonneberg verhängte Strafe wegen Benutzung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Pkw's mit falscher Bewinkelung außer Betracht gelassen, weil der Vorgang, der zur Bestrafung geführt hat, nur aus den Verhältnissen der letzten Kriegszeit erklärt werden könne. Auch der Berufungsausschuß hatte dieser Verfehlung keine besondere Bedeutung beigelegt. Da unter diesen Umständen nicht anzunehmen ist, daß die Ermessensentscheidung des Berufungsausschusses über die Entziehung oder Nichtentziehung der Zulassung ohne Berücksichtigung jenes Vorfalles anders ausgefallen wäre, erübrigt sich eine Erörterung dieses für die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbeschlusses wenig bedeutsamen Vorgangs.

Als besonders schwerwiegend hat das Landessozialgericht das Verhalten des Klägers bei seiner Zulassung in H. angesehen. Die Meinung der Revision, diese Vorgänge hätten wegen Zeitablaufs nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, geht fehl. Einmal waren die wirklichen Gründe, die den Kläger veranlaßt hatten, seinen Kassenarztsitz in Kronach aufzugeben, dem Zulassungsausschuß Rheinhessen erst im Jahre 1956 im Verlauf des Entziehungsverfahrens bekanntgeworden. Zum anderen hat das Landessozialgericht diesen Vorgängen mit Recht besondere Bedeutung beigelegt, weil der Zulassungsausschuß den Kläger bei Kenntnis des wahren Sachverhalts im Jahre 1951 in H nicht zur Kassenpraxis zugelassen hätte und weil der Kläger auch durch sein späteres Verhalten in den Fällen K und Dr. B zu erkennen gegeben hat, daß er wegen seines unzuverlässigen und labilen Charakters zum Kassenarzt nicht geeignet ist.

Das Landessozialgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Zulassungsausschuß dem Kläger den Kassenarztsitz in H. durch Bescheid vom 28. Juni 1951 übertragen hat, weil er auf Grund der unwahren Angaben des Klägers davon ausgegangen ist, dieser habe seinen Kassenarztsitz in Kronach wegen seiner Ausweisung aus Bayern verloren. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Kläger bei seinem Antrag auf Eintragung in das Arztregister und bei der Bewerbung um die Kassenarztpraxis in H nicht verpflichtet gewesen wäre, die Bestrafung wegen Abtreibung anzugeben, so durfte er doch auf keinen Fall objektiv unrichtige Angaben über die Aufgabe seiner kassenärztlichen Tätigkeit in Kronach machen. Auch die dem Zulassungsausschuß vorgelegten polizeilichen Führungszeugnisse lassen, wie das Landessozialgericht mit Recht ausgeführt hat, deutlich erkennen, daß es dem Kläger darauf angekommen ist, den Zulassungsausschuß zu täuschen.

Die dem Kläger vom Vorsitzenden des Zulassungsausschusses Oberfranken, Dr. D, gegebene Zusicherung, der Zulassungsausschuß beabsichtige nicht, bei einer späteren Bewerbung in einem anderen Kassenarztbereich dem dort zuständigen Zulassungsausschuß von Amts wegen Kenntnis von dem anhängig gewordenen Entziehungsverfahren zu geben, berechtigte den Kläger nicht, bei der Bewerbung um einen neuen Kassenarztsitz seinerseits wahrheitswidrige Angaben über die Aufgabe seiner früheren Kassenpraxis in K zu machen. Die Auffassung der Revision, das Landessozialgericht habe die Bedeutung der Erklärung des Dr. D verkannt, ist daher nicht begründet. Es ist auch fehlsam, die Erklärung des Dr. D als "Verzeihung" zu deuten und daraus den Schluß zu ziehen, der Kläger habe sich jedenfalls subjektiv für berechtigt halten können, seine früheren Verfehlungen im Falle einer Neubewerbung auch auf ausdrückliches Befragen zu verschweigen. Von einem venire contra factum proprium kann schon deshalb keine Rede sein, weil der für die Zulassung in H zuständige Zulassungsausschuß keineswegs an Erklärungen gebunden war, die der Vorsitzende eines anderen Zulassungsausschusses - wie das Landessozialgericht angenommen hat - aus "Entgegenkommen" gegenüber dem Kläger abgegeben hat. Das Landessozialgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Übergabe der Handakten über die C Strafsache an Dr. Sch den damaligen Geschäftsführer der Landesärztekammer M, den Kläger nicht seiner Verpflichtung enthob, bei seiner Bewerbung um den Kassenarztsitz wahrheitswidrige Angaben zu unterlassen. Zudem ist Dr. Sch nach der Feststellung des Landessozialgerichts nicht Mitglied des Zulassungsausschusses gewesen.

Das Landessozialgericht war auch nicht genötigt, in den Gründen seiner Entscheidung auf die Bescheinigung des Dr. D vom 16. Mai 1950 einzugehen. Wenn dieses Schreiben, wie die Revision meint, deutlich erkennen läßt, daß von einer Ausweisung des Klägers aus Bayern keine Rede sein könne, so übersieht sie, daß der Kläger selbst in seiner Bewerbung ausdrücklich angegeben hatte, er sei aus Bayern "ausgewiesen" worden. Wenn das Landessozialgericht unter diesen Umständen der Bescheinigung des Dr. D keine Bedeutung beigemessen hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Fall W ist der Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils am 28. November 1948 wegen versuchter Abtreibung bei der W, mit der er vorher Geschlechtsverkehr hatte, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, das Strafverfahren ist jedoch auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1948 eingestellt worden. Das Landessozialgericht hat das Verhalten des Klägers dahin gewürdigt, daß er sich nicht seiner Stellung als Arzt und dem Ansehen entsprechend verhalten habe, das von einem Arzt gerade in einer Kleinstadt verlangt werden müsse. Es hat weiter ausgeführt, der Fall habe deshalb besonderes Gewicht, weil der Kläger sich zu einem Eingriff entschlossen habe, als die W sich von ihm schwanger gefühlt habe. Der Kläger habe dadurch den Eindruck erweckt, als sei er bereit, eine Abtreibung auf Wunsch vorzunehmen, zumal sich die Vermutung nicht von der Hand weisen lasse, daß eine von ihm verursachte Schwangerschaft tatsächlich vorgelegen habe. Die Rüge der Revision, das Landessozialgericht stelle bei Würdigung des Verhaltens des Klägers im Falle W in unzulässiger Weise auf "Eindrücke und Vermutungen" ab, geht fehl; denn das Landessozialgericht konnte bei der Würdigung eines Tatbestands, der zu dem Strafverfahren wegen versuchter Abtreibung geführt hatte, davon ausgehen, daß in einem kleinen Ort wie K über die näheren Umstände des Falles in der Öffentlichkeit gesprochen worden ist und daß hierbei auch das intime Verhältnis des Klägers zur W, die in dem Strafverfahren als Zeugin vernommen worden war, erörtert worden ist. Die Rüge der Revision, die Annahme des Landessozialgerichts, durch das Verhalten des Klägers im Falle W sei sein Ansehen in K geschädigt und in der Öffentlichkeit sei der Eindruck erweckt worden, er sei zur Vornahme von Abtreibungen geneigt, beruhe auf einem Denkfehler, ist daher nicht gerechtfertigt. Im übrigen hat das Landessozialgericht das Verhalten des Klägers im Falle W im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt beurteilt, daß sein Verhalten nur auf geringen Widerstand schließen lasse, den der Kläger dem Ansinnen auf Vornahme eines verbotenen Eingriffs entgegensetze. Die Auffassung des Landessozialgerichts, auch dieser Vorfall beweise die Unzuverlässigkeit des Klägers, die sich aus der Gesamtwürdigung ergibt, ist daher nicht zu beanstanden.

Auch das Verhalten des Klägers im Fall K hat das Landessozialgericht zutreffend als in hohem Maße verwerflich angesehen. Der Umstand, daß der Kläger in diesem Fall im Berufungsverfahren von der Anklage des Betrugs mangels Beweises freigesprochen worden ist, schließt es nicht aus, sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob es seine Eignung als Kassenarzt wegen schwerwiegender moralischer Mängel in Frage stellt. Wenn das Landessozialgericht die Ausstellung überhöhter Rechnungen und das schriftliche Angebot an K im Schreiben vom 23. Dezember 1954 als "Bereitschaft" angesehen hat, "sich an Betrügereien des Patienten gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft zu beteiligen", so ist damit, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, keine strafrechtliche, sondern eine moralische und charakterliche Wertung gemeint. Abgesehen davon wäre es dem Landessozialgericht grundsätzlich auch nicht verwehrt gewesen, den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt rechtlich anders zu beurteilen als das Strafgericht. Die Ausstellung von Rechnungen über ärztliche Leistungen, die in Wirklichkeit nicht ausgeführt worden sind, stellt im übrigen ohne Rücksicht auf das Motiv in jedem Fall einen schweren Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten dar und ist geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Arztes auch bei der Ausübung seiner Kassenpraxis in Frage zu stellen. Unkorrektes Verhalten bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen kann die Ungeeignetheit des Arztes, als Kassenarzt tätig zu sein, auch dann erweisen, wenn die Verfehlungen nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder einer gesetzlichen Krankenkasse begangen worden sind.

Das Landessozialgericht hat auch mit Recht angenommen, daß die Ausstellung von zwei Überweisungsscheinen für Ersatzkassenmitglieder zugunsten eines anderen Arztes, der diese Kassenmitglieder überhaupt nicht behandelt hat (Fall Dr. B), einen schweren Vertrauensbruch darstellt. Der Umstand, daß der Kläger dadurch - wie er angibt - die Behandlung von zwei Kindern erreichen wollte, die keinen Anspruch auf Kassenleistungen hatten, ist keineswegs geeignet, sein Verhalten zu entschuldigen.

Schließlich ist auch die Rüge der Revision nicht begründet, das Landessozialgericht habe das Gesamtverhalten des Klägers unrichtig gewürdigt, es habe keine Begründung dafür gegeben, warum die Gesamtwürdigung der einzelnen Vorfälle in seinem Fall notwendigerweise die Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Folge haben müsse. Das Landessozialgericht hat jede der dem Kläger zur Last gelegten Verfehlungen als schwerwiegend angesehen; es hat weiter ausgeführt (Bl. 19), wenn auch nicht verkannt werden solle, daß vielleicht jeder einzelne Vorgang für sich betrachtet nicht zur Entziehung der Zulassung ausreichen würde, so seien sie doch in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers hat das Landessozialgericht nach Erörterung der einzelnen Verfehlungen dargelegt (Bl. 25), daß der Kläger durch die Erschleichung der Zulassung für H. und durch sein Verhalten gegenüber den Krankenkassen klar und deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er nicht im entferntesten den Anforderungen genüge, die man an das Verhalten eines Kassenarztes stellen müsse. Bei der Art und Schwere der Verfehlungen, die - wie das Landessozialgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt - auf den unzuverlässigen und labilen Charakter des Klägers zurückzuführen sind, konnte das Landessozialgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die im Beschluß des Berufungsausschusses angeführten Umstände die Entziehung der Zulassung zur Kassenpraxis nach § 368 a RVO in Verbindung mit §§ 21, 27 ZO-Ärzte rechtfertigen.

Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325564

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