Leitsatz (amtlich)
Bei Prüfung der Frage, ob die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau den Lebensunterhalt ihres Ehemannes überwiegend bestritten hat, kann dessen eigenem Einkommen sein Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem LAG nicht hinzugerechnet werden, wenn wegen des Bezuges und der Höhe der Versorgungsbezüge der Ehefrau Unterhaltshilfe nicht gezahlt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
Ruhender Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem LAG als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts?
Für die Frage der Bestreitung des Lebensunterhalts einer Familieneinheit können nur deren tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse eine Rolle spielen; es kann also nur darauf ankommen, was an Einkünften tatsächlich zur Verfügung steht.
Normenkette
BVG § 43 Fassung: 1950-12-20, § 43 Fassung: 1960-06-27; LAG §§ 263, 267 Abs. 2, § 270
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1962 aufgehoben; die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Juli 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwerrente nach seiner am 3. Juni 1958 verstorbenen Ehefrau R P.
Er bewirtschaftete zusammen mit seiner Ehefrau bis zu seiner Umsiedlung im Jahre 1939/1940 ein landwirtschaftliches Anwesen in G, mußte im Januar 1945 von seiner Umsiedlerstelle im ehemaligen W.-gau flüchten und kam - als Flüchtling - mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Wirkung vom 1. April 1949 an wurde ihm vom Ausgleichsamt der Stadt W eine monatliche Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) bewilligt; daneben bezieht er wegen Verlustes der rechten Hand im Jahre 1917 von der Österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Unfallrente von zunächst rund 68,- DM monatlich, die vom 1. Januar 1961 an auf rund 117,- DM erhöht worden ist.
Die Ehefrau des Klägers bezog auf Grund ihres Antrags vom September 1951 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Lungen-Tbc im Sinne der Verschlimmerung die Erwerbsunfähigkeitsrente (100 v. H.) vom 1. September 1951 an (Bescheid vom 28. August 1957), und zwar in Höhe von zuletzt 345,- DM monatlich insgesamt. Von dem hierbei festgestellten Nachzahlungsbetrag von 17.296,- DM wurde gemäß § 290 Abs. 3 LAG der Erstattungsanspruch des Ausgleichsamts in Höhe von 10.147,90 DM befriedigt; gleichzeitig stellte dieses nach §§ 270, 267 Abs. 2 LAG die Zahlung der Unterhaltshilfe ein. Vom 1. November 1957 an standen den Eheleuten zur gemeinsamen Lebenshaltung die Versorgungsbezüge der Ehefrau (monatlich 345,- DM) und die Unfallrente des Klägers (monatlich rund 68,- DM) zur Verfügung.
Nach dem Ableben seiner Ehefrau wurde dem Kläger auf Grund versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 2. Oktober 1958, in der das anerkannte Schädigungsleiden als wesentliche Mitursache für den Tod angesehen wurde, durch Bescheid vom 6. Januar 1959 nach § 36 BVG das volle Bestattungsgeld gewährt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1958 an nahm wegen des Wegfalls der Versorgungsbezüge der verstorbenen Ehefrau das Ausgleichsamt seine monatlichen Zahlungen an den Kläger nach dem LAG in Höhe von 72,- DM monatlich wieder auf, so daß diesem zusammen mit seiner damaligen Unfallrente ein monatlicher Betrag von rund 140,- DM zur Verfügung stand. Seit dem 1. Juni 1961 beträgt das monatliche Einkommen des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt 182,04 DM, nämlich 65,- DM an Unterhaltshilfe und 117,04 DM an Unfallrente.
Im August 1958 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente, weil er erwerbsunfähig sei und seine verstorbene Ehefrau ständig seinen Lebensunterhalt bestritten habe; das sei schon in seiner galizischen Heimat der Fall gewesen, da er wegen des Verlustes der rechten Hand in seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht wesentlich habe mitarbeiten können; später, nach der Vertreibung, habe die Ehefrau den gemeinsamen Lebensunterhalt der Familie durch Arbeiten in der Landwirtschaft und als Hausschneiderin bestritten, zuletzt habe - neben der eigenen Unfallrente - die Versorgungsrente der Ehefrau für den Unterhalt zur Verfügung gestanden. Das Versorgungsamt Dortmund lehnte mit Bescheid vom 3. Februar 1960 den Antrag ab, weil die verstorbene Ehefrau mindestens vom 1. September 1951 an keinen Arbeitsverdienst mehr gehabt habe und deshalb aus "ihrem Arbeitsverdienst" keinen Unterhalt mehr habe leisten können. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1960).
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Urteil vom 21. Juli 1961 die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger vom 1. August 1958 an Witwerrente zu gewähren. D
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 22. November 1962 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe Witwerrente sowohl nach § 43 BVG in der bis zum 31. Mai 1960 geltenden Fassung (§ 43 BVG aF) als auch nach § 43 BVG in der vom 1. Juni 1960 an geltenden Fassung (§ 43 BVG nF, Erstes Neuordnungsgesetz - 1. NOG - zum BVG vom 27. Juni 1960) nicht zu. Die Gewährung der Witwerrente nach § 43 BVG aF müsse schon daran scheitern, daß der Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bedürftig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Darüber hinaus habe die verstorbene Ehefrau dem - erwerbsunfähigen - Kläger Unterhalt aus ihrem Arbeitsverdienst nur in den letzten Jahren vor und den ersten Jahren nach der Vertreibung, nicht aber auch in der letzten Zeit vor ihrem Ableben geleistet; die Gewährung des Unterhalts aus der Versorgungsrente könne entgegen der Auffassung des SG nicht als Unterhaltsleistung aus Arbeitsverdienst angesehen werden, auch wenn sie praktisch an dessen Stelle getreten sei. Schließlich könne nicht angenommen werden, daß die verstorbene Ehefrau den Kläger "wegen seiner Erwerbsunfähigkeit" unterhalten habe; dem stehe jedenfalls entgegen, daß der Kläger selbst neben seiner Unfallrente noch einen - wenn auch damals nach den Vorschriften des LAG ruhenden - Anspruch auf Unterhaltshilfe gehabt habe; denn aus diesen Einnahmen sei es möglich gewesen, sich selbst zu unterhalten. Dem Begehren des Klägers auf Witwerrente nach § 43 BVG nF könne deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht gegeben sei, daß die verstorbene Ehefrau den Lebensunterhalt des Klägers überwiegend deshalb bestritten habe, "weil seine Arbeitskraft und seine Einkünfte hierzu nicht ausreichten"; der Kläger habe nämlich nur deshalb von der Versorgungsrente seiner Ehefrau gelebt, weil die ihm zustehende Unterhaltshilfe - wegen dieser Versorgungsrente - kraft Gesetzes geruht habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 22. Januar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Februar 1963, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 5. Februar 1963, Revision eingelegt. Mit der am 9. März 1963 eingegangenen Revisionsbegründung vom 8. März 1963 rügt er die Verletzung des § 43 BVG aF und nF und - hilfsweise - der §§ 103, 106, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt vor: Das LSG habe den in § 43 BVG aF normierten Begriff der Bedürftigkeit verkannt, wenn es ihn (den Kläger) als nicht bedürftig angesehen habe. Im übrigen könne nicht zweifelhaft sein, daß die Versorgungsbezüge der verstorbenen Ehefrau, aus denen der Kläger Unterhalt erhalten habe, wie deren früherer Arbeitsverdienst zu behandeln seien; das müsse schon deshalb gelten, weil wegen dieser Versorgungsbezüge die eigene Unterhaltshilfe habe ruhen müssen. Nach der Neufassung des § 43 BVG seien vom 1. Juni 1960 an Bedürftigkeit und Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst nicht mehr Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwerrente; es könne aber nicht bestritten werden, daß die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau den Lebensunterhalt ihres Ehemannes - aus ihren Versorgungsbezügen - überwiegend bestritten habe, weil seine eigene Arbeitskraft und seine eigenen Einkünfte hierzu nicht ausreichend gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1962 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Juli 1961 als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf die Schriftsätze des Klägers vom 8. März 1963 und 11. Juni 1963 sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 8. Mai 1963 wird verwiesen.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist vom Kläger form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164 Abs. 1, 166 SGG) und deshalb zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Dabei bedurfte es keiner Erörterungen durch den erkennenden Senat zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anerkannt gewesenen Lungentuberkulose der Ehefrau des Klägers und ihrem Ableben. Die Versorgungsbehörde hat den Tod der Ehefrau als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG zwar nur in dem Bescheid über das Bestattungsgeld (§ 36 BVG) vom 6. Januar 1959 anerkannt. Diese Entscheidung ist deshalb für die Frage des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht ohne weiteres bindend (erkennender Senat in BSG 10, 167 ff). Nach den vorliegenden Vorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ebenso wie nach den Feststellungen des LSG besteht aber kein Streit darüber, daß die Anerkennung des Todes der Ehefrau des Klägers als Schädigungsfolge im Bescheid über das Bestattungsgeld vom 6. Januar 1959 auch für das Verfahren wegen der vom Kläger begehrten Witwerrente gelten soll. In Streit steht - bei Bejahung des Todes "an den Folgen einer Schädigung" - vielmehr lediglich die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen der §§ 43 BVG aF und 43 BVG nF zur Gewährung einer Witwerrente gegeben sind. Das ist aber vorliegend entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten der Fall.
Nach § 43 BVG aF erhält der Witwer für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente (§§ 40 und 41 BVG), wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebensunterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat. Über die zu dieser Vorschrift vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 24. Juli 1963 - 1 Bvl 101/58 - (BGBl. 1963 I, 694, vgl. SozR GG Art. 3 Nr. 53) dahingehend entschieden, daß die Voraussetzungen einer "Unterhaltsleistung aus dem Arbeitseinkommen der Ehefrau" und einer "Bedürftigkeit des Witwers" mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG nicht vereinbar und daher die Worte "für die Dauer der Bedürftigkeit" und "aus ihrem Arbeitsverdienst" im § 43 BVG aF nichtig seien; im übrigen sei § 43 BVG mit dem GG vereinbar.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bindet diese Entscheidung die Verfassungsorgane des Bundes sowie alle Gerichte und Behörden. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Witwerrente nach § 43 BVG aF (Zeit vor dem 1. Juni 1960) ist somit nur noch beachtlich, ob die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau den Lebensunterhalt ihres Ehemannes wegen dessen Erwerbsunfähigkeit überwiegend bestritten hat. Mit dem - umfangreichsten-Teil des Urteils des LSG zu den Fragen der Bedürftigkeit des Klägers und der Unterhaltsleistung seiner verstorbenen Ehefrau aus ihrem Arbeitsverdienst an ihn brauchte sich der erkennende Senat deshalb nicht mehr auseinanderzusetzen.
Was die Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vor dem Ableben seiner Ehefrau betrifft, so hat schon das SG in seinem Urteil vom 21. Juli 1961 festgestellt, daß der Kläger - vom Beklagten nicht bestritten - seit dem Jahre 1943 erwerbsunfähig sei. Gegen diese Feststellung hat der Beklagte im Berufungsverfahren Einwendungen nicht erhoben, so daß auch das Berufungsgericht unbedenklich von der Erwerbsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vor dem Ableben seiner Ehefrau ausgehen konnte. Das hat es offenbar auch getan, auch wenn sein Urteil darüber keine ausdrücklichen Feststellungen enthält; denn mindestens inzidenter ist diese Feststellung darin enthalten, wenn das Berufungsgericht auf Seite 7 seines Urteils ausgeführt hat: "Wenn nun auch nicht bezweifelt werden soll, daß der Kläger von seiner Ehefrau jedenfalls in den letzten Jahren vor der Vertreibung und auch nach der Vertreibung bis zum Eintritt der eigenen Erwerbsunfähigkeit (gemeint ist damit die Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau) - etwa im Jahre 1951 - Unterhalt bezogen hat, so ...." An diese Feststellung aber ist das Revisionsgericht gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe gegen sie nicht vorgebracht worden sind. Denn das Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionserwiderung, es sei noch offen, ob nicht der Kläger seine ihm verbliebene eigene Arbeitskraft zur Erlangung eigener weiterer Einkünfte habe ausnutzen können, ist schon deshalb unbeachtlich, weil es sich vorliegend allein um die Revision des Klägers und nicht auch des Beklagten handelt.
Wie bereits dargelegt, hat das LSG den Anspruch des Klägers auf Witwerrente letztlich auch deshalb verneint, weil die Voraussetzung der überwiegenden Unterhaltsleistung seiner Ehefrau an ihn nicht gegeben sei; denn aus den eigenen Einnahmen - Unfallrente und (ruhender) Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem LAG - sei es ihm auf jeden Fall möglich gewesen, sich selbst zu unterhalten. Diese Auffassung trifft deshalb nicht zu, weil das Berufungsgericht neben der für den Lebensunterhalt des Klägers zweifelsfrei nicht ausreichenden Unfallrente auch einen nicht zu verwirklichenden Anspruch auf Unterhaltshilfe als weiteres tatsächliches Einkommen angesehen hat, um mit ihm den Lebensunterhalt ohne Hilfe der Ehefrau bestreiten zu können. Die Unterhaltshilfe nach dem LAG (§§ 267 bis 278 a LAG), neben der Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285 LAG) eine der beiden Arten der Kriegsschadenrente (§ 263 LAG), wird dem nach dem Gesetz in Frage kommenden Personenkreis zur Sicherung der sozialen Lebensgrundlage gewährt (§ 263 Abs. 2 Satz 1 LAG). Dabei gilt für sie - als subsidiäre Leistung - das sog. Auffüll- oder Anrechnungsprinzip mit der Maßgabe, daß sie nicht gewährt wird, soweit der Lebensunterhalt bereits auf andere Weise sichergestellt ist, und daß sie nur teilweise gewährt wird, soweit sonstige Einkünfte einen Einkommenshöchstbetrag bzw. die Sätze der Unterhaltshilfe nicht erreichen. Als Einkünfte in diesem Sinne gelten nach § 267 Abs. 2 LAG im Grundsatz alle Bezüge an Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern nach Abzug bestimmter Aufwendungen verbleiben; dazu gehören u. a. auch - nach Abzug von Freibeträgen in Höhe der Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage und Teilen der Pflegezulage - die Versorgungsrenten der Kriegsbeschädigten (§§ 267 Abs. 2 Ziff. 2 a, 270 LAG). Aus dieser gesetzlichen Regelung, nach der auch die Einkünfte der Angehörigen bei der Entscheidung über Grund und Höhe des Anspruchs auf Unterhaltshilfe mit berücksichtigt werden müssen, sofern der nach dem LAG Berechtigte verheiratet ist und Kinder hat, geht erkennbar hervor, daß das Gesetz hier von dem Gedanken der Familieneinheit und von den wirtschaftlichen Verhältnissen dieser Familieneinheit ausgeht. Demgemäß sind auch die Bedarfssätze der Unterhaltshilfe nach dem Familienstand sozial gestaffelt, und zwar dahingehend, daß der dem Berechtigten für sich allein zustehende Betrag an Unterhaltshilfe für den - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten um den Ehegattenzuschlag, für die Kinder um Kinderzuschläge erhöht wird (§ 267 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LAG). Im übrigen gibt es, im Hinblick auf den Gedanken der Familieneinheit und deren wirtschaftliche Verhältnisse, auch immer nur einen Berechtigten in der Familie, so daß selbst in Fällen, in denen nach dem LAG beide Ehegatten als Geschädigte anzusehen sind, sich der eine oder der andere Ehegatte, gleichviel ob Ehemann oder Ehefrau, wegen seines Anspruchs nach dem LAG auf den Ehegattenzuschlag verweisen lassen muß.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger als nach dem LAG Berechtigter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 1. April 1949 an laufend Unterhaltshilfe - in unterschiedlicher Höhe - bezogen; dabei kann, da entgegenstehende Feststellungen nicht getroffen sind, unterstellt werden, daß der jeweils monatlich an ihn gezahlte Unterhaltshilfebetrag sich aus der ihm als Alleinstehenden gewährten Unterhaltshilfe und dem für seine Ehefrau gezahlten Ehegattenzuschlag zusammengesetzt hat. Diese Unterhaltshilfe einschließlich Ehegattenzuschlag ist nach § 270 Abs. 1 LAG in Wegfall gekommen, nachdem die Familieneinheit des Klägers durch Anerkennung der Lungentuberkulose der Ehefrau als Schädigungsleiden im Sinne des BVG in den Genuß sonstiger Einkünfte (§ 267 LAG), nämlich der den Einkommenshöchstbetrag übersteigenden Versorgungsbezüge der Ehefrau, gekommen war; gleichzeitig wurden vom Ausgleichsamt die nach dem Bescheid vom 28. August 1957 von der Versorgungsbehörde an die Ehefrau vom 1. September 1951 an nachzuzahlenden Versorgungsbezüge auf die an den Kläger von diesem Zeitpunkt an geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe in deren voller Höhe angerechnet (§ 270 Abs. 3 LAG); dabei wurden sämtliche seit dem 1. September 1951 geleisteten Zahlungen an Unterhaltshilfe - insgesamt 10.147,90 DM - zurückgefordert und aus der Nachzahlung auch erstattet. Das bedeutet, daß die Familieneinheit des Klägers, nämlich dieser und seine Ehefrau, nach Wegfall der Unterhaltshilfe wegen Anrechnung der Versorgungsbezüge zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts auf die Versorgungsbezüge der Ehefrau (im Zeitpunkt des Ablebens monatlich 345,- DM) und auf die Unfallrente des Klägers angewiesen war; das bedeutet sogar, daß allein von diesen beiden Einkünften der Kläger und seine Ehefrau schon vom 1. September 1951 an gelebt haben, nachdem sämtliche von diesem Zeitpunkt an vom Kläger bezogenen Leistungen an Unterhaltshilfe zurückgefordert und zurückerstattet worden waren. Diesen beiden einzigen der Familieneinheit zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünften nun - wie das LSG und der Beklagte - auch noch den dem Kläger als Geschädigtem im Sinne des LAG während dieser Zeit grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Unterhaltshilfe (ohne Zahlungen) als dessen eigenes Einkommen hinzurechnen zu wollen, geht jedoch nicht an. Denn dieser grundsätzliche Anspruch (ohne Zahlung) war bis zum Ableben der Ehefrau des Klägers (mit dem gleichzeitigen Verlust der Versorgungsbezüge) ohne jeden materiellen Nutzen, in keiner Weise zu verwirklichen und für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familieneinheit ohne jede Bedeutung. Für die Frage der Bestreitung des Lebensunterhalts einer Familieneinheit können aber nur deren tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse eine Rolle spielen; es kann also nur darauf ankommen, was an Einkünften tatsächlich zur Verfügung steht. Der infolge des Bezuges von Versorgungsrente der Ehefrau, die für sich allein schon den Einkommenshöchstbetrag des LAG überstiegen, untergegangene Anspruch des Klägers auf Zahlung von Unterhaltshilfe kann deshalb einem tatsächlichen, wirtschaftlich nutzbaren Einkommen nicht gleichgesetzt werden und muß bei Prüfung der Frage, ob der Kläger von seiner verstorbenen Ehefrau überwiegend unterhalten worden ist, außer Betracht bleiben.
Nach den Feststellungen des LSG betrug das gemeinsame Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Bestreitung des Lebensunterhalts bis zum Tode der Ehefrau monatlich 413,- DM, die sich aus den Versorgungsbezügen der Ehefrau mit 345,- DM und der Unfallrente des Klägers mit 68,- DM zusammensetzten. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, daß der Betrag, der dem Kläger von den Versorgungsbezügen seiner Ehefrau zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stand, den Betrag seiner eigenen Unfallrente erheblich überstieg. Das bedeutet aber, daß die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau des Klägers dessen Lebensunterhalt - wegen seiner festgestellten Erwerbsunfähigkeit - überwiegend bestritten hat. Das bedeutet gleichzeitig, daß nach der Vorschrift des § 43 BVG aF die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrente an den Kläger erfüllt sind.
Mit der durch Erlaß des 1. NOG zum BVG vom 27. Juni 1960 am 1. Juni 1960 in Kraft getretenen Neufassung des § 43 BVG (nF), der vom LSG in seine Entscheidung zutreffend miteinbezogen worden ist und auch vom Revisionsgericht miteinbezogen werden muß (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG 12, 127, 130), hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 43 BVG aF schon vor dem Urteil des BVerfG vom 24. Juli 1963 über die teilweise Nichtigkeit des § 43 BVG aF Rechnung getragen: Nach § 43 BVG nF ist der Anspruch auf Witwerrente nur noch davon abhängig, daß die an den Folgen einer Schädigung gestorbene Ehefrau den Lebensunterhalt ihres Ehemannes überwiegend bestritten hat, weil dessen Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht ausreichten. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Kläger Witwerrente auch nach dieser Neufassung des § 43 BVG zusteht. Denn daß die Ehefrau des Klägers dessen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat, weil seine eigenen Einkünfte hierzu nicht ausreichten, ergibt sich aus den Darlegungen zu § 43 BVG aF; daß darüber hinaus auch die eigene Arbeitskraft hierzu nicht ausgereicht hat, ergibt sich zwanglos aus der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers.
Nach allem steht dem Kläger die Witwerrente sowohl nach § 43 BVG aF als auch nach § 43 BVG nF zu; seine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist somit begründet. Das angefochtene Urteil war deshalb wie geschehen aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG war als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen