Leitsatz (amtlich)
Hat der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht eine Rente von mindestens 50 % begehrt und hat das Sozialgericht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zugesprochen, so "betrifft" das Urteil die Schwerbeschädigteneigenschaft. Die Berufung ist für alle Beteiligte nach SGG § 148 Nr 3 nicht ausgeschlossen.
Normenkette
SGG § 148 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 4. März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der heute 76-jährige Kläger leistete von 1904 bis 1922 in der Schutztruppe und Landespolizei im ehemaligen Deutsch-Südwest-Afrika Tropendienst. Seit 1923 war bei ihm wegen in dieser Zeit eingetretener Gesundheitsstörungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 33 1/3 v.H. festgesetzt. Auf der Flucht vom Osten 1945 erlitt er durch Bordwaffenbeschuß, der von einem Flugzeug aus erfolgte, Granatsplitterverletzungen am Kopf und am rechten Oberschenkel.
Das Versorgungsamt (VersorgA.) Heide (Holstein) hat durch Umanerkennungsbescheid vom 3. August 1951 / 21. November 1952 die dem Kläger wegen
"1. Splitterverletzung am linken Unterkieferast und am rechten Oberschenkel ohne wesentliche Beeinträchtigung der Funktion,
2. oberflächlicher Knochendefekt im linken Scheitelbein nach Schädelverletzung mit Hirnkontusion, Reste organischer Sprachstörung,"
gewährte Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab 1. Oktober 1950 nach einer MdE. um 30 v.H. festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch hat das Landesversorgungsamt (LVersorgA.) zurückgewiesen.
Die von dem Kläger beim Oberversicherungsamt (OVA.) Schleswig eingelegte Berufung ist als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Schleswig übergegangen. Der Kläger hat beantragt, ihm eine höhere, mindestens 50 %-ige Rente zuzusprechen. Das SG. hat unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Oktober 1950 Rente nach einer MdE. um 40 v.H. zu gewähren.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG. aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach der eingeholten und beigefügten fachärztlich-internistischen Stellungnahme der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster betrage die durch die beim Kläger anerkannten Schädigungsfolgen verursachte Gesamt-MdE. nur 30 v.H.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Das Landessozialgericht (LSG.) hat mit Urteil vom 4. März 1955 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen. Es hat ausgeführt, der Rechtsstreit betreffe nach Abschluß des Verfahrens vor der ersten Instanz nur noch die Frage, ob dem Kläger Versorgung nach einer MdE. um 30 oder 40 v.H. zu gewähren sei, so daß die Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers im Berufungsverfahren nicht mehr streitig sei. In diesem Falle stehe die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil des SG. einzulegen, nur dem Kläger zu, weil er die begehrte Rente nach einer MdE. um 50 v.H. und damit die Schwerbeschädigteneigenschaft nicht zugesprochen erhalten habe, nicht aber der Beklagten, die in Abwehr des streitigen Anspruchs auf Zuerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft erfolgreich gewesen sei.
Mit der Revision hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt, nach § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV.) für alle Beteiligte die Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte immer dann zulässig, wenn das angefochtene Urteil die Schwerbeschädigteneigenschaft betreffe.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der vom LSG. dem § 148 Nr. 3 SGG gegebenen Auslegung sei beizutreten.
Die vom LSG. gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164, § 166 SGG). Sie mußte Erfolg haben.
Das Bundessozialgericht (BSG.) hat zu § 148 Nr. 2 SGG mehrfach entschieden, daß es für die Zulässigkeit der Berufung nicht auf den Streitgegenstand im Berufungsverfahren ankommt, sondern allein auf das streitige Klageziel, über das das SG. entschieden hat, wie aus dem Wortlaut des § 148 SGG "Urteile..., wenn sie betreffen" zu folgern sei (BSG. 1, 225 ff.; 3, 24, 217, 271). Gleiche Erwägungen, die diese Auslegung des § 148 Nr. 2 SGG rechtfertigen, sind auch zur Auslegung des § 148 Nr. 3 SGG in seiner derzeitigen Fassung anzustellen. Wenn das Urteil des SG., wie hier, die Schwerbeschädigteneigenschaft mit betrifft, so ist die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG nicht ausgeschlossen, gleichgültig, ob für den einen oder anderen Beteiligten die Beschwer sich nicht mehr auf die Schwerbeschädigteneigenschaft bezieht, weil hierüber schon zu seinen Gunsten entschieden worden ist. In den Fällen, in denen in der ersten Instanz die Schwerbeschädigteneigenschaft streitig war, ist die Zulässigkeit der Berufung nur davon abhängig, daß eine Beschwer für den einen oder anderen Beteiligten gegeben ist. Das ist hier für den Beklagten, der Berufung eingelegt hatte, der Fall, denn es ist streitig, ob dem Kläger Versorgung nach einer MdE. von 30 oder von 40 v.H. zu gewähren ist. Das LSG. hätte daher die Berufung nach § 148 Nr. 3 SGG für zulässig ansehen und zur Sache entscheiden müssen. Das LSG. hat somit § 148 Nr. 3 SGG verkannt, es hätte nicht durch Prozeßurteil, sondern durch Sachurteil den Rechtsstreit entscheiden müssen.
Von der durch die Aufhebung des Urteils gegebenen Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil zur Frage der MdE. des Klägers noch Feststellungen tatsächlicher Art zu treffen sind. Das LSG. selbst hat bereits diese Aufklärungen und Feststellungen für erforderlich angesehen, wie aus der zum Verhandlungstermin vor dem LSG. erfolgten Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. G... Flensburg, zu folgern ist. Der Rechtsstreit war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das LSG. wird im weiteren Verfahren insbesondere auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. März 1955 in seine Prüfung mit einzubeziehen und entsprechende Feststellungen zur Höhe der MdE. des Klägers zu treffen haben.
Fundstellen