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BSG Urteil vom 15.03.1979 - 9 RV 43/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Widerspruchs. Auslegung und Nachprüfung des Widerspruchs im Revisionsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Hat die Versorgungsverwaltung in einem Bescheid sowohl die Witwenrente als Rechtsanspruch nach BVG § 38 Abs 1 als auch die Witwenbeihilfe als Ermessensleistung nach BVG § 48 Abs 1 abgelehnt und beschränkt sich die Begründung des Widerspruchs auf Gesichtspunkte, die allein Voraussetzungen einer Witwenbeihilfe betreffen könnten, so liegt darin kein hinreichender Anhalt für eine Einschränkung des Widerspruches auf diese besondere Art von Hinterbliebenenversorgung; im Zweifel ist eine uneingeschränkte Anfechtung aller Verfügungssätze, die in einem angegriffenen Verwaltungsakt enthalten sind, anzunehmen (Anschluß an BSG vom 1965-10-28 8 RV 721/62 = SozR Nr 10 zu § 78 SGG).

2. Zur Auslegung und Nachprüfbarkeit des Widerspruchs durch das Revisionsgericht.

 

Normenkette

BVG § 38 Abs. 1, § 48 Abs. 1; SGG § 84 Fassung: 1953-09-03, § 163 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 18.10.1977; Aktenzeichen L 13 V 33/77)

SG Berlin (Entscheidung vom 14.01.1977; Aktenzeichen S 47 V 98/76)

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 1977 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Das Versorgungsamt lehnte die von der Klägerin beantragte Hinterbliebenenversorgung mit Bescheid vom 7. Oktober 1975 ebenso als Rechtsanspruch nach § 38 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wie als Witwenbeihilfe nach § 48 BVG ab; jeweils auf die gesonderten Ausführungen zu den beiden Leistungsarten folgen verschiedene Rechtsmittelbelehrungen. Mit Schreiben vom 6. November 1975 erhob die Klägerin "Widerspruch gegen den Bescheid vom 7.10.75, betr. Ablehnung der Versorgung, der Witwenbeihilfe nach & (gemeint: §) 48". In der Begründung äußerte sie sich zu den Berufs- und Einkommensverhältnissen ihres verstorbenen Ehemannes, der Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH bezogen hatte. Das Landesversorgungsamt wies den Widerspruch zurück und ging in der Begründung davon aus, daß sich dieser allein gegen die Ablehnung einer Witwenbeihilfe als Kann-Leistung (§ 48 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 BVG) gerichtet habe (Bescheid vom 27. Januar 1976). Vor dem Sozialgericht (SG) begehrte die Klägerin Witwenversorgung nach den §§ 38 und 48 BVG. Das Gericht wies die Klage ab, und zwar bezüglich einer Witwenrente aufgrund eines Rechtsanspruches als unzulässig (Urteil vom 14. Januar 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung, mit der die Aufhebung des SG-Urteils sowie des Bescheides vom 7. Oktober 1975 und die Verurteilung zur Gewährung von Witwenrente begehrt wurde, als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 1977): Die Klage auf Witwenversorgung als Rechtsanspruch sei unzulässig. Der Bescheid vom 7. Oktober 1975 sei bindend geworden, soweit er über die Witwenrente nach § 38 BVG entschieden habe. Die Klägerin habe entgegen ihrer Auffassung, mit der sie auch die Berufung begründet hatte, den Widerspruch lediglich gegen den gesonderten Teil des Bescheides eingelegt, der die Witwenbeihilfe betroffen habe. Das sei aus dem einleitenden Satz zu erkennen. Auch in der weiteren Begründung habe sie sich ausschließlich gegen die Versagung der Beihilfe gewandt. Zu dieser Leistung habe die Klägerin im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, vielmehr ihren Berufungsantrag auf den Rechtsanspruch beschränkt.

Die Klägerin hat die - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Entgegen der Ansicht der Vordergerichte sei die Ablehnung einer Hinterbliebenenversorgung in Form der Witwenrente nicht rechtsverbindlich geworden. Vielmehr habe die Klägerin ihren Widerspruch auch gegen diese Entscheidung gerichtet. Sie habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie ihren Widerspruch auf die Versagung der Witwenbeihilfe beschränke. Das sei insbesondere nicht durch die darauf bezogene Begründung geschehen. Das Gegenteil anzunehmen, wäre schon unvereinbar mit dem Grundsatz, daß an einen Widerspruch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen und er nicht begründet zu werden braucht. Das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren habe stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht,

hilfsweise,

die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er sieht entgegen der Begründung des Beschlusses, durch den der erkennende Senat die Revision zugelassen hat, im Berufungsurteil keine Abweichung von der in SozR Nr 10 zu § 78 SGG veröffentlichten BSG-Entscheidung; dieser habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens habe durch eine eindeutige Willenserklärung ihren Widerspruch auf die Ablehnung der Witwenbeihilfe beschränkt. Das ergebe sich aus dem einleitenden Satz ihres Widerspruchsschreibens ebenso wie aus der Begründung. Sie habe sich auf die Anfechtung eines von mehreren Verfügungssätzen des Bescheides beschränken können. Falls beide Entscheidungen in gesonderten Schreiben ergangen wären, würde sich eine andere Auslegung verbieten. Nicht anders könne es bei der Verbindung in einem einzigen Bescheid sein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das LSG hat das Urteil des SG, soweit es die auf eine Witwenrente gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen hat, zu Unrecht bestätigt, ohne den Anspruch sachlich-rechtlich zu prüfen. Der Bescheid vom 7. Oktober 1975 ist mit dem Teil der Entscheidung, durch den die Witwenrente als Rechtsanspruch nach § 38 Abs 1 BVG abgelehnt worden ist, nicht nach § 77 SGG rechtsverbindlich geworden. Die Klägerin hat ihn vielmehr mit dem Widerspruch angefochten. Dieser Rechtsbehelf, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (§ 83 SGG), war hier alternativ mit einer Klage gegen die bezeichnete Entscheidung gegeben (§ 78 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Entgegen der Ansicht der Vordergerichte und des Beklagten richtete sich der Widerspruch nicht allein gegen die Versagung einer Witwenbeihilfe, die für Fälle der vorliegenden Art nach § 48 Abs 1 BVG in der damals geltenden Fassung des 4. Anpassungsgesetzes - KOV vom 24. Juli 1972 (BGBl I 1284) als Ermessensleistung in Betracht kam. Die Klägerin, die nicht rechtskundig ist, wandte sich vielmehr uneingeschränkt gegen den in ihrem Widerspruchsschreiben mit Datum bezeichneten "Bescheid", der zwei selbständige Entscheidungen (Verfügungssätze) enthält. Wenn sie die Begründung, die nach dem Gesetz gar nicht erforderlich war (§ 84 SGG), auf Gesichtspunkte beschränkte, die allein Voraussetzungen einer Witwenbeihilfe betreffen könnten, so liegt darin kein hinreichender Anhalt für eine Einschränkung des Widerspruches auf diese besondere Art von Hinterbliebenenversorgung; im Zweifel ist eine uneingeschränkte Anfechtung aller Verfügungssätze, die in einem angegriffenen Verwaltungsakt enthalten sind, anzunehmen (BSG SozR Nr 10 zu § 78 SGG mit im wesentlichen zustimmender Anmerkung von Müller, Sozialgerichtsbarkeit 1966, 229; ebenso Meyer-Ladewig, SGG, 1977, § 83, Rz 3; § 84, Rz 2; für alle Verfahren: BVerfGE 40, 272, 275; zur Verwaltungsgerichtsordnung ebenso: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl 1977, § 70, Rz 1 a; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl 1978, § 70, Rz 10). Der Sachverhalt ist im rechtlich maßgebenden Teil hier nicht grundlegend anders als in dem Fall des bezeichneten BSG-Urteils, dessen tragender Rechtsauffassung sich der erkennende Senat anschließt. Auch sonst brachte die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, sie begehre allein eine Witwenversorgung als Ermessensleistung und gebe sich mit der Ablehnung einer nach § 38 Abs 1 BVG zu beanspruchenden Witwenrente zufrieden. Der einleitende Satz im Widerspruchsschreiben, der die ungeschickt formulierte Anfechtungserklärung enthält, bezieht sich eingangs nicht nur uneingeschränkt auf den Verwaltungsakt als Ganzes, sondern außerdem inhaltlich auf die darin abgelehnte "Versorgung", mithin - nach dem Sprachgebrauch des BVG - auf alles, was als Hinterbliebenenversorgung beantragt und erwartet werden kann, also jedenfalls auch und sogar in erster Linie auf die Regelversorgung aufgrund eines Rechtsanspruchs. Falls die Klägerin, die freilich nicht mit dem Recht der Kriegsopferversorgung fachlich vertraut sein wird, in diesem Zusammenhang, veranlaßt durch den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides, "Versorgung" als Oberbegriff verstanden hätte, wie es dem Gesetz entspricht, wäre die zusätzliche Erwähnung der Witwenbeihilfe so zu verstehen, daß sie diese jedenfalls auch - hilfsweise - begehre. Diese Leistung mag sie deshalb besonders angeführt haben, weil ihr dazu sogleich eine Begründung einfiel oder vortragenswert erschien. Die Klägerin konnte aber auch als rechtlich unerfahrene Person mit der eingangs genannten "Versorgung" ausschließlich die Regelversorgung nach § 38 BVG meinen. Dann wäre die durch Komma abgetrennte Aufzählung so zu verstehen, daß außerdem - hilfsweise - eine Witwenbeihilfe nach § 48 BVG begehrt werde. Bei der Auslegung der schriftlichen Erklärungen eines derart rechtsunkundigen Bürgers ist von dem im Wortlaut zum Ausdruck gelangten Wollen auszugehen, das vernünftigerweise aus seiner Interessenlage heraus als sein sachdienliches Begehren zu unterstellen ist (vgl auch § 123 SGG für den Klageantrag und die dazu ergangene ständige Rechtsprechung). Die Klägerin mußte in erster Linie an einer Witwenrente nach § 38 BVG und bloß hilfsweise an einer Witwenbeihilfe als Ermessensleistung in geringer Höhe interessiert sein. Ihr Widerspruchsschreiben bietet keinen Anhalt dafür, daß sie bereits in diesem Verfahrensstand, nach einer Sachaufklärung, die ihr nicht ohne weiteres als ausreichend erscheinen mußte, eingesehen hätte, ihr Begehren nach einer Witwenrente sei völlig aussichtslos. Falls sie diesen Versorgungsanspruch doch nicht mehr weiter hätte geltend machen wollen, hätte sie dies erfahrungsgemäß deutlicher zum Ausdruck gebracht.

Das Revisionsgericht ist nicht etwa an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Widerspruchsschreibens nach § 163 SGG gebunden und auf eine Kontrolle des angelegten Rechtsmaßstabes nach § 162 SGG beschränkt. Vielmehr hat der erkennende Senat ohne Bindung an das Berufungsurteil uneingeschränkt den Inhalt des Widerspruches als einer Verfahrenshandlung zu ermitteln (BGHZ 4, 328, 332 ff, insbesondere 334; BGH, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1962, 1390, 1391; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl 1977, S. 822; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 10. Aufl 1978, § 550, Anm 2; ablehnend: Stein/Jonas/Grunsky, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl 1977, § 549, Rz 36, zustimmend aber für Erklärungen, die unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen betreffen). Verfahrenshandlungen sind allgemein auch solche des Verwaltungsverfahrens (vgl Entwurf des § 11 des Ersten Kapitels des 10. Buches des Sozialgesetzbuches - BT-Drucks 8/2034 -; vgl auch § 60). Der Widerspruch ist in diesem Fall eine solche revisionsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Verfahrenserklärung. Er gehört zwar nicht unmittelbar zum Gerichtsverfahren und ist für sich allein keine Sachurteilsvoraussetzung, verhindert jedoch den Eintritt der Bindungswirkung, die einem Sachurteil entgegensteht, und leitet das Vorverfahren ein, das in bestimmten Fällen durchgeführt sein muß, damit eine Sachentscheidung ergehen kann. Auch diese Prozeßvoraussetzung ist ungeachtet der tatsächlichen Feststellungen des LSG vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu prüfen (BSG SozR Nr 12 § 163 SGG).

Das SG hat auch nicht etwa im Ergebnis deshalb zutreffend die auf die Witwenrente gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil ein Vorverfahren über diesen Anspruch nicht durchgeführt worden wäre. Wohl ist die Überprüfung eines Verwaltungsaktes in einem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren, das erst mit dem Widerspruchsbescheid endet (§ 85 Abs 2 SGG), eine Prozeßvoraussetzung (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG; Meyer-Ladewig, Rz 4 vor § 77; § 78, Rz 2), und zwar auch dann, wenn - wie hier - ein Verwaltungsakt außer durch einen Widerspruch direkt mit der Klage angefochten werden kann und von dieser vorerst abgesehen wird. Jedoch ist diesem Erfordernis schon dann Genüge getan, wenn die Verwaltung im Widerspruchsbescheid nur unvollständig über den Widerspruch entschieden hat (BSG SozR Nr 10 zu § 78 SGG). Dies könnte allerdings deshalb, weil ein Vorverfahren noch während des Gerichtsverfahrens beendet werden kann (BSGE 20, 199, 200 f = SozR Nr 11 zu § 79 SGG), allgemein bedenklich sein (Müller, aaO). Von dieser Auffassung aus hätten das SG oder das LSG vor ihrer Entscheidung den Beklagten veranlassen müssen, einen Widerspruchsbescheid über eine Witwenrente nachträglich zu erlassen. Da aber das Landesversorgungsamt im Widerspruchsbescheid davon ausgeht, daß die Versagung einer Witwenrente gar nicht mit dem Widerspruch angefochten worden sei, hätte die Klägerin nicht ohne ein positives Urteil über eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) diese Sachurteilsvoraussetzung schaffen können. Eine solche Handhabung des Verfahrens wäre indes nicht prozeßwirtschaftlich, zumal sich immerhin das Landesversorgungsamt im Widerspruchsbescheid überhaupt, wenn auch unrichtig, mit diesem Teil des Widerspruchs in der Weise befaßte, daß es ihn als nicht erhoben behandelte. Schließlich kann ein Widerspruchsbescheid bezüglich der Witwenrente als ersetzt angesehen werden, weil das Landesversorgungsamt während des Rechtsstreits weiterhin diese Leistung ablehnte und weil es zugleich Widerspruchsstelle iS des § 85 Abs 2 Nr 1 SGG ist (Meyer-Ladewig, § 78 SGG, Rz 3 mN; Urteil des erkennenden Senats in SozR 3100 § 89 Nr 6 S. 30 mN).

Da die erforderlichen Tatsachenfeststellungen für eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nach § 38 BVG fehlen, muß die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht muß selbst über diesen Anspruch und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden oder insoweit unter Aufhebung des SG-Urteils die Sache an die erste Instanz zurückverweisen.

Falls das LSG einen Witwenrentenanspruch nicht für begründet hält, müßte es über die Versagung der Witwenbeihilfe sachlich entscheiden, was es im angefochtenen Urteil abgelehnt hat. Bezüglich dieses selbständigen prozessualen Anspruchs hat die Klägerin weder von vornherein durch eine Beschränkung der Berufung (§ 153 Abs 1, § 99 Abs 3 Nr 2 SGG) noch später durch eine Teilrücknahme des Rechtsmittels (§ 156 SGG) das Urteil des SG rechtskräftig werden lassen. Vielmehr hat sie bis zum Ende der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren die uneingeschränkte Aufhebung, nicht aber die bloße Änderung des angefochtenen Urteils und des Bescheides über die Ablehnung von Witwenrente und Witwenbeihilfe beantragt, so daß das LSG diese Entscheidungen in vollem Umfang zu überprüfen hat (§§ 123, 157 SGG). Das weitere Sachbegehren, den Beklagten zur Gewährung einer Witwenrente zu verurteilen, durfte das Berufungsgericht ohne entsprechende klare Antwort auf eine Anfrage (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 SGG) nicht dahin auslegen, daß - abweichend vom Wortlaut des vorausgegangenen Antrags - bloß die über diesen Anspruch ergangene Entscheidung des SG und des Beklagten angefochten sein sollte. Allein ein Fehlen einer auf die Witwenbeihilfe bezogenen Berufungsbegründung rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Klägerin diese Leistung nicht weiterhin begehre. Da lediglich über die Anfechtung oder Bindungswirkung des Verwaltungsaktes über die Witwenrente ausdrücklich gestritten wurde, hatte die Klägerin - ohne besondere Aufforderung des Gerichts - keinen Anlaß, sich zur Witwenbeihilfe zu äußern; eine Berufungsbegründung ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 151 Abs 3 SGG). Für die Zeit ab 1. Januar 1976, mithin schon vor Erlaß des Widerspruchsbescheides, müßte ein Rechtsanspruch auf Witwenbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen wie vorher für die Ermessensleistung geprüft werden (§ 48 Abs 1 Satz 1 BVG idF des Art 2 § 1 Nr 5 Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom 18. Dezember 1975 - BGBl I 3113 -; vgl Art 2 § 2 Abs 3, Art 5 § 1).

Von einer "Sprungzurückverweisung" an das SG, die die Klägerin in erster Linie beantragt (BVerwGE 28, 317; Buchholz 310 Nr 2 zu § 141 VwGO; Bettermann, NJW 1979, 170), hat der Senat abgesehen; denn es wäre nicht zweckmäßig, die Ermessensentscheidung des LSG nach § 159 Abs 1 SGG vorwegzunehmen. Falls sich der Rentenanspruch nicht als begründet erweist, wäre über die Witwenbeihilfe zu erkennen. Die darüber vom SG ergangene Sachentscheidung könnte aber unbeanstandet bleiben und müßte nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht in jedem Fall zwecks einer Zurückverweisung nach § 159 SGG aufgehoben werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653209

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