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BSG Urteil vom 14.08.1980 - 7 RAr 100/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Verfahrens

Orientierungssatz

Ein Bescheid wird nicht nur hinsichtlich der bereits durch einen ersten Verwaltungsakt geregelten Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens, sondern auch soweit er die Bewilligung für die zurückliegende Zeit aufhebt. Der SGG § 96 erfaßt den ganzen neuen Verwaltungsakt. Obwohl der erste Verwaltungsakt nur eine Teilregelung trifft, kann der neue Verwaltungsakt, der einen weitergehenden Streitgegenstand regelt, insgesamt Gegenstand des Verfahrens werden. Voraussetzung ist nur, daß die weitergehende Regelung mit dem Gegenstand des ersten Verwaltungsakts in innerem Zusammenhang steht. Dafür genügt es, daß der neue Verwaltungsakt das streitige Dauerrechtsverhältnis unter Aufrechterhaltung des zwischen den Beteiligten streitigen Standpunkts der Behörde auch für einen vorangegangenen Zeitraum regelt (so bei Regelung für einen anschließenden Zeitraum vgl BSG 1974-01-29 9 RV 620/72 = BSGE 37, 93, BSG 1972-08-23 5 RKnU 16/70 = BSGE 34, 255).

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand eines laufenden Sozialgerichtsverfahrens, ist eine selbständige Klage gegen diesen Verwaltungsakt unzulässig. Ist die Erhebung der unzulässigen Klage durch eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst worden, hat die Behörde die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Normenkette

SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; AFG § 15 2 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFG § 15 1 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 94 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; SGG § 66 Fassung: 1953-09-03; SGG § 193 Fassung: 1953-09-03

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 09.11.1977; Aktenzeichen S 4 Al 250/75)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 26.07.1979; Aktenzeichen L 9 Al 296/77)

Tatbestand

Der Kläger war bis zum 31. Januar 1975 in der Firma seiner beiden Vettern Gebr Z (Z) als Heizungsingenieur angestellt und wegen Auftragsmangels entlassen worden. Vom 7. Februar 1975 an bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß sich der Kläger auch nach seiner Arbeitslosmeldung zeitweise in der Firma aufhielt und für diese vielfältig tätig wurde, hob sie die Bewilligung mit Bescheid vom 20. Juni 1975 ab 9. Juni 1975 auf. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25. August 1975 zurückgewiesen; der Kläger hat dagegen am 6. Oktober 1975 Klage erhoben, die noch beim Sozialgericht (SG) Nürnberg anhängig ist.

Mit einem weiteren Bescheid vom 14. August 1975 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom 7. Februar 1975 auf und forderte die bis zum 7. Juni 1975 gezahlten Leistungen in Höhe von 4.430,60 DM zurück, weil der Kläger seine weitere Tätigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht angegeben habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1975 zurück.

Das SG hat mit Urteil vom 9. November 1977 die Bescheide vom 14. August 1975 und vom 30. Oktober 1975 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. Juli 1979 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund der Beweisaufnahmen sei erwiesen, daß sich der Kläger auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab 31. Januar 1975 weiterhin in der Firma seiner früheren Arbeitgeber mit gewisser Regelmäßigkeit aufgehalten habe und für diese tätig geworden sei. Ein Beschäftigungsverhältnis, das nach § 101 Abs 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Arbeitslosigkeit ausschließe, lasse sich nicht nachweisen. Der Kläger sei aber dennoch nicht arbeitslos gewesen, weil er seinerzeit als mithelfender Familienangehöriger iS des § 101 Abs 1 Satz 2 Nr 1 AFG mehr als 20 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei.

Die Rückforderung der Beklagten sei nach § 151 Abs 1 Nr 1 AFG begründet, da der Kläger es grob fahrlässig unterlassen habe, der Beklagten von der Tatsache seiner weiteren Mitarbeit in seiner früheren Firma Mitteilung zu machen. Der Belehrung aus dem bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose sei zu entnehmen gewesen, daß nicht arbeitslos sei, wer eine Tätigkeit von mehr als 20 Stunden in der Woche ausübe.

Der Kläger rügt in seiner Revision eine Verletzung des § 101 AFG durch das LSG und bringt dazu insbesondere vor: Als Familie verstehe man heute nur noch die Kleinfamilie, also Ehegatten und Kinder. Das Gesetz selbst grenze den Begriff des Angehörigen von der Familie im engeren Sinne ab. Nicht arbeitslos sei nur, wer im Betrieb eines Angehörigen als Familienmitglied helfe. Der § 101 AFG könne darüber hinaus dann nicht Platz greifen, wenn es sich - wie hier - um ein reines Gefälligkeitsverhältnis handele, da es die Funktion des Alg sei, durch Arbeitslosigkeit verlorenes Arbeitseinkommen zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom

26. Juli 1979 aufzuheben und die Berufung der Beklagten

gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom

9. November 1977 zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie verweist auf das ihrer Meinung nach zutreffende Urteil des LSG.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis hat das LSG mit Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klage ist allerdings nicht unbegründet, sondern unzulässig. Gem § 94 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine neue Klage, wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, während der Rechtshängigkeit nicht zulässig. Die jetzt beim Senat anhängige Streitsache war schon vor Klagerhebung im Verfahren wegen der Anfechtung des Bescheides vom 20. Juni 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1975 rechtshängig. Gegenstand dieses Verfahrens war sie kraft Gesetzes geworden. Wird nämlich nach Klagerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG). Die Beklagte hat nach der am 6. Oktober 1975 erfolgten Klagerhebung in dem anderen Rechtsstreit als neuen Verwaltungsakt den Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1975 erlassen. Damit hat die Beklagte die Gestalt des ursprünglichen Bescheides vom 14. August 1975 bestimmt (vgl § 95 SGG). Der Widerspruchsbescheid hat deshalb diesen Bescheid mit in das andere Verfahren hineingezogen. Durch den Bescheid vom 14. August 1975 ist nämlich der Bescheid vom 20. Juni 1975 iS des § 96 SGG ersetzt worden, wie noch darzulegen sein wird.

Der Bescheid vom 14. August 1975 ist allerdings schon vor Erhebung der anderen Klage Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juni 1975 gewesen (§ 86 SGG). Deshalb mag der Bescheid vom 25. August 1975 bereits über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. August 1975 mit entschieden haben, so daß dieser von vornherein Gegenstand der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1975 gewesen wäre. Ob aber der Bescheid vom 14. August 1975 von vornherein Gegenstand der anderen Klage gewesen oder es erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1975 geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Das Ergebnis ist in beiden Fällen das gleiche.

Der Bescheid vom 14. August 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1975 hat den Bescheid vom 20. Juni 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1975 ersetzt. Mit jenem wurde die Entscheidung über die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom 9. Juni 1975 aufgehoben. Mit dem Bescheid vom 14. August 1975 wird die Aufhebung mit Wirkung vom 7. Februar 1975 ausgesprochen. Die Aufhebung ist weder in dem Bescheid noch im Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1975 auf die Zeit vor dem 9. Juni 1975 beschränkt; dafür findet sich in beiden Bescheiden keine Andeutung. Mit dem Bescheid vom 14. August 1975 wird die Aufhebung vielmehr für unbegrenzte Zeit, also auch über den 8. Juni 1975 hinaus ausgesprochen. Insoweit tritt die neue Regelung unmittelbar an die Stelle der bisherigen.

Der Bescheid vom 14. August 1975 wird aber nicht nur hinsichtlich der bereits vorher geregelten Aufhebung ab 9. Juni 1975 Gegenstand des Verfahrens, sondern auch soweit er die Bewilligung für die zurückliegende Zeit aufhebt. Der § 96 SGG erfaßt hier den ganzen neuen Verwaltungsakt. Obwohl der erste Verwaltungsakt nur eine Teilregelung getroffen hatte, kann der neue Verwaltungsakt, der einen weitergehenden Streitgegenstand regelt, insgesamt Gegenstand des Verfahrens werden. Voraussetzung ist nur, daß die weitergehende Regelung mit dem Gegenstand des ersten Verwaltungsakts in innerem Zusammenhang steht (Miesbach, Ankenbrank, Hennig, Danckwerts, Kommentar zum SGG § 96 Anm 7). Dafür genügt es, daß der neue Verwaltungsakt das streitige Dauerrechtsverhältnis unter Aufrechterhaltung des zwischen den Beteiligten streitigen Standpunkts der Behörde auch für einen vorangegangenen Zeitraum regelt (so bei Regelung für einen anschließenden Zeitraum BSGE 37, 93; BSGE 34, 255). Das ist hier der Fall. Aufgehoben worden ist im alten wie im neuen Bescheid die Bewilligung des Alg lediglich für teilweise verschiedene Zeiträume. Der Grund für die Aufhebung ist für die Zeit vor und nach dem 9. Juni 1975 derselbe, nämlich die weitere Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber des Klägers, und es handelt sich um ein einheitliches Dauerschuldverhältnis.

Gegenstand des bereits anhängigen anderen Verfahrens ist der Bescheid vom 14. August 1975 nicht nur hinsichtlich der Aufhebung, sondern auch insoweit geworden, als die Beklagte das überzahlte Alg zurückfordert. Dafür ist entscheidend, daß die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Rückforderung vorgreiflich ist (§ 152 AFG). Die Entscheidung über die Rückforderung hängt vom Bestand des Aufhebungsbescheides ab. Wegen dieses inneren Zusammenhangs ist die Anwendung des § 96 SGG notwendig (vgl BSGE 14, 280).

Aus diesen Gründen kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Die Klage war, wie das LSG entschieden hat, abzuweisen, ohne daß die Unzulässigkeit im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen muß. Da die Beklagte durch falsche Rechtsbehelfsbelehrungen Anlaß für die unzulässige Klage gegeben hat, muß sie die Kosten tragen (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 193 Anm 12). Auf ein Verschulden kommt es nicht an, ebensowenig darauf, daß die Kosten teilweise durch eine zutreffende Begründung der Entscheidungen des SG und des LSG möglicherweise hätten vermieden werden können.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1651266

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