Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. Schockschaden. schädigender Vorgang. Primäropfer. Sekundäropfer. spätere Ereignisse. Prägung durch Gewaltanwendung. Tod des Primäropfers während des Krankenhausaufenthalts

 

Leitsatz (amtlich)

Der bei einem Sekundäropfer eingetretene Schockschaden wird nur dann vom OEG erfasst, wenn dieses als Augenzeuge des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden ist.

 

Orientierungssatz

Bei Sekundäropfern handelt es sich insbesondere um Personen, die infolge des gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriffs einen Schockschaden erlitten haben.

 

Normenkette

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.07.2001; Aktenzeichen S 24 VG 1258/99)

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Opferentschädigungsgesetz (OEG) - wegen eines Schockschadens - psychische Belastung - nach dem Tod des Ehemannes und Vaters der Kläger.

Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des am 12. Juni 1996 nach einer neuntägigen Bewusstlosigkeit im Krankenhaus verstorbenen H J (J). Nach den Feststellungen des Sozialgerichts (SG), übernommen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 7. April 1997, ist J auf folgende Weise zu Schaden gekommen: Am 4. Juni 1996 trat der spätere Angeschuldigte W B (B) mit dem Fuß gegen ein vorüberfahrendes Taxi, das von J geführt wurde. Der hielt daraufhin den Wagen an, stieg aus und stellte B wegen dessen Verhaltens zur Rede. Es kam zu einer Rangelei zwischen den beiden, in deren Verlauf B dem J einen Schlag gegen den Kopf versetzte. Dieser stürzte und schlug mit dem Kopf auf die Bordsteinkante. Dadurch verlor er das Bewusstsein und erlangte es bis zu seinem Tod nicht wieder.

Am 15. Mai 1997 beantragten die Kläger die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem OEG wegen eines Schockschadens nach dem Tod des J. Der Beklagte lehnte die Leistungsgewährung durch Bescheide vom 23. Juni 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 1999 mit der Begründung ab, es fehle ein örtlicher Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und dem Schaden der Dritten. Die Todesnachricht allein sei nicht ausreichend, um einen unmittelbaren Zusammenhang im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung herzustellen.

Die hiergegen beim SG Frankfurt am Main erhobenen Klagen sind nach Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil vom 11. Juli 2001 abgewiesen worden. Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Leistungsgewährung nach dem OEG an Dritte könne nur dann erfolgen, wenn diese unmittelbar geschädigt worden seien, nicht jedoch, wenn die Schäden auf den wegen der Folgen der Gewalttat geänderten Lebensumständen beruhten. Eine psychische Beeinträchtigung nach dem Gewalttod eines nahe stehenden Menschen allein führe nicht zwangsläufig zu einer Anerkennung von gesundheitlichen Schäden nach dem OEG. Im vorliegenden Fall sei J durch eine einfache Körperverletzung geschädigt worden. Die Körperverletzung an sich habe keine posttraumatischen Störungen bei den Klägern hervorgerufen, sondern erst der spätere Tod, der als fahrlässig durch die vorsätzliche Körperverletzung verursacht zu qualifizieren sei.

Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 1 Abs 1 OEG. Sie tragen ua vor: Das angefochtene Urteil sei unvereinbar mit den Entscheidungen des Senats vom 7. November 1979 (BSGE 49, 98) und 8. August 2001 (Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-3800 § 1 Nr 20). Tatsächlich habe sich das SG der (damaligen) Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung angeschlossen und grundsätzlich die Möglichkeit eines Schockschadens auf Grund einer Benachrichtigung von der an einem nahen Angehörigen verübten Gewalttat verneint. Für sie, die Kläger, sei es im Übrigen ohne Bedeutung, ob der Tod des Opfers unmittelbar nach der Tat oder mit zeitlicher Verzögerung eingetreten sei. Gewalttat und Todeseintritt seien eine Einheit. Schockauslösend sei die Nachricht von dem Tod des J als direkte Folge einer Gewalttat gewesen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2001 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. Juni 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. März 1999 aufzuheben und diesen zu verurteilen, ihnen wegen der gesundheitlichen Folgen der Gewalttat vom 4. Juni 1996 Beschädigtenrente nach dem OEG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision der Kläger ist zulässig (§ 161 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen der Opferentschädigung. Sie sind nicht unmittelbar durch eine Gewalttat iS des § 1 Abs 1 OEG psychisch geschädigt worden, sondern ggf durch die weiteren Folgen der gegen das Primäropfer gerichteten Gewalttat.

Gemäß § 1 Abs 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung, wer ... infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person ... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Das die Leistungspflicht nach dem OEG auslösende schädigende Ereignis ist demnach der tätliche Angriff auf das Opfer. Solange dieser fortwirkt, die Ereignisse also durch die Gewaltanwendung geprägt sind, ist von einem schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs 1 OEG auszugehen (vgl BSG Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur Abgrenzung s auch BSG Urteil vom 24. September 1992 - 9a RVg 5/91 -). Dieses gilt gleichermaßen für Primär- wie für Sekundäropfer. Bei letzteren handelt es sich insbesondere um Personen, die infolge des gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriffs einen Schockschaden erlitten haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind diese zwar auch in den Schutzbereich des § 1 Abs 1 OEG einbezogen (vgl dazu BSGE 49, 98 = SozR 3800 § 1 Nr 1; BSG SozR 3-3800 § 1 Nr 20; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26. November 2002, IVc 2 62039/3, BArbBl 2003, Nr 1, 111; zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen = VersorgVerw 2003, 27). Eine Erweiterung des Begriffs des schädigenden Vorganges ist damit jedoch nicht verbunden. Sekundäropfer erhalten dementsprechend nur dann Leistungen nach dem OEG, wenn sie als Augenzeugen des das Primäropfer schädigenden Vorganges oder durch eine sonstige Kenntnisnahme davon geschädigt worden sind. Hingegen reicht es nicht aus, wenn es bei ihnen zu einer initialen Schädigung erst auf Grund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorganges erfasst haben (vgl dazu BSG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 9 BVg 5/97 -; Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VG 2/02 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). So verhält es sich hier.

Das SG hat in seinem Urteil - für den Senat bindend, weil nicht mit zulässigen Rügen angegriffen - festgestellt, dass die Kläger erst auf Grund des im Krankenhaus eingetretenen Todes des Primäropfers psychisch beeinträchtigt worden sind. Dieses Ereignis gehört nicht mehr zu dem schädigenden Vorgang, der durch die Gewalttat gegen J ausgelöst worden ist. Selbst wenn die Todesfolge bei dem Primäropfer als im konkreten Fall strafrechtlich nicht von der Körperverletzung abtrennbare Verwirklichung eines Gefahrenzusammenhanges zu bewerten sein sollte (vgl dazu Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Aufl, § 227 RdNr 2 ff), kann sie entschädigungsrechtlich nicht als Teil eines einheitlichen mit der Gewalttat unmittelbar zusammenhängenden Geschehensablaufs angesehen werden. Es kommt nämlich nicht auf den Erfolg der Tat im strafrechtlichen Sinne, hier also den Tod, sondern auf den schädigenden Vorgang als solchen an. Dieser war während des Krankenhausaufenthaltes des Primäropfers J bereits beendet. Insoweit war das den J betreffende Geschehen nämlich nicht mehr wesentlich durch die erfolgte Gewaltanwendung, sondern durch die ärztlichen Behandlungsmaßnahmen geprägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 969642

SozR 4-3800 § 1, Nr. 2

br 2004, 23

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2025
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2025
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Opferentschädigungsgesetz [... / § 1 Anspruch auf Versorgung
Opferentschädigungsgesetz [... / § 1 Anspruch auf Versorgung

  (1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren