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BSG Urteil vom 11.11.1971 - 1 RA 163/70

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Leitsatz (amtlich)

FinÄndG 1967 Art 1 § 2 Nr 11 ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dessen Art 14, vereinbar, auch soweit er die Beitragserstattung wegen Heirat gemäß AVG § 83 aF für solche weiblichen Versicherten vom 1968-01-01 an beseitigt hat, für die Beiträge zur Angestelltenversicherung bereits bis zum 1967-12-31 entrichtet waren.

 

Normenkette

RVO § 1304 Fassung: 1957-02-23; AVG § 83 Fassung: 1957-02-23; GG Art. 14 Fassung: 1949-05-23; FinÄndG 1967 Art. 1 § 2 Nr. 11 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 1970 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen aus Anlaß ihrer Heirat am 19. Juli 1968 nach § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung (aF). Zu entscheiden ist, ob Art. 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil Finanzänderungsgesetz 1967 (FinÄndG) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz (GG) nichtig ist, soweit § 83 AVG aF mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an auch für diejenigen Versicherten gestrichen ist, für die bereits vor dem 1. Januar 1968 Beiträge entrichtet waren.

Für die Klägerin sind in den Jahren 1952 bis 1964 insgesamt 126 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) entrichtet. Am 19. Juli 1968 heiratete sie. Ihren Antrag, ihr die Hälfte der entrichteten Beiträge aus Anlaß ihrer Heirat gemäß § 83 AVG aF zu erstatten, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. November 1968 ab, weil § 83 AVG aF durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an gestrichen sei. Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie geltend macht, Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG sei wegen Verstoßes gegen Art. 14, 19, 3 und 6 GG nichtig, soweit er sich auf Versicherte beziehe, für die bereits vor dem 1. Januar 1968 Beiträge entrichtet worden sind; § 83 AVG aF gelte daher für diese Versicherten über den 1. Januar 1968 hinaus, so daß die Beklagte nach dieser Vorschrift zur Beitragserstattung verpflichtet sei.

Das Sozialgericht (SG) München hat durch Urteil vom 18. April 1969 die Klage abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. Mai 1970 (Bayer. Amtsbl. 1970, B 43) - unter Zulassung der Revision - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Es hat den Anspruch auf Beitragserstattung aufgrund des § 83 AVG aF abgelehnt. Diese Vorschrift sei mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an rechtsgültig durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG aufgehoben, der das GG nicht verletze.

Das Urteil ist der Klägerin zunächst am 9. Juni 1970 zugestellt worden. In dem Urteil war in Satz 1 der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis enthalten, daß die Revision gegen das Urteil nur statthaft ist, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und dieser auch tatsächlich vorliegt, obgleich das LSG sowohl unter III. des Urteilstenors als auch in den Urteilsgründen die Revision ausdrücklich zugelassen hatte. Durch Beschluß des Vorsitzenden gemäß § 138 SGG ist das Urteil vom 13. Mai 1970 dahin berichtigt worden, daß Satz 1 der Rechtsmittelbelehrung gestrichen ist. Das Urteil ist sodann mit dem Berichtigungsbeschluß der Klägerin am 3. Juli 1970 erneut zugestellt worden.

Gegen das Urteil hat sie am 31. Juli 1970 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. August 1970, der am 14. August 1970 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, begründet. Sie macht zunächst geltend, die Revisionsfrist betrage gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr von der Zustellung des Urteils am 9. Juni 1970 an, weil die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und deshalb unrichtig erteilt worden sei. Die berichtigte Rechtsmittelbelehrung sei wiederum unrichtig; denn in Satz 1 der Rechtsmittelbelehrung hätte lediglich das Wort "nur" gestrichen werden dürfen und durch das Wort "auch" ersetzt werden müssen. Zudem hätte in der berichtigten Rechtsmittelbelehrung angegeben werden müssen, ob die Revisionsfrist von der Zustellung des Urteils am 9. Juni 1970 oder von der zweiten Zustellung am 3. Juli 1970 an laufe. Im übrigen erscheine es unzulässig, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nach § 138 SGG zu berichtigen; denn die durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in Gang gesetzte einjährige Revisionsfrist des § 66 Abs. 2 SGG könne nicht über eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung abgekürzt werden.

In sachlicher Hinsicht verbleibt die Klägerin bei ihrer Auffassung, die Streichung des § 83 AVG aF durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG könne nicht für sie, sondern nur für diejenigen weiblichen Versicherten gelten, die erst nach Inkrafttreten des FinÄndG in die Versicherungspflicht eingetreten seien. Diejenigen Versicherten, die bereits vor dem 1. Januar 1968 Mitglieder der AnV gewesen seien, hätten durch jahre- und durch jahrzehntelange Beitragszahlung bereits einen - wenn auch bedingten - Rechtsanspruch auf Heiratserstattung erworben. Die ersatzlose und entschädigungslose Streichung des Anspruchs auf Beitragserstattung aufgrund des § 83 AVG aF bedeute für die alten Mitglieder einen Verstoß gegen Art. 14, 19, 3 und 6 GG. Insoweit sei die Bestimmung des FinÄndG nichtig.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

gemäß Art. 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Gültigkeit oder Nichtigkeit des Art. 1 § 2 Nr. 11 des FinÄndG 1967 einzuholen, soweit er die weiblichen Angestellten betrifft, die bereits vor dem 1. Januar 1968 Mitglieder der AnV waren,

andernfalls,

das Urteil des LSG München vom 13. Mai 1970 und das Urteil des SG München vom 18. April 1969 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Arbeitnehmeranteile der für sie entrichteten Beiträge zur AnV zuzüglich 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt. Obschon die Klägerin die Revision gegen das ihr zunächst am 9. Juni 1970 und sodann am 3. Juli 1970 mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung nochmals zugestellte Urteil des LSG erst am 31. Juli 1970 eingelegt und am 14. August 1970 begründet hat, sind die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Revision gewahrt. Es braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob es - wie die Revision meint - überhaupt unzulässig ist, eine Rechtsmittelbelehrung durch Beschluß nach § 138 SGG zu berichtigen, ob bei Zustellung des Urteils mit einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist zur Einlegung der Revision nach § 66 Abs. 2 SGG unabänderlich in Lauf gesetzt worden ist oder ob durch die nochmalige Zustellung des Urteils mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung - vorausgesetzt, daß sie nunmehr richtig erteilt ist - nicht doch eine neue, allein noch zu beachtende Revisionsfrist von einem Monat seit Zustellung des berichtigten Urteils in Lauf gesetzt wird; denn hierauf kommt es nicht an.

Wird davon ausgegangen, die zweite Zustellung des Urteils mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung am 3. Juli 1970 habe nach § 164 Abs. 1 SGG eine neue Revisionsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt, so ist die Revision am 31. Juli 1970 innerhalb eines Monats seit Zustellung fristgerecht eingelegt und am 14. August 1970 innerhalb eines weiteren Monats ebenfalls fristgerecht begründet worden. Hat die zweite Zustellung des Urteils mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung am 3. Juli 1970 dagegen keine neue Revisionsfrist von einem Monat in Lauf gesetzt, sondern hat der Lauf der Revisionsfrist mit der ersten Zustellung des Urteils am 9. Juni 1970 begonnen, so ist die am 31. Juli 1970 eingelegte Revision zwar nicht gemäß § 164 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats, aber gleichwohl fristgerecht eingelegt worden. Durch die Zustellung dieses Urteils ist nicht die regelmäßige Revisionsfrist von einem Monat, sondern gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Frist von einem Jahr in Lauf gesetzt worden. Am 31. Juli 1970 ist die Revision innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Urteils am 9. Juni 1970 eingelegt und am 14. August 1970 auch innerhalb eines Jahres seit Zustellung begründet worden. Die Rechtsmittelbelehrung des zuerst am 9. Juni 1970 zugestellten Urteils war i.S. des § 66 Abs. 2 SGG unrichtig erteilt, weil die Belehrung über den Rechtsbehelf, die Revision sei nur unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig, unzutreffend war. Nachdem das LSG die Revision in dem Urteilstenor und auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zugelassen hatte, war sie gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG ohne weiteres statthaft.

In der Sache ist der Entscheidung des LSG im Ergebnis beizutreten, daß der Klägerin aus Anlaß ihrer Eheschließung am 19. Juli 1968 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zusteht. Seit dem 1. Januar 1968 sieht das Gesetz für weibliche Versicherte im Falle ihrer Heirat eine Beitragserstattung nicht mehr vor. § 83 AVG aF bietet für den mit der Klage verfolgten Anspruch keine Rechtsgrundlage, weil diese Vorschrift durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an (Art. 22 FinÄndG) rechtsgültig aufgehoben worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG mit dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit er das Recht auf Beitragserstattung wegen Heirat gemäß § 83 AVG aF für solche weiblichen Versicherten beseitigt hat, für die bereits vor dem 1. Januar 1968 Beiträge zur AnV entrichtet waren.

§ 83 AVG aF schrieb vor, heiratet eine Versicherte, so wird ihr auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. Beiträge der Höherversicherung sind der Versicherten in voller Höhe zu erstatten. Der Anspruch kann nur binnen drei Jahren nach der Eheschließung geltend gemacht werden. § 82 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. Nach § 82 Abs. 5 sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn der Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden ist. In § 82 Abs. 7 ist vorgeschrieben, daß die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschließt. Das Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG -) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) hatte eine Erweiterung des § 83 AVG in Art 1 § 2 Nr. 34 noch dadurch vorgesehen, daß es nach § 102 die Vorschrift des § 102 a in das AVG eingefügt hatte, in der bestimmt war, der Beitragserstattung nach §§ 82, 83 stehe nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Ausland aufhält.

Das FinÄndG hat in Art. 1 § 2 Nr. 11 die Vorschrift des § 83 AVG gestrichen. In Art. 3 § 15 FinÄndG ist als Übergangsvorschrift bestimmt, daß der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, § 83 AVG, § 96 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -) noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden kann, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind.

Zur Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Streichung des § 83 AVG aF durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG stelle eine gegen Art. 14 GG verstoßende entschädigungslose Enteignung der Klägerin dar. § 83 AVG aF hatte den weiblichen Versicherten im Falle ihrer Heirat ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie von ihrem Erstattungsrecht Gebrauch machen wollten oder ob sie mit Rücksicht auf eine etwaige spätere erneute Zugehörigkeit zur Rentenversicherung mit ihren bereits entrichteten Beiträgen weiter der Versicherungsgemeinschaft angehören wollten. Dieses Wahlrecht wurde durch eine entsprechende Antragstellung ausgeübt; der Antrag war materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Beitragserstattung (vgl. hierzu BSG 10, 127 ff). Der Klägerin stand am 31. Dezember 1967, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, aufgrund der bis dahin gültig gewesenen Vorschrift des § 83 AVG aF das Wahlrecht nicht zu, entweder den Antrag auf Heiratserstattung mit Auflösung der bis dahin bestehenden Versicherung zu stellen, oder das Versicherungsverhältnis fortbestehen zu lassen; denn sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt nicht geheiratet.

Die weiblichen Versicherten, für die Beiträge zur AnV entrichtet waren, und die bis zum 31. Dezember 1967 nicht geheiratet hatten, wie es bei der Klägerin der Fall ist, besaßen nach § 12 AVG zu diesem Zeitpunkt aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses die Anwartschaft, die einzelnen Rechte auf die Leistungen aus der Versicherung zu erwerben, zu denen als Regelleistung gemäß § 12 Nr. 4 AVG iVm § 83 AVG aF auch die Beitragserstattung bei Heirat zählte. Durch Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG ist diesen weiblichen Versicherten mit der Aufhebung des § 83 AVG aF vom 1. Januar 1968 an nur die Anwartschaft entzogen worden, bei ihrer späteren Heirat das Recht auf die Regelleistung der Beitragserstattung zu erwerben, während ihnen die bereits begründeten Anwartschaften auf alle anderen Regelleistungen aus der Versicherung gemäß § 12 AVG erhalten geblieben sind. Anstelle dieses Anwartschaftsentzuges ist ihnen also nicht durch Einräumung neuer Rechte und Anwartschaften ein Ersatz oder eine Entschädigung i.S. des Enteignungsrechts gewährt worden, wovon das LSG offenbar ausgegangen ist. Vom 1. Januar 1968 an ist vielmehr nur die eine Regelleistung aus der Versicherung, nämlich die Beitragserstattung bei Heirat weggefallen. Damit hat das Gesetz für die weiblichen Versicherten aber auch die mit der Erstattung der Beiträge aus Anlaß der Heirat verbundene nachteilige Rechtsfolge der Auflösung des bestehenden Versicherungsverhältnisses beseitigt.

Das BSG und das BVerfG haben bereits wiederholt entschieden, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles sowie die vorher geschaffene Anwartschaft auf die Leistungen aus der Versicherung vor Erfüllung der Wartezeit zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen gehören können, für die der Schutz des Art. 14 GG in Betracht kommt. Die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie kann jedoch nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die öffentlich-rechtliche Vermögensposition die konstruktiven Merkmale des Eigentumsbegriffs tragen (BVerfGE 11, 221, 226; 14, 288, 293 = SozR Nr. 9 zu Art. 14 GG; BVerfGE 22, 241, 253; 24, 220 ff = SozR Nr. 16 zu Art. 14 GG; BSG 5, 40, 42; 9, 127, 128). Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG stellt eine Ergänzung der verfassungsrechtlich geschützten Handlungs- und Gestaltungsfreiheit dar. Was der Einzelne durch seine eigene Leistung erworben hat, soll deshalb in besonderem Sinne als sein Eigentum anerkannt und vor Eingriffen geschützt werden (BVerfGE 14, 293; 18, 397; BSG 5, 40, 44). Für die Bewertung dessen, was der Einzelne erworben hat, als Eigentum i.S. des Art. 14 GG ist somit entscheidend, inwieweit die erlangte und beeinträchtigte Rechtsposition sich als Äquivalent eigener Leistung des Einzelnen darstellt oder auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfGE 14, 288 ff = SozR Nr. 9 zu Art. 14 GG).

Zwar ist davon auszugehen, daß den weiblichen Versicherten nach § 12 Nr. 4 AVG iVm § 83 AVG aF die Regelleistung der Beitragserstattung wegen Heirat nicht aufgrund einer einseitigen Gewährung des Staates in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht oder als eigenständige Sonderleistung gewährt worden ist, sondern daß es sich hierbei um ein Recht handelt, das die weiblichen Versicherten aufgrund ihrer eigenen Aufwendungen erworben haben, das sich also als Äquivalent ihrer eigenen Leistung darstellt. Allerdings trifft es nicht zu, was die Revision offenbar annimmt, daß den weiblichen Versicherten nach § 83 AVG aF die Arbeitnehmeranteile der entrichteten Beiträge, also die Beitragsanteile zu erstatten waren, die sie selbst getragen haben. Erstattet wurde vielmehr die Hälfte der entrichteten Beiträge ohne Rücksicht darauf, aus welchem Vermögen sie stammten, also ungeachtet dessen, ob die Arbeitgeber oder die Versicherten die Beiträge getragen hatten. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge, welche die weiblichen Versicherten allein aufgebracht hatten, waren ihnen ebenso nur zur Hälfte zu erstatten wie die Pflichtbeiträge, die der Arbeitgeber allein getragen, z.B. nachentrichtet hatte (vgl. hierzu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 744 g, 744 c). Die Erstattung im Falle der Heirat ist aber auf die Hälfte mit Rücksicht darauf festgesetzt worden, daß die weiblichen Versicherten in der Regel aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beiträge zur Hälfte selbst aufgebracht haben (vgl. hierzu Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Syn.Komm., Nr. 86 Anm. 2, Nr. 87 Anm. 2).

Ob die bloße Anwartschaft auf Beitragserstattung im Falle der Heirat selbst als eine vermögenswerte Rechtsposition angesehen werden kann, die des Eigentumsschutzes gemäß Art. 14 GG fähig ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Gesetzgeber hat nicht in die Rechtsstellung der weiblichen Versicherten als Anwartschaftsberechtigte - das Recht auf Beitragserstattung wegen Heirat zu erwerben - eingegriffen, sondern diese Rechtsstellung selbst beseitigt. Jede Vermögensposition kann des Eigentumsschutzes nur so weit teilhaftig werden, als es dem Inhalt dieser Vermögensposition entspricht. Die bloße Anwartschaft auf Beitragserstattung wegen Heirat verleiht nur die Rechtsposition, den Anspruch auf Beitragserstattung erwerben zu können. Diese Rechtsposition besagt aber nichts darüber, ob die Anwartschaft selbst entzogen werden darf oder weitergewährt werden muß. Sie verleiht insbesondere nicht den Anspruch auf unverändertes Fortbestehen der Anwartschaft. Ob die Entziehung der Anwartschaft auf Beitragserstattung wegen Heirat die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt, kann nur von dem Inhalt der vermögensrechtlichen Position her beantwortet werden, aus der sich das Recht auf Beitragserstattung und die Anwartschaft auf dieses Recht ergeben. Das aber ist die Rechtsposition der Frauen vor ihrer Heirat aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses in der AnV. Von diesem Versicherungsverhältnis her ist also zu beurteilen, ob es eine Verletzung der durch Art. 14 GG geschützten vermögensrechtlichen Position bedeutet, daß ihnen das Recht auf Beitragserstattung wegen Heirat oder die Anwartschaft auf dieses Recht vom 1. Januar 1968 an entzogen worden ist.

Wird berücksichtigt, daß das Gesetz den weiblichen Versicherten als Regelleistungen aus der Versicherung nach § 12 AVG neben der Beitragserstattung im Falle der Heirat weitere Leistungen gewährt und daß die weiblichen Versicherten aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses auch die Anwartschaften auf alle diese Regelleistungen erworben haben, so zeigt dies bereits, daß die Streichung einer dieser Regelleistungen oder der Anwartschaften auf sie nicht eine die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzende Enteignung darstellt, sondern eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken der als Eigentum in Betracht kommenden vermögensrechtlichen Position der weiblichen Versicherten aufgrund des Versicherungsverhältnisses ist. Sowohl die Inhalts- und Schrankenbestimmung als auch die Sozialgebundenheit gehören zum Wesen des Grundrechts des Art. 14 GG (GG - Bonner Kommentar Nr. 37 zu Art. 14 GG). Es versteht sich von selbst, daß gerade das in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Versicherungsverhältnis mit den daraus begründeten Rechten und Pflichten zur sozialen Sicherstellung des Versicherten als eigentumsähnliche Rechtsposition in besonderem Maße der Sozialgebundenheit unterliegt und daß es deshalb dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein kann, seinen Inhalt der Fortentwicklung der gesellschaftspolitischen Anschauungen, insbesondere den Erfahrungen und neueren Erkenntnissen über die soziale Schutzbedürftigkeit der Bürger anzupassen.

Der gesetzlich vorgeschriebene Wegfall eines aus einer vermögenswerten Rechtsposition begründeten Rechts könnte eine Enteignung i.S. des Art. 14 GG nur dann sein, wenn der Wegfall des Rechts den Wesensgehalt der als Eigentum anzusehenden Rechtsposition antastet (Art. 19 Abs. 2 GG). Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Kerngehalt des Eigentumsrechts oder des eigentumsähnlichen Rechts so weitgehend entzogen wird, daß es in seiner wirtschaftlichen Funktion entweder vernichtet oder entscheidend beeinträchtigt wird (GG - Bonner Komm. Nr. 56 zu Art. 14 GG). Die Streichung des § 83 AVG aF bedeutet indessen keinen derartigen Eingriff.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steht der Schutz vor den Folgen des Alters durch Gewährung des Altersruhegeldes und des Todes durch Gewährung von Hinterbliebenenrenten gleichbedeutend neben den Maßnahmen, die eine angemessene soziale Vorsorge für die Erhaltung und Besserung, vor allem aber gegen die Minderung oder den Verlust der Erwerbsfähigkeit vorsehen, wie dies insbesondere in den Regelleistungen des § 12 Nr. 1 und 2 AVG zum Ausdruck kommt. Die Beitragserstattung wegen Heirat an weibliche Versicherte dagegen entsprach schon bei ihrer allgemeinen Wiedereinführung durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze vom 1. Januar 1957 an nicht mehr dem Kerngehalt der Rentenversicherung; denn nach Wegfall der Vorschriften über die Anwartschaftserhaltung trugen die mit der Beitragserstattung für die weiblichen Versicherten verbundenen nachteiligen Folgen der Auflösung ihres bestehenden Versicherungsverhältnisses in der AnV weder dem Zweck der eingegangenen Versicherung Rechnung noch stellte die Auflösung ihres Versicherungsverhältnisses eine dem Schutzgedanken jeder Versicherung innewohnenden adäquate Folge dar. Die Beitragserstattung bei Heirat an weibliche Versicherte, die auf die Anfänge der Invalidenversicherung zurückgeht, hatte ursprünglich ihren gesetzgeberischen Grund in der früheren Regelung über die Anwartschaftserhaltung. Aus Billigkeitsgründen sollte der berufstätig und versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Frau bei ihrer Heirat nicht zugemutet werden, ihre durch Beitragsentrichtung erworbenen Anwartschaften durch eine weitere laufende Beitragszahlung zu erhalten oder sie ersatzlos zu verlieren (vgl. hierzu Zimmer im Bundesarbeitsblatt 1968, 63 ff).

Nach Wegfall der Vorschriften über die Anwartschaftserhaltung ist die Wiedereinführung der Beitragserstattung bei Heirat an weibliche Versicherte damit begründet worden, die besonderen Verhältnisse der weiblichen Versicherten, deren versicherungspflichtige Tätigkeit häufig von vornherein nur auf die Zeit bis zur Eheschließung begrenzt sei und die ihre Sicherung später in der Ehe fänden, sprächen für eine allgemeine Wiedereinführung der Beitragserstattung. In der Begründung ist aber gleichzeitig hervorgehoben, daß durch die Erstattung jede Beziehung der Versicherten zur Rentenversicherung gelöst werde und daß die weiblichen Versicherten in Zukunft im Falle ihrer Heirat die Wahl zwischen Beitragserstattung und Weiterversicherung hätten (BT-Drucks. II/2437 S. 80, Begründung zu § 1307).

Die mit der Beitragserstattung verbundene Auflösung des Versicherungsverhältnisses und der Verlust aller Rechte aus den zurückgelegten Versicherungszeiten sind aber sehr bald als Rechtsfolgen erkannt worden, die nach den neuzeitlichen gesellschaftspolitischen Anschauungen mit dem Bedürfnis eines ausreichenden Schutzes der berufstätigen Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zu vereinbaren sind (vgl. Elsholz/Theile aaO Nr. 87 Anm. 1c). Zur Begründung der Aufhebung des § 83 AVG aF ist im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, die Erfahrung lehre, daß zahlreiche Frauen nach der Eheschließung weiter arbeiteten oder in einem späteren Alter erneut eine Beschäftigung aufnähmen, es bestehe ein Bedürfnis nach einer erhöhten Absicherung der berufstätigen Frau in der Sozialversicherung; diesem Bedürfnis trage der vorgeschlagene Wegfall der Beitragserstattung Rechnung; der Vorschlag auf Beseitigung der Beitragserstattung bei Heirat ziele darauf ab, die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der sozialen Rentenversicherung zu verbessern (BT-Drucks. V/2149 S. 27, Begründung zu Art. 1 § 1 Nr. 12). Wenn gesagt wird - worauf sich auch die Revision beruft - diese Begründung für die Aufhebung des § 83 AVG aF in einem Finanzänderungsgesetz sei in sich unglaubwürdig und widerspruchsvoll und die klare Wegnahme eines Rechtsanspruchs könne die Rechtsstellung der Betroffenen nicht verbessern (Philipp in Versicherungsrecht 1968, 920, 923), so wird hierbei nicht beachtet, daß in dem FinÄndG nicht nur finanzpolitische und haushaltsmäßige Vorschriften, sondern auch solche mit sozialpolitischem Inhalt ihren Niederschlag gefunden haben, und zwar ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Auswirkungen. Aus den Beratungen des FinÄndG im Bundestag ergibt sich eindeutig, daß nach übereinstimmender Auffassung der Abgeordneten aller im Bundestag vertretenen Parteien die Aufhebung des § 83 AVG aF nur zu dem Zweck erfolgt ist, den berufstätigen Frauen den einmal aufgebauten Versicherungsschutz zu erhalten und ihnen die Möglichkeit zu geben, diesen Versicherungsschutz weiter auszubauen (BT - 5. Wahlperiode - 142. Sitzung S. 7294 ff).

Für den Anspruch der weiblichen Versicherten auf Beitragserstattung wegen Heirat nach § 83 AVG aF hat dasselbe zu gelten, was das BVerfG bereits für den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 2 und 3 AVG ausgesprochen hat, nämlich daß es sich nicht um einen Rechtsanspruch handelt, der mangels ausdrücklicher Regelung aus dem Versicherungsverhältnis abzuleiten wäre, und daß das Risiko, bei Nichterfüllung der Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, zum Wesen einer jeden Versicherung gehöre. Schließlich gilt auch hier der vom BVerfG hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Versicherungsträger während der Versicherungszeit das Risiko des Anspruchs auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, in gewissem Umfange auch den Anspruch auf Hinterbliebenenrente getragen hat (BVerfG in SozR Nr. 67 zu Art. 3 GG). Ist für die Wiedereinführung der Beitragserstattung wegen Heirat entscheidend gewesen, daß die weiblichen Versicherten ihre versicherungspflichtige Tätigkeit häufig von vornherein nur auf die Zeit bis zu ihrer Eheschließung begrenzten und daß sie ihre Sicherung später in der Ehe fänden, so ergibt sich hieraus, daß auch die in § 83 AVG aF vorgesehene Beitragserstattung wegen Heirat in Übereinstimmung mit der früheren Regelung als eine Billigkeitsmaßnahme aufzufassen ist, um den weiblichen Versicherten das Gefühl zu ersparen, sie hätten ihre Beiträge ohne Gegenleistung erbracht. Wie das BVerfG bereits zu § 82 Abs. 2 und 3 AVG ebenfalls ausgesprochen hat, ist dem Gesetzgeber bei Zubilligung derartiger Billigkeitsmaßnahmen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dasselbe hat für deren Aufhebung zu gelten.

Das FinÄndG hat sonach durch die Streichung des § 83 AVG aF nicht in den Wesensgehalt der bestehenden Versicherung der weiblichen Versicherten in der AnV eingegriffen, sondern es hat im Gegenteil die aus der Versicherung für die weiblichen Versicherten begründete vermögensrechtliche Position in ihrem Kernbestand dadurch erhalten, daß es den Fortbestand der Rechte aus dem einmal begründeten Versicherungsverhältnis auch für die weiblichen Versicherten bei ihrer Heirat gewährleistet. Wenn das FinÄndG der Klägerin die für sie aus der Versicherung am 31. Dezember 1967 begründet gewesene Anwartschaft, das Recht auf Beitragserstattung wegen Heirat zu erwerben, entzogen hat, so kann darin keine gegen Art. 14 GG verstoßende Enteignung erblickt werden.

Auch kann der Auffassung der Revision nicht beigepflichtet werden, die Aufhebung des § 83 AVG aF bedeute eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm begründet zwar für den Staat die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sowie das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (vgl. BVerfGE 12, 151, 167; BVerfG in SozR Nr. 10 zu Art. 6 GG). Selbst wenn die Beitragserstattung bei Heirat der weiblichen Versicherten auch deshalb durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze des Jahres 1957 wieder in das Gesetz aufgenommen worden ist, um es den Frauen zu ermöglichen, sich mit dem Betrag der Beitragserstattung insbesondere zusätzliche Mittel zum Aufbau ihres Hausstandes zu verschaffen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 744 h), und wenn auch der Beitragserstattung die Bedeutung einer Maßnahme zur Förderung der Eheschließung oder der bestehenden Ehe zugekommen sein mag, so widerspricht gleichwohl die Entziehung dieser Möglichkeit nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot des Ehe- und Familienschutzes aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG. Es stellt einen einleuchtenden Sachgrund dar, wenn das Gesetz die Stellung der berufstätigen weiblichen Versicherten in der Ehe dadurch sinnvoll ihrer veränderten Interessenslage anpaßt und ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit Rechnung trägt, daß es ihren eigenen Versicherungsschutz auch im Falle ihrer Eheschließung während der Ehe aufrechterhält. Durch die mit der Aufhebung der Beitragserstattung im Falle der Heirat bewirkte Gewährleistung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses der berufstätigen Frau in der AnV und Erhaltung ihrer Rechte und Anwartschaften aus den entrichteten Beiträgen wird bei sachgerechter Würdigung nicht weniger zum Bestand von Ehe und Familie oder zur Bereitschaft zur Eheschließung beigetragen, als durch die Zahlung eines einmaligen Geldbetrages aufgrund der Heiratserstattung, verbunden mit dem Verlust aller Rechte und Anwartschaften aus den entrichteten Beiträgen. Eine die Ehe oder die Familie diskriminierende Tendenz kann in der Verlagerung der staatlichen Vorsorge auf die Erhaltung des Versicherungsverhältnisses und der Rechte und Anwartschaften aus den zurückgelegten Versicherungszeiten nicht gesehen werden.

Die Revision beruft sich weiterhin darauf, der Gesetzgeber habe die Beitragserstattung wegen Heirat nicht nur für diejenigen weiblichen Versicherten abgeschafft, die erst nach dem 1. Januar 1968 in die Versicherung eingetreten seien oder eintreten, sondern auch rückwirkend für diejenigen, die durch jahrelange Beitragszahlung vor dem 1. Januar 1968 bereits ein bedingtes, aber gültiges Recht auf Beitragserstattung im Falle ihrer Heirat erworben gehabt hätten. Die Revision will also geltend machen, Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG habe unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzips das Recht der Klägerin auf Beitragserstattung im Falle ihrer Heirat mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Das trifft indessen nicht zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gehört zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips die Rechtssicherheit. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Der Staatsbürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war (echte Rückwirkung); demgemäß sind belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in aller Regel verfassungswidrig (BVerfGE 11, 139, 145; 13, 261, 271; 22, 241, 248; BVerfG in DÖV 1971, 604). Durch die Beseitigung der Beitragserstattung wegen Heirat vom 1. Januar 1968 an hat das Gesetz aber nicht in bereits verwirklichte, schon der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Wie bereits dargelegt, stand der Klägerin am 31. Dezember 1967 das Recht auf Beitragserstattung gemäß § 83 AVG aF nicht zu; denn der Tatbestand, an dessen Vorliegen diese Vorschrift das Recht der Beitragserstattung knüpft, war in der Person der Klägerin schon deshalb nicht erfüllt, weil sie vor dem 1. Januar 1968 nicht geheiratet hatte; zudem war auch der Antrag auf Beitragserstattung nicht gestellt, der ebenfalls materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung ist. Die Klägerin besaß unter Geltung des § 83 AVG aF lediglich die Anwartschaft, das Recht auf Beitragserstattung im Falle ihrer Heirat aufgrund eines entsprechenden Antrages erwerben zu können. Hinsichtlich dieser Rechtsposition, die sie durch das FinÄndG eingebüßt hat, käme nur in Betracht, ob in der Entziehung dieser Rechtsposition eine dem Rechtsstaatsprinzip widersprechende unechte Rückwirkung des Gesetzes liegt. Aber auch das ist nicht der Fall.

Wie das BVerfG des weiteren entschieden hat, kann das Vertrauen des Bürgers unter Umständen Schutz auch dagegen beanspruchen, daß seine Rechtsposition nicht nachträglich durch Vorschriften im ganzen entwertet wird, die lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken. Auch bei unechter Rückwirkung kann der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach der Lage des Einzelfalles der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen (vgl. hierzu BVerfG in DÖV 1971, 604). Während echte Rückwirkung in der Regel nur dann zulässig ist, wenn zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohles sie rechtfertigen (BVerfGE 13, 261, 272), ist bei einem Gesetz mit unechter Rückwirkung das Vertrauen des einzelnen Bürgers auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen; nur wenn eine solche Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Sicherheit der bestehenden Lage den Vorrang verdient, erweist sich die Rückwirkung als unzulässig (BVerfGE 25, 142, 154). Letzteres trifft hier indessen nicht zu.

Mag das Vertrauen der weiblichen Versicherten, für die bereits bis zum 31. Dezember 1967 Beiträge zur AnV entrichtet waren, in den Fortbestand des § 83 AVG aF auch in gewissem Umfange enttäuscht worden sein und mag in einzelnen Fällen auch die zukünftige Planung im Hinblick auf eine Eheschließung durch die Änderung des Rechtszustandes betroffen worden sein, so liegt in der bloßen Anwartschaft, beim Eintritt weiterer Bedingungen ein Recht erst in Zukunft erwerben zu können, bereits die Ungewißheit über die endgültige Entstehung des Rechts begründet. Die Möglichkeit von Änderungen ist in gewissen Grenzen von vornherein in der bloßen Anwartschaft angelegt. Entscheidend aber ist, daß die Beseitigung der Beitragserstattung bei Heirat der weiblichen Versicherten im Interesse und aus einem sozialen Sicherungsbedürfnis der berufstätigen Frauen erfolgt ist, um ihnen die einmal begründete Versicherung zu erhalten; die Beseitigung der Beitragserstattung wegen Heirat stellt sich mithin als eine folgerichtige Weiterentwicklung sozialer Schutzeinrichtungen für einen Personenkreis dar, der im Wandel der Verhältnisse und Anschauungen ebenfalls in gewissem Sinne und in einem bestimmten Umfang sozial schutzbedürftig geworden ist. Diese gesetzgeberischen Erwägungen haben ein solches Gewicht, daß ihnen gegenüber die Erwartung der weiblichen Versicherten, bei ihrer Heirat das Recht auf Beitragserstattung erwerben zu können, zurücktreten muß. Der Bürger kann sich auf einen Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann. Hierfür ist, wie das BVerfG ebenfalls dargelegt hat, einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens und andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend. Diese Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 14, 288, 300; 22, 241, 249; 25, 142, 154). Wird berücksichtigt, daß die Rechtsposition der weiblichen Versicherten, die sie aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses am 31. Dezember 1967 innehatten, durch die Beseitigung der Beitragserstattung wegen Heirat nicht im ganzen entwertet, sondern im Gegenteil in ihrem Kerngehalt erhalten geblieben ist, so ergibt die Abwägung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der den weiblichen Versicherten durch die Beseitigung der Heiratserstattung entstanden ist, und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens, das mit der Aufhebung der Beitragserstattung wegen Heirat verfolgt worden ist, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten hat, die seiner Gestaltungsfreiheit durch das Prinzip des Vertrauensschutzes gezogen sind.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die Aufhebung des § 83 AVG aF auch dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip nicht widerspricht. Bei der Entscheidung über die Anforderungen und Maßnahmen der sozialstaatlichen Ordnung und dem Schutz der Freiheit des Einzelnen muß dem Gesetzgeber ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden, innerhalb dessen er Art und Ausmaß der gebotenen und vertretbaren Eingriffe in die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Einzelnen bestimmen kann. Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber in die persönliche Freiheit des Einzelnen eingreift, sind dann gerechtfertigt, wenn sie durch das Sozialstaatsprinzip geboten sind. Da diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann es auch nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber für die weiblichen Versicherten durch die Beseitigung der Beitragserstattung wegen Heirat in Zukunft die Entschließungsfreiheit ausgeschlossen hat, ob sie von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, in der begründeten Versicherung zu verbleiben oder durch Erstattung der Beiträge das bestehende Versicherungsverhältnis zum Erlöschen zu bringen (aA Philipp aaO S. 923).

Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, die Aufhebung des § 83 AVG aF verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Männern und Frauen des Art. 3 Abs. 2 GG, weil durch den Wegfall der Beitragserstattung die Sanierung der AnV einseitig auf Kosten der Frauen habe mit durchgeführt werden sollen, während den männlichen Versicherten keine Rechte genommen worden seien. Es ist bereits dargelegt, daß der gesetzgeberische Grund zur Streichung des § 83 AVG aF nicht von haushaltspolitischen Erwägungen bestimmt worden ist, sondern von dem als vordringlich anerkannten sozialpolitischen Anliegen, in Zukunft den berufstätigen Frauen die Rechte und Anwartschaften aus der einmal begründeten eigenen Versicherung in der AnV zu erhalten. Damit sieht das Gesetz nicht eine gegen den Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende ungleiche Behandlung von Männern und Frauen vor, sondern es hat im Gegenteil die bis dahin bestehende, durch § 83 AVG aF begründete, ungleiche Behandlung von männlichen und weiblichen Versicherten beseitigt. Durch die Streichung des § 83 AVG aF hat das Gesetz nunmehr die Gleichberechtigung der berufstätigen und selbst in der AnV versicherten Frauen auch im Falle ihrer Eheschließung mit den berufstätigen und versicherten Männern herbeigeführt, indem es ihnen die eigene Versicherung in der AnV unabhängig von der Versicherung ihrer Ehemänner gewährleistet.

Es ist nicht zu verkennen, daß es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht unbedenklich gewesen ist, die Männer in der gesetzlichen AnV von einer Beitragserstattung bei ihrer Heirat schlechthin auszuschließen, also auch für den Fall, daß sie mit ihrer Eheschließung unter besonderen Voraussetzungen durch die Rechtsstellung der Frau, z.B. als Versicherte in der AnV oder als Beamtin, eine den verheirateten Frauen gleichwertige soziale Sicherung erlangten, während den Frauen bei ihrer Heirat ein solcher Anspruch schlechthin zugebilligt wurde. Das BVerfG hat bereits zu § 1303 Abs. 3 RVO entschieden, daß es gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt, wenn diese Vorschrift den Anspruch des Witwers einer Versicherten auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen wegen nicht erfüllter Wartezeit schlechthin ausschließt, während ein solcher Anspruch der Witwe eines Versicherten in jedem Falle gegeben ist (BVerfG in SozR Nr. 90 zu Art. 3 GG). Hier hat das BVerfG ausgeführt, es sei Sache des Gesetzgebers, die gesetzliche Regelung mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Dazu böten sich verschiedene Wege an. So wäre die Gleichberechtigung von Männern und Frauen z.B. hergestellt, wenn § 1303 Abs. 3 RVO ersatzlos gestrichen würde oder die Witwer und Witwen gleichgestellt würden. Im Falle der Beitragserstattung wegen Heirat hat der Gesetzgeber zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen den ersten Weg dadurch beschritten, daß er § 83 AVG aF ersatzlos gestrichen hat. Auch aus dem Prinzip der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 2 GG können mithin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des Art. 1 § 2 Nr. 11 FinÄndG nicht hergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, den die Revision ebenfalls als vorliegend rügt, bleibt schon deshalb außer Betracht, weil durch die Aufhebung des § 83 AVG aF ein Grundrecht der Klägerin nicht eingeschränkt worden ist. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nicht auf Gesetze, die sich im Rahmen der in dem Grundrecht selbst angelegten Grenzen halten (BVerfGE 28, 46, 62). Deshalb gilt das Gebot zur Bezeichnung des Grundrechts unter Angabe des Artikels auch nicht für eine bloße Inhaltsbestimmung der eigentumsähnlichen Rechtsposition i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die hier allein in Betracht kommt (BVerfGE 21, 93).

Die Revision der Klägerin muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 177

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