Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von Leistungsansprüchen nach der EWGV. Berechnung der Rente nach der EWGV. theoretischer Rentenbetrag. Zurechnungszeit. Pro-rata-temporis-Verhältnis. Vorabentscheidung durch den EuGH. Bindung an Vorabentscheidung des EuGH
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zurechnungszeit iS des § 37 AVG ist nur bei der Berechnung des "theoretischen Betrages" nach Art 46 Abs 2 Buchst a der EWGV 1408/71, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWGV 1408/71 zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
Die Gewährleistungsfunktion der EWGV Art 177 und Art 164 erstrecken sich gleichermaßen auf die Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts und des primären Gemeinschaftsrechts, andernfalls könnten die nach Maßgabe des EWGV Art 177 Abs 1 Buchst b iVm Abs 3 ergehenden Vorabentscheidungen ihre bindende Wirkung nicht umfassend entfalten.
Normenkette
EWGV 1408/71 Art. 45 Fassung: 1971-06-14, Art. 46 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1971-06-14, Buchst. b Fassung: 1971-06-14; AVG § 37; RVO § 1260; EWGV 1408/71 Art. 177 Abs. 1 Buchst. b, Art. 164, 177 Abs. 3
Verfahrensgang
EuGH (Entscheidung vom 26.06.1980; Aktenzeichen 793/79) |
Hessisches LSG (Entscheidung vom 25.07.1978; Aktenzeichen L 2 An 269/78) |
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.1977; Aktenzeichen S 17 An 102/77) |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Rente, die nach Art 46 Abs 2 der Verordnung (EWG-VO) Nr 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu berechnen ist.
Der 1937 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Im Dezember 1975 wurde er berufsunfähig. Bis dahin hatte er zur deutschen Angestelltenversicherung 24 Monatsbeiträge entrichtet; außerdem hatte er noch 248 Versicherungsmonate in Großbritannien aufzuweisen. Die Beklagte gewährte ihm deshalb ab Januar 1976 Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Art 40 Abs 1, 45, 46 Abs 2 Buchst a und b EWG-VO. Für deren Berechnung ermittelte sie nach Buchst a des Art 46 Abs 2 zunächst den theoretischen Leistungsbetrag. Dabei berücksichtigte sie als anrechnungsfähige Versicherungsjahre iS des § 35 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) außer den deutschen und britischen Versicherungsmonaten noch eine Zurechnungszeit von 199 Monaten gemäß § 37 AVG; so ergab sich ein theoretischer Rentenjahresbetrag von 11.270,66 DM. Alsdann ermittelte sie nach Buchst b den tatsächlich geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis der nach deutschen Rechtsvorschriften zu den nach deutschen und britischen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten. Als deutsche Versicherungszeiten setzte sie hier nur die 24 Beitragsmonate ein und ließ die Zurechnungszeit außer Betracht. Das pro-rata-temporis-Verhältnis betrug somit 24 : 272 (= 24 + 248). Tatsächlich geschuldet waren danach 8,82 vH des theoretischen Betrages, dh im Januar 1975 monatlich 82,90 DM. Demgegenüber will der Kläger, daß die Zurechnungszeit auch in das pro-rata-temporis-Verhältnis eingeht (24 + 199 : 272 + 199).
Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 25. Juli 1978 auf den Wortlaut des Art 46 Abs 2 Buchst b EWG-VO verwiesen, der nur auf die "vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten" Versicherungszeiten abstelle; zu ihnen gehöre die Zurechnungszeit nicht. Dieses Ergebnis habe der Beschluß Nr 95 der EWG-Verwaltungskommission vom 24. Januar 1974 bekräftigt. Die Berechnungsregelung verstoße auch nicht gegen tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Nachdem der Kläger gegen dieses Urteil die vom LSG zugelassene Revision eingelegt hatte, hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluß vom 19. September 1979 gemäß Art 177 Abs 3 des EWG-Vertrages (EWGV) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art 46 Abs 2 EWG-VO angerufen. Es hat dem EuGH folgende Frage vorgelegt:
Sind die Begriffe "zurückgelegte Versicherungszeiten"
und "vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegte
Versicherungszeiten" in Art 46 Abs 2 Buchstaben a und b
der Verordnung Nr 1408/71 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften dahin auszulegen, daß hierunter auch
solche gleichgestellte Zeiten iS des Art 1 Buchst r
der Verordnung fallen, die erst mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles beginnen können, zur Erzielung
einer angemessenen Rente aber - wie die deutsche
Zurechnungszeit iS des § 37 AVG - den bei Eintritt des
Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten
hinzuzurechnen sind?
Der EuGH hat mit Urteil vom 26. Juni 1980 (Rechtssache 793/79) auf die vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine "Zurechnungszeit", die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats zu den vor Eintritt des
Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten
hinzugerechnet wird, um die im Falle der Frühinvalidität
oder des vorzeitigen Todes des Versicherten gewährte
Leistung zu erhöhen, ist bei der Berechnung des
theoretischen Betrages nach Art 46 Abs 2 Buchst a,
nicht aber bei der Berechnung des tatsächlichen Betrages
nach Art 46 Abs 2 Buchst b der Verordnung Nr 1408/71
zu berücksichtigen.
Seiner Ansicht nach ist die Antwort vor allem unter Berücksichtigung der Regelung und Zielsetzung des Art 46 Abs 2 Buchst a und b EWG-VO zu suchen. Während Buchst a darauf abziele, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, habe Buchst b den Zweck, nur die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem Mitgliedstaat vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen. Berücksichtige man hierbei eine Zurechnungszeit, die keiner zurückgelegten tatsächlichen Versicherungszeit entspreche, so würde das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem durch Art 46 Abs 2 geschaffenen System unvereinbaren Weise einseitig und künstlich gestört.
Der Kläger hält auch nach dieser Entscheidung an seinem Begehren fest.
Er beantragt,
die vorinstanzlichen Urteile sowie die Bescheide der
Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihm ab Januar 1976 eine höhere Rente zu gewähren.
Zur Begründung hat er in der Verhandlung vor dem Senat nur noch geltend gemacht, daß die Rentenberechnung der Beklagten, die nach Art 45 Abs 1 EWG-VO die englischen Zeiten überhaupt nur "soweit erforderlich" zu berücksichtigen habe, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber jüngerer Personen mit kürzeren ausländischen Zeiten darstelle. Das Bedürfnis nach einer zweckmäßigen Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten berechtige den deutschen Rentenversicherungsträger nicht dazu, die ihm, dem Kläger, nach deutschem Recht zustehenden Rentenansprüche zu kürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Wie der EuGH in der eingeholten Vorabentscheidung zur Auslegung des Art 46 Abs 2 Buchst a und b EWG-VO für Recht erkannt hat, ist eine "Zurechnungszeit" iS des § 37 AVG nur bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Buchst a des Art 46 Abs 2, nicht aber bei der Berechnung des tatsächlich zu zahlenden Betrages nach Buchst b zu berücksichtigen. An diese Entscheidung ist der erkennende Senat gebunden. Die nach Maßgabe des Art 177 EWGV ergangenen Urteile des EuGH sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten staatlichen Gerichte bindend (EuGH, Urteil vom 24. Juni 1969, Rechtssache 29/68, Sammlung XV (1969), S 165, 178; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvL 6/77); dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Art 177 und 164 EWGV und überdies aus dem Begriff der "Vorabentscheidung" (so Groeben/Boeckh/Thiesing, Komm zum EWG-Vertrag, 2. Aufl, Anm V zu Art 177 EWGV).
Da im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich die Frage rechtlich zu klären ist, ob die - beim Kläger 199 Monate umfassende - Zurechnungszeit nach § 37 AVG in das pro-rata-temporis-Verhältnis iS von Art 46 Abs 2 Buchst b EWG-VO eingeht oder nicht, und in der genannten Vorabentscheidung der EuGH ohne Einschränkung diese Frage konkret verneint hat, erstreckt sich die Bindung hier auf den gesamten materiell-rechtlichen Streitstoff. Das hat zur Folge, daß der Kläger sowohl mit Einwänden gegen die Berechnung der ihm von der Beklagten gewährten deutschen Teilrente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr gehört werden kann wie mit Einwänden gegen die Entscheidung des EuGH selbst. Die in seinem Fall allein nach Art 46 Abs 2 Buchst a und b EWG-VO zu berechnende Rente - Art 45 der VO legt entgegen seiner Ansicht nur die Voraussetzungen für die Leistung fest - macht ohne die Berücksichtigung der Zurechnungszeiten innerhalb des Buchst b nur 8,82 vH des theoretischen Renten(jahres)betrages nach Buchst a aus. Für Januar 1975 waren das 8,82 vH von 11.270,66 DM oder monatlich 82,90 DM; mehr stand dem Kläger nicht zu.
An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand nichts zu ändern, daß eine solche Rentenberechnung zu einer "Ungleichbehandlung" führe; jüngere Versicherte mit kürzeren außerdeutschen Versicherungszeiten würden ungerechtfertigt bevorzugt. Sollte der Kläger mit diesem Argument auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Rahmen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften abzielen (vgl EuGHE 1976, 553 ff; 1977, 829 ff; EuGH NJW 1978, 478), dann könnte er schon deshalb nicht gehört werden, weil die Bindung an die gemäß Art 177 EWGV ergehenden Entscheidungen die höherrangigen Normen der Gemeinschaftsrechtsordnung einschließlich eines überstaatlichen Verfassungsrechtes der Europäischen Gemeinschaften mit einschließt; auch ein solcher Einwand kann daher gegenüber der Vorabentscheidung des EuGH vom 26. Juni 1980 nicht durchdringen.
Aber auch die Rüge einer Verletzung des im Grundgesetz -GG- (Art 3 Abs 1) enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatzes hält der Senat gegenüber dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht für zulässig. Zwar hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) ausgesprochen, solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten sei, daß das Gemeinschaftsrecht einen formulierten Katalog von Grundrechten enthalte, der dem Grundrechtskatalog des GG adäquat sei, sei nach Einholung der Entscheidung des EuGH (nach Art 177 EWGV) die Vorlage eines deutschen Gerichts an das BVerfG im Normenkontrollverfahren geboten. Hiervon ist derselbe Senat indessen später abgerückt. Im Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187) hat er entschieden, die Bindung des BVerfG an die Auslegung von Artikeln des EWG-Vertrages durch die Vorabentscheidung des EuGH im Ausgangsverfahren schließe es aus, diese Vorschriften für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Widerspruch zu dieser Vorabentscheidung auszulegen; dies würde gegen die Gewährleistungsfunktion der Art 177 und 164 EWGV verstoßen. Der letztgenannte Beschluß betraf zwar das primäre Gemeinschaftsrecht und hat für Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (wie die hier anzuwendende EWG-VO) noch offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit "die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 ff) weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen können"-; nach der Begründung des Beschlusses läßt sich jedoch ein Unterschied in der Behandlung von abgeleitetem im Vergleich zum primären Gemeinschaftsrecht nicht mehr einleuchtend begründen. Die Gewährleistungsfunktion der Art 177 und 164 EWGV muß sich auf die Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gleichermaßen erstrecken können, anderenfalls könnten die nach Maßgabe des Art 177 Abs 1 Buchst b iVm Abs 3 EWGV ergehenden Vorabentscheidungen ihre bindende Wirkung nicht umfassend entfalten.
Indessen kann der Senat unerörtert lassen, ob und inwieweit heute noch der erstgenannte Beschluß des BVerfG nach § 31 Abs 1 des BVerfG-Gesetzes für ihn bindend wäre. Die Rüge des Klägers vermag nämlich in jedem Falle einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG in der Sache nicht zu belegen. Daß die Berechnung des tatsächlich geschuldeten Rentenbetrages nach Art 46 Abs 2 Buchst b EWG-VO zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Höhe der jeweiligen Teilrente führen kann, folgt zum einen aus der Regelung des pro-rata-temporis-Verhältnisses selbst; zum anderen stellen sich solcherart unterschiedliche Ergebnisse deshalb ein, weil nur der deutsche und nicht auch der englische Versicherungsträger Zurechnungszeiten iS von § 37 AVG vergütet. Für beides bestehen jedoch sachlich einleuchtende Gründe, seien es die der gerechten Lastverteilung bzw solche des innerstaatlichen Sozialversicherungssystems.
Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); sie schließt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem EuGH mit ein.
Fundstellen