Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 05.11.1980 - 4 RJ 93/79

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknehmbarkeit von Bescheiden

 

Orientierungssatz

Der Rentenversicherungsträger ist bei der Rentenfeststellung an einen bindend gewordenen Bescheid über die Herstellung von Versicherungsunterlagen nach VuVO § 11 Abs 2 selbst dann gebunden, wenn der Rentenversicherungsträger bei der Herstellung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist (Anschluß an BSG vom 1970-11-25 12 RJ 518/68 = BSGE 32, 110) Der Versicherungsträger kann bindend gewordene Bescheide nach VuVO § 11 Abs 2 nur unter den besonderen Voraussetzungen des RVO § 1744 zurücknehmen (aufheben) (Anschluß an BSG vom 1970-11-25 12 RJ 518/68 = BSGE 32, 110)

 

Normenkette

VuVO § 11 Abs 2 Fassung: 1960-03-03; RVO § 1744 Fassung: 1953-09-03; SGB 10 § 45 Fassung: 1980-08-18; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.07.1979; Aktenzeichen L 16 Ar 358/78)

SG Würzburg (Entscheidung vom 27.06.1978; Aktenzeichen S 4 Ar 517/77)

 

Tatbestand

Der im Jahr 1909 im Gebiet des jetzigen Staates Jugoslawien geborene Kläger war lange Zeit jugoslawischer Staatsangehöriger. Er geriet 1941 in deutsche Kriegsgefangenschaft und lebt seitdem in Deutschland. Zunächst galt er als heimatloser Ausländer. Im Mai 1959 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 1961 beantragte der Kläger bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Wiederherstellung seiner Versicherungsunterlagen. Er gab ua an, er sei vom 2. März 1925 bis zum 10. April 1930 Streckenaufseher bei der jugoslawischen Eisenbahn gewesen und habe vom 16. April 1930 bis zum 16. Oktober 1931 in Jugoslawien Militärdienst geleistet. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt anerkannte mit Bescheid vom 21. August 1963 nach § 11 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) den ersten Zeitraum als auf fünf Sechstel gekürzte Beitragszeit und den zweiten Zeitraum als Ersatzzeit.

Im Jahr 1974 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersruhegeld. Die Beklagte entsprach mit Bescheid vom 6. Dezember 1974 dem Antrag, berücksichtigte bei der Berechnung aber nicht die anerkannten jugoslawischen Zeiten; insoweit verwies sie den Kläger auf eine "weitere Nachricht". Der Kläger erhob zunächst Klage, nahm diese aber wieder zurück.

Mit Bescheid vom 8. September 1977 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der in Jugoslawien zurückgelegten Zeiten bei dem Altersruhegeld ab.

Mit der Klage an das Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger beantragt, die "Versicherungszeiten vom 2. März 1925 bis 16. Oktober 1931 bei der Rente" zu berücksichtigen. Das SG hat mit Urteil vom 27. Juni 1978 den Bescheid der Beklagten vom 8. September 1977 geändert und die Beklagte "verpflichtet", die im Bescheid der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 21. August 1963 bereits bindend anerkannten Zeiten vom 2. März 1925 bis 10. April 1930 als Beschäftigungszeiten und vom 16. April 1930 bis 16. Oktober 1931 als Ersatzzeiten anzuerkennen und dem Rentenanspruch des Versicherten zugrundezulegen". Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Bescheid der Bundesbahn-Versicherungsanstalt sei rechtswidrig. Die Beklagte habe ihn nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurücknehmen dürfen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Das Berufungsgericht habe die Bindung der Beklagten durch den Bescheid vom 21. August 1963 nicht beachtet. Er, der Kläger, habe sich auf diesen Bescheid verlassen. Hätte er gewußt, daß die jugoslawischen Zeiten nicht angerechnet werden würden, dann hätte er "seine Alterssicherung von 1963 bis 1974 auf andere Weise ausbauen können". Er beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die

Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Sozialgerichts Würzburg vom 27. Juni 1978

als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unbegründet

zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die - zulässige - Revision des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. September 1977 ist, wie im Gegensatz zum Berufungsgericht festzustellen ist, rechtswidrig. Die im Bescheid der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vom 21. August 1963 anerkannten Zeiten sind auf das Altersruhegeld des Klägers anzurechnen.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Anrechnung der genannten Zeiten gründet sich auf den Bescheid vom 21. August 1963.

Der Versicherungsträger kann bindend gewordene Bescheide nach § 11 Abs 2 VuVO nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1744 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurücknehmen (aufheben). Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. November 1970 - 12 RJ 518/68 - (BSGE 32, 110, 112 = SozR Nr 1 zu § 11 VuVO) eindeutig und als Grundlage seiner Entscheidung ausgeführt. Ob er damit von der Tendenz des BSG, die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zuzulassen (vgl dazu Buss, Die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, DOK 1979, 225, 230), abgewichen ist, kann dahinstehen; denn ein Urteil, das die Rücknahme gerade von Bescheiden nach § 11 Abs 2 VuVO zuläßt, ist nicht bekannt.

Die Rücknehmbarkeit von Bescheiden der Versicherungsträger wird durch das insoweit am 1. Januar 1981 in Kraft tretende Sozialgesetzbuch 10 vom 16. August 1980 (BGBl I 1469), insbesondere durch dessen § 45 ohnehin neu geregelt, so daß die hier zu entscheidende Frage sich auch in Zukunft nicht mehr stellen wird.

Im Fall des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der früher anerkannten Zeiten vor. Der Bescheid der Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist bindend (unanfechtbar) geworden. Er bindet auch die Beklagte. Das ergibt sich aus Abs 3 des § 11 VuVO, der zwar erst durch die Verordnung vom 22. Dezember 1965 (BGBl I 2139) mit Wirkung vom 1. Juli 1965 eingeführt worden ist, aber für alle Versicherungsfälle nach dem 30. Juni 1965, dann aber auch für die vor dem 1. Juli 1963 ergangenen Bescheide gilt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 702 e, Stand: August 1978). Ein Fall des § 1744 RVO liegt, wie bereits das SG ausgeführt hat, eindeutig nicht vor; auch die Beklagte beruft sich nicht auf diese Vorschrift. Ob der Bescheid vom 21. August 1963 rechtswidrig gewesen ist oder nicht, braucht nicht erörtert zu werden.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656920

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

  (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren