Leitsatz (amtlich)
Der für den Nachlaß eines Unfallverletzten bestellte Nachlaßverwalter ist jedenfalls dann nicht berechtigt, das durch den Tod des Verletzten unterbrochene Verfahren über die Entschädigungsansprüche aufzunehmen, wenn ein Bezugsberechtigter im Sinne des RVO § 614 vorhanden ist.
Normenkette
RVO § 614 Fassung: 1924-12-15; SGG § 68 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 239
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 22. November 1956 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kaufmann H T in K war Inhaber eines bei der Beklagten versicherten Textileinzelhandels- und Maßschneidereiunternehmens. Er erlitt am 10. Mai 1952 gegen 12,30 Uhr einen Verkehrsunfall.
Die Entschädigungsansprüche lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. März 1953 ab, weil ihrer Meinung nach kein nach den Vorschriften der Unfallversicherung zu entschädigender Arbeitsunfall vorlag. Zur näheren Begründung führte sie aus: T habe nach seiner Angabe zunächst Fahrscheinblocks in einer Buchhandlung gekauft. Anschließend wolle er zur Bank gegangen sein, um Wechselgeld zu holen. Weil es dort zu voll gewesen sei, habe er davon Abstand genommen und sei zu der im Nachbarhaus gelegenen P-Lebensversicherungsanstalt gegangen, um die Prämie für die Lebens- und Unfallversicherung zu bezahlen, und anschließend zu dem im gleichen Hause befindlichen Finanzamt, um dort wegen der ihm und seiner Tochter zugestellten Einkommenssteuerbescheide vorzusprechen. In beiden Bescheiden seien Überzahlungen festgestellt gewesen; während die Überzahlung T in seinem Bescheid auf rückständige Umsatzsteuern verbucht worden sei, sei im Bescheid der Tochter angegeben gewesen, daß die Überzahlung durch Postscheck überwiesen werde. T habe jedoch nichts mehr erreichen können, da das Finanzamt um 12,00 Uhr Kassenschluß gehabt habe. Auf dem Rückweg sei der Verkehrsunfall eingetreten. Der fragliche Weg habe eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Das Bezahlen der Lebensversicherung diene ausschließlich persönlichen Interessen. Auch die die Einkommensteuer betreffenden Fragen seien nicht betriebsbedingt gewesen.
Die Berufung gegen diesen Bescheid ist vom Oberversicherungsamt (OVA.) S durch Urteil vom 1. September 1953 zurückgewiesen worden.
Die gegen dieses Urteil eingelegte weitere Berufung ist nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig übergegangen (vgl. § 215 Abs. 8 SGG).
Am 20. Juli 1954 hat der Prozeßbevollmächtigte des Kaufmanns H T, Rechtsanwalt T in K, mitgeteilt, sein Mandant sei am 6. Februar 1954 verstorben; seine Witwe und seine Tochter, die die gesetzlichen Erben seien, hätten die Erbschaft ausgeschlagen; soweit bisher erkennbar, werde der Fiskus Erbe sein.
Mit einem am 19. Juni 1956 beim LSG. eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt T unter Vorlegung einer Bestallungsurkunde angezeigt, daß Rechtsanwalt E K in K als Nachlaßverwalter für den Nachlaß des verstorbenen H T bestellt worden sei. Er hat unter Vorlegung einer Vollmacht des Rechtsanwalts K erklärt, daß er im Namen das Nachlaßverwalters den Rechtsstreit wieder aufnehme.
Durch Urteil vom 22. November 1956, in dem "Rechtsanwalt E K ... als Verwalter des Nachlasses des am 6. Februar 1954 verstorbenen Kaufmanns H T als Berufungskläger bezeichnet ist, hat das LSG. die Berufung gegen das Urteil des OVA. S zurückgewiesen.
Die Revision ist vom LSG. nicht zugelassen worden.
Gegen das Urteil, das Rechtsanwalt T am 20. März 1957 zugestellt worden ist, hat Rechtsanwalt K durch Schriftsatz vom 17. April 1957, der am 18. April 1957 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangen ist, Revision eingelegt und diese durch einen am 20. Mai 1957 beim BSG. eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil, das Urteil des OVA. Schleswig und den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1953 aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für den Unfall des Kaufmanns H T vom 10. Mai 1952 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
II
Die Revision ist in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden. Da das LSG. die Revision nicht zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und nicht über einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG entschieden hat, kann die Revision nur statthaft sein, wenn die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG gegeben sind.
Die Revision rügt als Verfahrensmangel, das LSG. habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) insofern mangelhaft erfüllt, als es davon abgesehen habe, die Tochter des verunglückten H T die Prokuristin I T zu vernehmen, und sich darauf beschränkt habe, die Angaben in dem von I T ausgefüllten Wege-Fragebogen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Diese Rüge ist berechtigt. Das LSG. hat zwar im dritten Absatz der Entscheidungsgründe ausgeführt: Wenn bei einem Weg, der aus rein privaten Gründen durchgeführt werde, gleichzeitig Tätigkeiten ausgeführt würden, die im betrieblichen Interesse lägen, so komme es entscheidend darauf an, ob diese Erledigungen im Gesamtrahmen des Weges als wesentlich anzusehen seien. (Vgl. hierzu auch BSG. 3 S. 240).
Wie sich aus den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt, hat das LSG. jedoch entscheidendes Gewicht darauf gelegt, welche der verschiedenen Besorgungen der "wesentliche Grund" dafür gewesen sei, daß der Kaufmann T den unfallbringenden Weg überhaupt angetreten habe. Das LSG. hat ausdrücklich die Angaben der Tochter in dem Fragebogen über den Zweck des Weges als "entscheidend" bezeichnet und hervorgehoben, sie habe eindeutig angegeben, ihr Vater habe den Weg unternommen, um eigene Besorgungen zu erledigen und die Versicherung zu bezahlen. Dabei hat das LSG. nicht ausreichend berücksichtigt, daß die im Verfahren vor dem LSG. ausdrücklich als Zeugin angebotene I T mit dem Ausdruck "eigene Besorgungen" möglicherweise auch die Tätigkeiten gemeint hat, die - auch nach der Auffassung des LSG. - den versicherten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Außerdem sind die Angaben im Wege-Fragebogen zu kurz, um ohne nähere Erläuterungen die Schlußfolgerung zu rechtfertigen, daß das Bezahlen der nur neben den "eigenen Besorgungen" an zweiter Stelle erwähnten Versicherungsprärie der entscheidende Anlaß war. Das LSG. hätte sich deshalb auch von seinem Rechtsstandpunkt aus gedrängt fühlen müssen, die als Zeugin benannte I T zu näheren Erläuterungen zu veranlassen. Dieser Mangel ist auch für das Urteil des LSG. wesentlich; denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG. in der von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidenden Frage, was der ausschlaggebende Anlaß für das Antreten des Weges war, nach einer Vernehmung der Zeugin T zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Die Revision ist somit statthaft.
Bevor der Senat jedoch die Entscheidung des LSG. in der Sache selbst nachprüfen konnte, war von Amts wegen zu prüfen, ob der Revisionskläger in seiner Eigenschaft als Nachlaßverwalter berechtigt war, das durch den Tod des Kaufmanns T unterbrochene Verfahren (vgl. § 68 SGG, § 239 ZPO) weiterzuführen.
Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen sich ergibt, ob diese Frage vom LSG. geprüft worden ist und - gegebenenfalls - auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen sie bejaht worden ist. Der Revisionskläger ist auf Grund seiner Befugnisse als Nachlaßverwalter (vgl. §§ 1984, 1985 BGB) für den Nachlaß des Kaufmanns T nur berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, die auf Grund erbrechtlicher Vorschriften Bestandteil des Nachlasses geworden sind. Er kann infolgedessen beim Tode des Erblassers anhängig gewesene Verfahren nur dann weiterbetreiben, wenn sie zum Nachlaß gehörende Ansprüche betreffen. Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen jedoch nach § 614 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einer Sonderrechtsnachfolge, die der erbrechtlichen Universalnachfolge (vgl. §§ 1922 ff. BGB) vorgeht und von ihr unabhängig ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26.2.1957 - 2 RU 139/54 - SozR. SGG § 68 Bl. Da. 1 Nr. 1; vgl. auch Staudinger, Komm. z. BGB, 11. Aufl. § 1922 Anm. 209). Infolgedessen können derartige Ansprüche nur dann erbrechtlichen Vorschriften folgend Bestandteil des Nachlasses werden, wenn keine Bezugsberechtigten im Sinne des § 614 RVO vorhanden sind. Nur in diesem Falle ist der Revisionskläger berechtigt, das unterbrochene Verfahren weiterzubetreiben.
Da hierüber vom LSG. keine Feststellungen getroffen worden sind, hat der Senat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das LSG. zurückverwiesen.
Dem Antrag des Revisionsklägers, die Sache zu vertagen, damit er versuchen könne, bis zu dem neuen Termin eine Abtretungserklärung der etwaigen Bezugsberechtigten beizubringen, hat der Senat nicht entsprochen, weil eine derartige nachträglich eingetretene Tatsache im Revisionsverfahren nicht hätte berücksichtigt werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen