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BSG Urteil vom 01.10.1963 - 7 RV 534/61

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Orientierungssatz

Anhörung nach § 72 Abs 2 SGG - Sachaufklärungspflicht:

1. § 72 Abs 2 SGG ist eine Kannvorschrift. Sie eröffnet keinen Rechtsanspruch des nicht prozeßfähigen Beteiligten auf Anhörung.

2. Bei der Beurteilung einer medizinischen Frage darf das Gericht von der Anhörung eines Sachverständigen nur absehen, wenn es die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und darlegt, worauf diese beruht, ansonsten muß es Beweisanträgen der Beteiligten folgen.

 

Normenkette

SGG § 72 Abs. 2 Fassung: 1958-08-23, § 103 Fassung: 1958-08-23, § 128 Fassung: 1958-08-23

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 10.03.1961)

SG Berlin (Entscheidung vom 05.08.1959)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10. März 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Bei dem 1899 geborenen Kläger, der bis 1929 Berufssoldat gewesen war, hatte das Versorgungsamt (VersorgA) Insterburg nach dem Ausscheiden aus der Reichswehr 1933 einen "Magenkatarrh mit Säuremangel" als Versorgungsleiden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. anerkannt. Der damalige Bescheid enthielt den ausdrücklichen Zusatz "Gesundheitsstörung während der mehr als achtjährigen Dienstzeit (§ 2, 2 des Wehrmachtsversorgungsgesetzes - WVG - vom 4. August 1921 - RGBl I 993 - idF der Bekanntmachung vom 19. September 1925 - RGBl I 349 -)". Die seinerzeit für den Kläger errechnete Versorgungsrente wurde ihm nur zu einem Drittel gewährt, weil er mit Anstellungsschein Aufnahme in den öffentlichen Dienst gefunden hatte. Nach späterem mehrjährigem Aufenthalt in einer Heilanstalt wegen Geisteskrankheit wurde der Kläger nach Aufhebung seiner Entmündigung neuerdings 1942 eingezogen und erlitt seinen Angaben zufolge 1944 und 1945 Verwundungen. Von 1953 bis 1955 war er in der Ostzone inhaftiert. Nach seiner Flucht und Notaufnahme in West-Berlin beantragte er Beschädigtenversorgung wegen

1. Magenleiden,

2. Verlustes des rechten Auges nach Granatsplitterverletzung,

3. Brandwunden an der Brust und Kreislaufstörungen durch Feindeinwirkung,

4. Nasenbruches, Stirnverletzung und Eindrückung von 2 Rippen links als Folge von Mißhandlungen in der Haft des Sicherheitsdienstes.

Das VersorgA erkannte mit Bescheid vom 19. Dezember 1956 folgende Gesundheitsstörungen mit einer MdE um 50 v. H. als Schädigungsfolgen an:

1. Magenschleimhautschwund und Salzsäuremangel des Magensaftes,

2. geringe, nicht entstellende Narben der linken Stirnseite und auf der rechten Oberlippe,

3. Beschädigung und Verlust der Zähne 2, 3 und 4 oben links und rechts,

4. Augapfelschrumpfung und Erblindung rechts,

5. Pulvereinsprengungen und oberflächliche Narben über dem Brustbein.

Es versagte jedoch, wegen der entgegenstehenden Beurteilungen der Versorgungsärzte, die Anerkennung hinsichtlich der Herzmuskelschädigung sowie der Rippenfellverschwartung und Rippendeformierung nach Mißhandlungen.

II. Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 30. April 1958) begehrte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) eine Erhöhung des Grades der MdE für die anerkannten Schädigungsfolgen sowie die zusätzliche Anerkennung eines Herzleidens.

Während des Klageverfahrens erließ das VersorgA unter dem 30. Oktober 1958, gestützt auf § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VerwVG), einen Berichtigungsbescheid, durch den es die Anerkennung von "Magenschleimhautschwund und Salzsäuremangel des Magensaftes" als Schädigungsfolge widerrief und die Gesamt-MdE des Klägers für die danach noch als Versorgungsleiden zu entschädigenden sonstigen Gesundheitsstörungen auf 30 v. H. herabsetzte. Zur Begründung dieses Berichtigungsbescheides berief es sich darauf, daß die Magenschädigung des Klägers nach § 2 Abs. 2 WVG nur als " während der Dienstzeit" eingetreten anerkannt gewesen sei. Das stelle keine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dar, die nach § 85 BVG im Wege der Umanerkennung als rechtsverbindlich zu übernehmen wäre. Dieser Verwaltungsakt, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben hatte, ohne daß hierüber eine Verwaltungsentscheidung erging, war gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vor dem SG beschränkte der Kläger sodann seine Anträge darauf, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verurteilen, ein Herzleiden als weiteres Versorgungsleiden mit einem dem Leidenszustand entsprechenden Grad der MdE um wenigstens 50 v. H. anzuerkennen. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 5. August 1959).

III. Im Berufungsverfahren wurde, nachdem der Kläger zunächst selbst als Beteiligter aufgetreten war, durch Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) vom 6. Januar 1961 der Verwaltungsinspektor a. D. Gerhard F in Berlin-Neukölln nach § 72 Abs. 1 SGG zum besonderen Vertreter des Klägers bestellt, da das Gericht auf Grund fachärztlichen Gutachtens Prozeßunfähigkeit annahm. Der Vertreter genehmigte die bisherige Prozeßführung des Klägers und beantragte, unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger

1. über den 30. November 1958 hinaus für "Magenschleimhautschwund und Salzsäuremangel des Magensaftes" Versorgung zu gewähren,

2. ein Herzleiden als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und

3. ihm für die im Bescheid vom 19. Dezember 1956 anerkannten und die neu anzuerkennenden Gesundheitsstörungen Versorgung nach einem Gesamtgrade der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ab 1. Dezember 1958 zu gewähren.

Die Berufung wurde durch Urteil des LSG vom 10. März 1961 zurückgewiesen. Was das Herzleiden des Klägers anbelange, so sei eine ursächliche Beziehung zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem Wehrdienst oder der Inhaftierung nach den übereinstimmenden und überzeugenden Auffassungen der ärztlichen Sachverständigen, deren Gutachten sich das LSG anschließe, ausgeschlossen. Bei dem am Herzen des Klägers bestehenden Krankheitsbild handele es sich vielmehr um den Ausdruck einer Arteriosklerose der Herzkranzgefäße, die als anlage- und altersbedingt anzusprechen sei und sich mit zunehmendem Alter weiter entwickelt habe. Der Anspruch des Klägers auf weitere Anerkennung des Magenschleimhautschwundes mit Salzsäuremangel des Magensaftes sei ebenfalls unbegründet. Gemäß § 41 VerwVG könnten Bescheide über Rechtsansprüche zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten durch neue Bescheide dann geändert oder aufgehoben werden, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt des Erlasses außer Zweifel stehe (zu vgl. BSG vom 24. August 1960 - 9 RV 830/57 -). Demgemäß sei die Versorgungsbehörde zu einer Aberkennung der im Bescheid vom 19. Dezember 1956 zunächst anerkannten Magenbeschädigung berechtigt gewesen. Nach dem Bescheid des VersorgA Insterburg aus dem Jahre 1934 sei das Magenleiden, nicht wie das VersorgA damals angenommen hatte, als echte Dienstbeschädigung, sondern nur als eine Gesundheitsstörung anerkannt gewesen, die lediglich in zeitlichem, nicht aber in ursächlichem Zusammenhang mit dem Kriegsdienst gestanden hätte. In dem genannten Bescheid sei ausdrücklich vermerkt gewesen, daß sich dieser allein auf § 2 Abs. 2 WVG stütze. Eine solche Entscheidung sei jedoch nicht, wie die Versorgungsbehörden seinerzeit angenommen hatten, nach § 85 BVG als rechtsverbindlich bei der Umanerkennung zu übernehmen; also sei man bei der Anerkennung vom 19. Dezember 1956 von einem tatsächlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Bescheid sei aber infolge dieser unrichtigen Annahme nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich unrichtig gewesen, weil eine nach § 85 BVG zu übernehmende Anerkennung nach dem neuen Versorgungsrecht überhaupt nicht vorlag. Voraussetzung hierfür sei, daß nach den bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften eine Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsstörungen mit einem schädigenden Vorgang des § 1 BVG getroffen war. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall gewesen, was eindeutig die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 WVG erweise. Unter Verkennung des § 85 BVG habe fälschlicherweise seinerzeit die Versorgungsverwaltung die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung für ausgeschlossen gehalten. Alsdann sei aber die Berichtigung des ursprünglichen Anerkennungsbescheides nach § 41 VerwVG zulässig. Revision wurde nicht zugelassen.

IV. Der Kläger hat gegen das am 18. April 1961 zugestellte Urteil am 16. Mai Revision eingelegt und diese - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG - am 17. Juli 1961 begründet.

Gerügt wird ua, daß der Kläger trotz seines Verlangens nicht selbst vor dem Berufungsgericht gehört wurde (§ 72 Abs. 2 SGG), daß die Aufklärungspflicht verletzt (§§ 103, 106 SGG) und daß das Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten worden sei (§ 128 SGG). Wäre der Kläger persönlich gehört worden, hätte er weitere sachdienliche Angaben beibringen, zB einen bestimmten Arzt als Gutachter benennen können (§ 109 SGG); das sei in der ersten Instanz wegen seiner damals bereits bestehenden Prozeßunfähigkeit unterblieben. Bezüglich des vom Kläger geltend gemachten Magenleidens hätte geprüft werden müssen, ob nicht der Kausalzusammenhang zumindest im Sinne der Verschlimmerung gegeben sei. Ebenso könne die Herzschädigung durch das Magenleiden beeinflußt und verschlimmert worden sein. Die besondere Betroffenheit des Klägers aus den Schädigungsfolgen durch dauernde Schmerzen und seelische Begleiterscheinungen sei bei der Bemessung der MdE nicht beachtet worden. Ohne zu allen diesen offenen medizinischen Fragen erfahrene Fachärzte zu hören, hätte das Berufungsgericht die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs der Magenschädigung und des Herzschadens mit den Ereignissen während des Kriegsdienstes und der Inhaftierung nicht verneinen dürfen. Überdies sei der Berichtigungsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 1958 bezüglich der Magenschädigung nicht nach § 41 VerwVG zulässig gewesen, weil die Versorgungsverwaltung im Zeitpunkt des Erlasses ihres ursprünglichen Anerkennungsbescheides vom 19. Dezember 1956 von seiner tatsächlichen und rechtlichen Richtigkeit überzeugt war und somit auch dessen Bindungswirkung nach § 77 SGG einem Widerruf entgegenstehe.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 10.3.1961 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5.8.1959 dahingehend abzuändern, daß die Verwaltungsvorentscheidungen einschl. des Berichtigungsbescheides vom 30.10.1958 abgeändert bzw. aufgehoben werden und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger

1. über den 30.11.1958 hinaus für "Magenschleimhautschwund und Salzsäuremangel des Magensaftes"

Versorgung zu gewähren,

2. ein Herzleiden als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und

3. ihm für die im Bescheid vom 19.12.1956 anerkannten und die neu anzuerkennenden Gesundheitsstörungen Versorgung nach einem Gesamtgrad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 70 v. H. ab 1.12.1958 zu gewähren,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 10.3.1961 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen.

Er bestreitet sowohl Mängel im Verfahren des Berufungsgerichts als auch eine Verletzung der Kausalitätsnorm. Der Berichtigungsbescheid vom 30. Oktober 1958 sei rechtmäßig nach § 41 VerwVG ergangen: ihm stehe § 77 SGG nicht entgegen.

V. Da die Revision vom LSG nicht zugelassen wurde, ist sie nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG gerügt wird und auch vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; BSG 1, 150) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).

Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Was zunächst die Formalien der Revision betrifft, so sind zur Vertretung des Klägers vor dem BSG nach der Vollmachtsurkunde vom 15. Mai 1961

1. Herr H R,

2. Herr G F

vom Bund hirnverletzter Kriegs- und Arbeitsopfer e. V., Berlin, jetzt Block Deutscher Hirnbeschädigter e. V., Sitz Berlin, bevollmächtigt. Beide Amtsträger dieser Kriegsbeschädigtenorganisation sind zufolge der beim Bundessozialgericht (BSG) vorhandenen Unterlagen (Zeugnis des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg, Satzung) zur Vertretung nach § 166 Abs. 2 SGG befugt. Die Revisionsschrift ist von H R, die Revisionsbegründungsschrift von G F unterschrieben. Schriftliche Vollmacht im Sinne des § 73 SGG hatte für beide Vertreter der vom LSG für den prozeßunfähigen Kläger durch Beschluß vom 6. Januar 1961 als besonderer Vertreter bestellte G F erteilt. Daß dieser mit einem der beiden zugelassenen Prozeßvertreter personengleich ist, ändert nach Auffassung des Senats nichts an seiner Vertretungsbefugnis nach § 166 Abs. 2 SGG. Infolgedessen ergeben sich gegen die von G F handschriftlich unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift vom 15. Juli 1961 keine rechtlichen Bedenken.

VI. Die Rüge, daß der Kläger selbst vor dem Berufungsgericht nicht gehört wurde, greift nicht durch. § 72 Abs. 2 SGG ist eine Kannvorschrift. Sie eröffnet keinen Rechtsanspruch des Betroffenen (Peters/Sautter/Wolff, Komm. z. SGb Anm. 2 zu § 72). Somit liegt darin, daß das LSG von der Möglichkeit, den nicht prozeßfähigen Beteiligten selbst zu hören, nicht Gebrauch gemacht hat, jedenfalls kein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; denn es ist nicht erweislich, daß das Ermessen insoweit willkürlich ausgeübt oder sonstwie von sachfremden Motiven beeinflußt wurde. Das rechtliche Gehör nach § 62 SGG aber war dadurch sichergestellt, daß es dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten Vertreter des Klägers ausweislich der Gerichtsakten, insbesondere der Sitzungsniederschrift, gewährt worden ist.

Mit Recht wird vom Kläger indessen die unvollständige Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG gerügt. Dieses hat zwar - entgegen der Auffassung des Klägers - den Rahmen der zulässigen richterlichen Freiheit in der Beweiswürdigung nicht verletzt, soweit es sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. L vom 29. Juni 1956, der feststellte, daß der beim Kläger vorhandene essentielle Bluthochdruck und die Herzmuskelschädigung weder durch den Wehrdienst noch durch die Inhaftierung verursacht oder verschlimmert worden sind, in der Beurteilung anschloß. Da der Kläger jedoch auch im Berufungsverfahren wiederholt das - ihn angeblich besonders beschwerende - Magenleiden geltend machte und für dessen kausale Entstehung oder aber zumindest Verschlimmerung im Kriegsdienst und (oder) während der sowjetzonalen Inhaftierung Beweismittel (Zeugen) angab (vgl. Bl. 55, 58, 59, 65, 66 der Gerichtsakten), hätten sich die Vorderrichter nicht damit begnügen dürfen, die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides der Versorgungsverwaltung vom 30. Oktober 1958 zu erörtern - was im übrigen zutreffend geschehen ist - sondern sie hätten sich gedrängt fühlen müssen, bezüglich des Magenleidens Sachverständige zu hören oder ein ausführliches fachärztliches Gutachten einzuholen. Dazu hätte schon deshalb sachlich besonderer Anlaß bestanden, weil der Kläger vordem bezüglich seines Magen- und Verdauungstraktes im Verfahren noch nicht speziell untersucht worden war. Zudem hatte der Kläger zu den Versorgungsakten (Bl. 125), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, während des Berufungsverfahrens ein ärztliches Attest des Dr. med. G R, Berlin, vom November 1959 folgenden Inhalts eingereicht:

"Herr G K geb. 99, wohnhaft Berlin NW 21,

ist hier wegen chron. Magenschleimhautschwunds, als anerkannte Wehrbeschädigung, in Behandlung. Außer der laufend notwendigen ärztlichen und medikamentösen Versorgung ist er ständig auf eine entsprechende strenge Magendiät angewiesen."

Diese ärztliche Bescheinigung ließ im Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen des Klägers und seinen wiederholten Beweisangeboten jedenfalls nicht unter Abstellung auf eigene Sachkunde des Gerichts die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Hinblick auf das Magenleiden ausschließen (vgl. SozR zu § 128 SGG Bl. Da 19 Nr. 45). Es erscheint nicht nur möglich, daß zu den bisher als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen als neues Leiden der Magenschaden hinzugetreten ist, sondern es ist auch nicht ausschließbar, daß die alten Magenbeschwerden vor 1933, für die bislang ein ursächlicher Zusammenhang nicht bindend anerkannt war, sich in oder nach dem erneuten Militärdienst oder aber während der Haft über eine bloße Schadensanlage hinaus im Sinne der für das Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm verschlimmert haben. Jeder dieser beiden Faktoren könnte bewirken, daß in den Verhältnissen, die zuvor für die Feststellung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 62 Abs. 1 BVG). Die weitere Sachaufklärung hätte ferner schließlich auch in Ansehung des § 30 BVG sowie gegebenenfalls des § 89 BVG (Härteausgleich) von Bedeutung sein können.

VII. Die §§ 103 und 128 SGG sind daher verletzt. Damit wird die Revision des Klägers nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG statthaft.

Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Es ist zudem sachlich begründet, da zumindest die Möglichkeit besteht, daß das LSG bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Infolgedessen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts zu einer abschließenden Entscheidung nicht ausreichen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Dem LSG bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375259

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