Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 28.06.1988 - 2 BU 194/87

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Würdigung von Sachverständigengutachten

 

Orientierungssatz

1. Das Gericht ist grundsätzlich in der Würdigung der Sachverständigengutachten frei und kann auch ohne Einholung eines Obergutachtens von ihnen abweichen. Dabei hat sich jedoch das Gericht mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, eingehend auseinanderzusetzen.

2. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken.

 

Normenkette

SGG § 128 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 11.11.1987; Aktenzeichen L 2 U 117/87)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, in seinem Klageantrag näher bezeichnete Gesundheitsstörungen am rechten Kniegelenk als Folgen eines Arbeitsunfalls vom 11. Januar 1984 festzustellen und ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH zu zahlen, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 10. August 1984; Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 30. Oktober 1986 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 11. November 1987).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) verletzt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach freier, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung des Gerichts) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht des LSG) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung muß nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Eine Verletzung der dem LSG nach § 103 SGG obliegenden Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor. Das LSG brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, ein "Obergutachten" einzuholen. Das Gericht ist grundsätzlich in der Würdigung der Sachverständigengutachten frei und kann auch ohne Einholung eines Obergutachtens von ihnen abweichen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 244o II mwN). Dabei hat sich jedoch das Gericht mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, eingehend auseinanderzusetzen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 128 Anm 2 Buchst b, bb, S II/142). Das ist hier geschehen. Das LSG hatte sich mit sämtlichen eingeholten Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, daß und warum es den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R.      /Oberarzt Dr. W.   , Abteilung Orthopädie der chirurgischen Universitätsklinik F.      , gefolgt ist. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (Peters/Sautter/Wolff, aaO). Diese Voraussetzungen sind weder dem Vortrag des Beschwerdeführers noch dem Inhalt der vorliegenden Akten zu entnehmen. Hierzu trägt der Kläger sinngemäß lediglich vor, ein Obergutachten mit entsprechend beizuziehenden Videofilmen würde ergeben, daß die Meinung der Ärzte des Klinikums F.       unzutreffend sei. Darüber hinaus sind grobe Mängel oder Widersprüchlichkeiten dieser Gutachten, auf denen sich die Entscheidung des LSG stützt, nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647093

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Sozialgerichtsgesetz / § 128 [Entscheidung nach freier Überzeugung]
Sozialgerichtsgesetz / § 128 [Entscheidung nach freier Überzeugung]

  (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.  (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren