Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz eines Schülers beim Kauf eines Pausenbrots
Orientierungssatz
Die Frage, ob auch ein Schüler nur auf einem während der Pause unternommenen Weg zum Lebensmitteleinkauf unter Versicherungsschutz steht oder ob bei einem Schüler, dem das Verlassen des Schulgebäudes in Pausenzeiten und Freistunden regelmäßig untersagt ist, Versicherungsschutz auch bei einem unmittelbar vor Schulbeginn getätigten Einkauf besteht, keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie revisionsgerichtlich bereits geklärt ist.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 550 Abs 1; SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Gründe
Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr Entschädigung für die Folgen eines Unfalls zu gewähren, den sie als zwölfjährige Schülerin am 17. September 1981 erlitten hat, im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben (ablehnender Bescheid des Beklagten vom 27. November 1981; zusprechendes Urteil des Sozialgerichts -SG- Mainz vom 21. Juni 1982; die Klage abweisendes Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 2. November 1983).
Die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Kreis Birkenfeld (AOK) hat als Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die AOK ist durch das SG dem Verfahren gemäß § 75 Abs 1 SGG beigeladen worden aufgrund ihres Vorbringens, für die Klägerin nach § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Rahmen der Familienkrankenhilfe Krankenpflegekosten tragen und an den Beklagten für die Zeit vor der Ablehnung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin Ersatz leisten zu müssen. Als demgemäß "einfach" Beigeladene kann sie zwar selbständig Rechtsmittel einlegen, jedoch keine abweichenden Sachanträge stellen (s § 75 Abs 4 iVm Abs 1 SGG; BSGE 8, 291, 292; 18, 131, 132). Der Senat geht zugunsten der Beigeladenen davon aus, daß sie in den Vorinstanzen nicht (nur) - unzulässig (s BSG SozR 1500 § 75 Nr 2) - einen eigenen Klageanspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen geltend gemacht, sondern sich mit dem zuletzt (in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG) allein noch gestellten Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten innerhalb der Grenzen des von der Klägerin erhobenen Entschädigungsantrags gehalten hat und nur insoweit die Revisionszulassung erstrebt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beigeladene wirft mehrere Fragen auf, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimißt. Sie geht insoweit zutreffend davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO auf Wegen bestehen kann, die im Zusammenhang mit einer Arbeitspause vom Ort der Tätigkeit aus zur Besorgung von Nahrungsmitteln zum Verzehr auf der Arbeitsstätte unternommen werden (s BSGE 12, 254, 255; BSG SozR 2200 § 550 Nrn 24, 28 und 54; BSG Urteile vom 30. Oktober 1968 - 2 RU 122/66 - BB 1969, 1271 und vom 29. Juni 1971 - 2 RU 117/69 - Die Leistungen 1972, 218). Für grundsätzlich hält sie die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall die Erforderlichkeit der Nahrungsaufnahme zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen ist oder ob es ausreicht, daß die Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr während der Arbeitszeit bestimmt sind. Ferner ist es nach ihrer Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Einkauf von Nahrungsmitteln schon dann zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist, wenn die Nahrungsaufnahme generell erforderlich ist, um die Arbeits- bzw Schulzeit durchzustehen, oder ob darüber hinaus zu berücksichtigen ist, ob der konkrete Einkauf dadurch hätte vermieden werden können, daß mitgebrachte oder an der Arbeitsstätte einzukaufende Nahrungsmittel hätten verzehrt werden können. Diese Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind (s Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 68 ff). Wie die Beigeladene in der Beschwerdebegründung nicht verkennt, kommt nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) zur Abgrenzung von unversicherten Vorbereitungshandlungen Versicherungsschutz beim Besorgen von Nahrungsmitteln zum Verzehr am Arbeitsplatz nur auf Wegen in Betracht, die im Zusammenhang mit einer Arbeitspause von der Arbeitsstätte aus zurückgelegt werden. Hinsichtlich dieser revisionsgerichtlich geklärten Frage wird eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht dargelegt. Zur Klärung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen über die konkrete oder generelle Notwendigkeit des Lebensmitteleinkaufs in solchen Fällen kann es aber durch die Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im angestrebten Revisionsverfahren nicht kommen, weil es hierfür an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Die Klägerin hat den Unfall nicht auf einem im Zusammenhang mit einer Pause von der Schule aus angetretenen Weg, sondern bereits vor Schulbeginn erlitten.
Die Beigeladene meint zwar, es sei außerdem von grundsätzlicher Bedeutung, ob auch ein Schüler nur auf einem während der Pause unternommenen Weg zum Lebensmitteleinkauf unter Versicherungsschutz stehe oder ob bei einem Schüler, dem das Verlassen des Schulgebäudes in Pausenzeiten und Freistunden regelmäßig untersagt ist, Versicherungsschutz auch bei einem unmittelbar vor Schulbeginn getätigten Einkauf bestehe. Diese Frage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie revisionsgerichtlich bereits geklärt ist. Das BSG hat wiederholt entschieden, daß auch bei Schülern die allgemeinen, bei der Beurteilung von Wegeunfällen zu beachtenden Grundsätze gelten (s BSG SozR 2200 § 550 Nrn 52 und 54), und es dementsprechend in seinem die Schülerunfallversicherung betreffenden Urteil vom 19. Mai 1983 (SozR aaO Nr 54) darauf abgestellt, daß zur Abgrenzung von unversicherten Vorbereitungshandlungen auch in der Schülerunfallversicherung als Teil der allgemeinen Unfallversicherung beim Lebensmitteleinkauf Versicherungsschutz nur für Wege in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit einer Pause oder Freistunde von der Schule aus unternommen werden. Neue einschlägige, bisher nicht beachtete Gesichtspunkte, insbesondere gewichtige Stimmen im Schrifttum, aus denen trotz der revisionsgerichtlichen Klärung eine grundsätzliche Bedeutung insoweit hergeleitet werden könnte (s Weyreuther aaO RdNr 66 mN), sind mit der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde ist danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen