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BSG Beschluss vom 26.05.2023 - B 4 AS 42/23 AR

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Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 24.02.2023; Aktenzeichen L 7 AS 41/22)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.12.2021; Aktenzeichen S 26 AS 370/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2023 - L 7 AS 41/22 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 14.4.2023 beim BSG eingegangene Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 14.3.2023 zugestellten Urteil des LSG vom 24.2.2023 wendet, ist unzulässig.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das von der Klägerin persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745041

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