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BSG Beschluss vom 26.02.2020 - B 5 RE 9/19 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.05.2019; Aktenzeichen L 9 R 560/16)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 17.08.2016; Aktenzeichen S 47 R 460/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Mai 2019 zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung des Landessozialgerichts kann nunmehr mit der Revision angefochten werden.

Die Revision muss von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nr. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nr. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Revision ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. In der Revisionsschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundessozialgericht eingehen.

Anschriften:

bei Brief und Postkarte

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen

34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

Telefax-Nummer:

0561-3107475

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I 3803) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) abgerufen werden.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für das Revisionsverfahren kann Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden. Die Bewilligung richtet sich nach den in § 73a des Sozialgerichtsgesetzes i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung genannten Voraussetzungen.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist beim Bundessozialgericht schriftlich, in elektronischer Form (s.o.) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Ihm sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen, Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu muss das für die Erklärung durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Formular benutzt werden.

Dieses amtliche Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Schreibwarenhandel und bei jedem örtlichen Gericht erhältlich; es wird auf Anforderung auch vom Bundessozialgericht übersandt. Es kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bundessozialgericht.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Revision begehrt, so müssen der Antrag und die genannte Erklärung innerhalb der Frist für die Einlegung der Revision von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundessozialgericht eingehen.

Der Revisionsschrift und allen folgenden Schriftsätzen soll je eine Abschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Darüber hinaus wird um Beifügung von zwei weiteren Abschriften gebeten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13729580

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