Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 11.11.2021; Aktenzeichen S 37 AS 232/17) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 19.12.2023; Aktenzeichen L 7 AS 646/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2023 - L 7 AS 646/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Alg II wegen des Bezugs einer Altersrente der Russischen Föderation. SG und LSG sind davon ausgegangen, dass die Klägerin grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat, dass sie eine Altersrente der Russischen Föderation bezieht. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden materiell-rechtlichen Fragen zum Leistungsausschluss nach§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II sind durch die Rechtsprechung des BSG(vglBSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 11/21 R - BSGE 135, 181 = SozR 4-1300 § 105 Nr 9;BSG vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 10/21 R ) , der sich das LSG angeschlossen hat, geklärt. Soweit das LSG von einer grob fahrlässigen Mitteilungspflichtverletzung ausgegangen ist, beruht dies auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und wirft ebenfalls keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) .
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) . Schon grundsätzlich kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag wurde im vorliegenden Verfahren nicht gestellt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das LSG nach Anhörung der Klägerin gemäß § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat.
S. Knickrehm |
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Neumann |
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Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16444015 |