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BSG Beschluss vom 20.07.1988 - 12 BK 27/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Nationalgeschädigter. Nachentrichtungsrecht

 

Orientierungssatz

Diejenigen, welche unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden sind (sogenannte Nationalgeschädigte), sind keine Verfolgten iS des BEG. Demnach bedarf die Frage, ob Nationalgeschädigte zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen berechtigt sind, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 1; BEG § 1; WGSVG § 14

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.11.1987; Aktenzeichen L 2 J 38/85)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach Art 16 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit -DVDASVA- vom 21. Juni 1978 (BGBl 1979 II S 567) sind Personen, die Verfolgte im Sinne des deutschen Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) sind, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt. Verfolgter ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs 1 BEG, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Hierzu und zu den in § 1 Abs 2 BEG gleichgestellten Personen gehört die Klägerin nicht. Für sie kommt nur in Betracht, daß sie iS des Art VI Nr 1 Abs 1 Satz 1 BEG-Schlußgesetz unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden ist (sog Nationalgeschädigte). Diese Geschädigten sind keine Verfolgten iS des BEG und damit auch nicht der oben genannten Abkommensbestimmung. Das BEG unterscheidet eindeutig zwischen den aus bestimmten, oben genannten Gründen "durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Verfolgten" (§ 1 Abs 1 BEG) und den "unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigten" (Art VI Nr 1 Abs 1 Satz 1 BEG-Schlußgesetz). Diese gesetzliche Unterscheidung läßt es, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat (SozR 2200 § 1251 Nr 14), nicht zu, unter den Verfolgten iS des BEG auch die Nationalgeschädigten zu verstehen. Das gilt auch für Art 16 DVDASVA, der sich im Wortlaut an die Begriffsbestimmungen des BEG anlehnt. Auch in der Denkschrift zur DVDASVA heißt es lediglich, daß Art 16 "für Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes" eine Regelung zur Nachentrichtung von Beiträgen enthalte (BT-Drucks 8/2435 S 11).

Hiernach bedarf die Frage, ob Nationalgeschädigte zur Nachentrichtung nach Art16 DVDASVA berechtigt sind, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie ist vielmehr nach Ansicht des Senats eindeutig zu verneinen.

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663867

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