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BSG Beschluss vom 18.04.1958 - 10 RV 1035/56

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Leitsatz (amtlich)

Die Rüge, daß die Vorschriften über das Verfahren der Widerspruchsstelle ( SGG § 84) verletzt seien, betrifft nicht einen "Mangel des Verfahrens" im Sinne des SGG § 162 Abs 1 Nr 2.

 

Normenkette

SGG § 84 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 14. September 1956 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Versorgungsamt Fulda erteilte dem Kläger am 8. Juni 1954 einen ablehnenden Bescheid über seinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Das Landesversorgungsamt Hessen half dem Widerspruch des Klägers gemäß Bescheid vom 15. Oktober 1954 nicht ab, da die durch § 84 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgeschriebene Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach § 64 Abs. 2 SGG schon am 26. Juli 1954 geendet habe und daher versäumt sei. Das Sozialgericht Fulda wies durch Urteil vom 9. August 1955 die Klage ab. Sie sei zulässig, aber nicht begründet; denn die Widerspruchsfrist sei versäumt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. September 1956 zurückgewiesen. Das Landessozialgericht ist im Ergebnis der Auffassung des Sozialgerichts beigetreten.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Da das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.

Der Kläger bringt zur Begründung der Revision vor, daß das Landesversorgungsamt ihm seinerzeit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist zu Unrecht verweigert habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Als ein solcher Mangel kann nicht ein Mangel des Verwaltungsverfahrens angesehen werden, wie ihn der Kläger rügt, sondern nur ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens, und zwar grundsätzlich nur ein Mangel im Verfahren des Landessozialgerichts, wenn dessen Urteil mit der Revision angefochten wird. Die den Rechtsmittelgerichten zufallende Aufgabe, neben der sachlich-rechtlichen Überprüfung der Vorentscheidung auch das verfahrensmäßig richtige Zustandekommen der Entscheidung der Vorinstanz unter gewissen Voraussetzungen zu prüfen, hat auch im SGG seinen Niederschlag gefunden. Wenn daher im § 150 Nr. 2 und im § 160 Abs. 1 Nr. 2 SGG von einem "Mangel des Verfahrens" die Rede ist, so kann damit nur ein Mangel im gerichtlichen Verfahren gemeint sein, und zwar im unmittelbar vorausgegangenen Rechtszug. Hätte das Gesetz Mängel des Verwaltungsverfahrens in gleicher Weise hinsichtlich der Nachprüfung durch die Gerichte von anderen Gesetzesverletzungen unterscheiden wollen, so hätte es darüber etwas in den Vorschriften über die Klage sagen müssen. Das ist aber nicht geschehen. Abgesehen von den Vorschriften über die Form und Frist der Klageerhebung ist die Klage, wie aus Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des § 54 SGG zu ersehen ist, stets zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser rechtswidrig sei. Die Zulässigkeit der Klage hängt also nicht davon ab, auf welchen Rechtsgrund der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zurückführt, ob auf eine Verletzung des sachlichen Rechts oder ob auf eine Verletzung des für das Verwaltungsverfahren geltenden Rechts. Auch die Entscheidung des Gerichts, deren Gegenstand die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist, bleibt stets eine Sachentscheidung, selbst wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auf eine Verletzung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zurückgeführt wird. Bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Klage ist mit zu prüfen, ob solche Vorschriften des Verwaltungsverfahrens verletzt sind, welche die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beeinträchtigen können; einer besonderen Rüge, daß diese Verfahrensvorschriften verletzt sind, bedarf es hierbei nicht. Im Hinblick auf die vom Gericht zu entscheidende Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, stehen die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren den sachlichrechtlichen Vorschriften gleich. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durch richtige oder unrichtige Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungsverfahren beeinflußt damit nicht das Verfahren, sondern unmittelbar den Inhalt der Entscheidung des Gerichts. Die Rüge, daß die Vorschriften über das Vorverfahren (§§ 77 bis 86 SGG) verletzt seien, betrifft aus diesem Grunde nicht einen "Mangel des Verfahrens" im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Der Kläger hat eine Verletzung der Vorschriften über das Vorverfahren (§§ 77 bis 86 SGG), mithin über das Verwaltungsverfahren, gerügt und bestreitet damit die Rechtmäßigkeit des von ihr angefochtenen Widerspruchsbescheides. Diese Rüge betrifft demnach nicht einen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG und kann nicht die Revision statthaft machen. Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 169 SGG, die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1958, 1320

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