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BSG Beschluss vom 16.02.1971 - 4 RJ 209/68

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Leitsatz (amtlich)

Der Verpflichtung eines Beigeladenen zur Entrichtung einer Gebühr (SGG §§ 184, 185, 187) für die Revisionsinstanz steht nicht entgegen, daß er in diesem Rechtszug aus dem Rechtsstreit entlassen, seinem Antrag auf Aufhebung des Beiladungsbeschlusses von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht stattgegeben und die von einem anderen Beteiligten eingelegte Revision als unzulässig verworfen worden ist.

 

Normenkette

SGG § 184 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03, S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 185 Fassung: 1958-06-25, § 187 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Erinnerung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom 14. November 1969 gegen die Gebührenfestsetzung vom 24. Oktober 1969 - Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses, Gen. 15 - 31/I - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Erinnerungsführerin war Beigeladene des vorbezeichneten Rechtsstreits. Auf ihren Antrag hin hat das Bundessozialgericht (BSG) den vom Sozialgericht (SG) erlassenen Beiladungsbeschluß aufgehoben. In dem Gebührenverzeichnis, das nach Abschluß des Rechtsstreits erstellt worden ist, ist ihr - neben anderen Verfahrensbeteiligten - die Entrichtung einer Gebühr (§§ 184, 187 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) auferlegt worden. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, sie sei wegen ihrer Entlassung aus dem Verfahren nicht mehr "Beteiligte" im Sinne des § 184 SGG. Hierzu seien nur diejenigen Beteiligten zu rechnen, deren Beteiligung noch nach Erledigung des Rechtsstreits z. Z. der Fälligkeit der Gebühr bestanden habe. Zumindest sei sie so zu stellen, als habe eine Beteiligung in der Revisionsinstanz nicht vorgelegen; ihrem Antrag auf Entlassung aus dem Rechtsstreits sei von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht stattgegeben worden.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gebührenanforderung sind erfüllt.

Nach § 184 Abs. 1, § 187 SGG haben Körperschaften des öffentlichen Rechts für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, in jedem Rechtszug eine Gebühr bzw. einen Gebührenanteil zu entrichten. Diese Verpflichtung entsteht mit Rechtshängigkeit einer Streitsache (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Rechtsstreit, zu dem die Erinnerungsführerin durch das SG wirksam beigeladen worden war, war im Sinne dieser Vorschrift beim BSG rechtshängig.

Es mag dahinstehen, ob im Hinblick darauf, daß die Revision als unzulässig verworfen worden ist, in der Revisionsinstanz noch eine Rechtshängigkeit in dem vom Gesetzgeber im allgemeinen verwendeten Sinne bestanden hat, weil mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs rückwirkend beseitigt worden ist. § 184 SGG erfordert nicht die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes in diesem Sinne, sondern knüpft die Kostenpflicht an die Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens schlechthin an. Rechtshängigkeit im Sinne des § 184 SGG ist, wie das BSG im Ergebnis bereits früher entschieden hat (vgl. SozR Nrn. 1, 2 und 4 zu § 184 SGG), als Anhängigkeit zu verstehen. Dies ist nicht nur der Vorschrift zu entnehmen, daß eine Gebühr für jede "Streitsache", d. h. jeden Prozeß und nicht die einzelnen rechtshängigen prozessualen Ansprüche, zu entrichten ist. Eine solche Auslegung entspricht auch allein der Ausgestaltung, die die Gebührenregelung in den §§ 184 ff SGG gefunden hat. Diese Vorschriften enthalten eine Regelung, die die Gebührenschuld einzig von der Tatsache einer prozeßrechtlich wirksamen Beteiligung an einem Verfahren abhängig macht und hieran die - unwiderlegbare - Vermutung einer Kostenverursachung anschließt, ohne sonstige Umstände zu berücksichtigen. Es sind weder die Rechtmäßigkeit der Beteiligung, das Interesse des Beteiligten am Rechtsstreit, Erfolg oder Mißerfolg noch Art und Ausmaß der tatsächlichen Beteiligung von Bedeutung. Differenzierungen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Ausgleich einer unberechtigten Inanspruchnahme kann allenfalls über § 190 SGG (Niederschlagung einer Gebühr) erreicht werden. Hiermit ist eine vereinfachende Regelung geschaffen worden, die auf eine einfache Entscheidung sowohl hinsichtlich der Entstehung als auch des Weiterbestehens der Gebührenpflicht gerichtet ist. Diese gewollte Vereinfachung verbietet es, in anderen Punkten die Gebührenfrage von der Lösung schwieriger Rechtsprobleme, die sich im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit im sonst üblichen Sinne ergeben könnten, abhängig zu machen und zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit eines Rechtsstreits zu unterscheiden. Es genügt, daß ein gerichtliches Verfahren vorliegt, in dem das Gericht noch zu entscheiden hat und in dem - durch die Beteiligung mitverursacht - Kosten entstehen. Mit dieser Auslegung wird dem Zweck der Gebührenregelung - Verpflichtung der Beteiligten auf eine, wenn auch nur pauschale Erstattung der durch eine Inanspruchnahme des Gerichts erwachsenen Kosten - entsprochen.

Die Verpflichtung der Erinnerungsführerin zur Entrichtung der Gebühr ist auch nicht mit ihrer Entlassung aus dem Verfahren entfallen. Es kann offen bleiben, ob die Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses überhaupt rückwirkend erfolgen kann. Diese Wirkung beträfe jedenfalls nicht den mit Beginn des Verfahrens bzw. der Anhängigkeit in der jeweiligen Instanz bereits entstandenen Gebührenanspruch. Ein rückwirkender Wegfall einer einmal entstandenen Gebühr ist nicht vorgesehen. Insbesondere läßt die Vereinfachungstendenz des Gesetzes auf das Weiterbestehen einer einmal begründeten Gebührenpflicht schließen. Wegen dieser Ausgestaltung hat das BSG (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 184 SGG) für den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels die Pflicht zur Zahlung der Gebühr als fortbestehend angesehen. Der Senat sieht keine Veranlassung, anders zu entscheiden, wenn eine Beteiligung durch Aufhebung des Beiladungsbeschlusses beseitigt wird. Auch hier hat tatsächlich eine Beteiligung stattgefunden.

§ 185 SGG steht dieser Auffassung nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur die Fälligkeit der Gebühr, sie betrifft nicht die Frage, wer Gebührenschuldner ist. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Eintritt der Fälligkeit von einer bis zum Abschluß des Verfahrens bestehenden Beteiligung abhängig sein soll. Der gewählte Fälligkeitstermin spricht nicht für eine solche Auslegung. Er beruht auf der Erwägung, daß erst beim Abschluß des Gesamtverfahrens die Gebührenanforderungen nach der Anzahl der Verfahrensbeteiligten, die gemäß § 187 SGG anteilsmäßig zu berücksichtigen sind, festgestellt werden können. Wenn aber für die Gebührenschuld die Tatsache einer wirksamen Beteiligung allein maßgebend ist, kann dem Umstand, daß die Beiladung möglicherweise bereits in einer Vorinstanz hätte aufgehoben werden müssen, keine Bedeutung zukommen; eine Aufhebung ist nicht erfolgt, die Beteiligung hat fortbestanden. Die Position der Erinnerungsführerin kann nicht günstiger sein als die eines solchen Beteiligten, der von Anfang an zu Unrecht beigeladen worden ist.

Die Erinnerung ist somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669004

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