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BSG Beschluss vom 15.12.1987 - 5b BJ 180/87

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Orientierungssatz

Ein Unterhaltsverzicht schließt grundsätzlich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs 1 RVO aus (vgl BSG 28.3.1979 4 RJ 3/78 = SozR 2200 § 1265 Nr 40).

 

Normenkette

RVO § 1265 Abs 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 17.03.1987; Aktenzeichen L 11 Ar 496/86)

 

Gründe

Nach § 73 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil keiner der Gründe hinreichend dargetan ist, aus denen nach § 160 Abs 2 SGG allein eine nachträgliche Zulassung der Revision durch das BSG in Betracht kommen kann.

Die Beschwerde wird allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt. Diese ist jedoch entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt. Mit der Beschwerde wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage für klärungsbedürftig erachtet, ob ein aus einem verständigen Grund iS der Rechtsprechung des BSG zu § 1291 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgesprochener Unterhaltsverzicht auch im Rahmen des § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO zu berücksichtigen ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schließt ein Unterhaltsverzicht grundsätzlich die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs 1 RVO aus (SozR 2200 § 1265 Nrn 3, 6 und 40). Mit Rücksicht auf die Regelung des § 1265 Satz 2 RVO, nach der eine Hinterbliebenenrente ausnahmsweise auch ohne eine Unterhaltsverpflichtung zu zahlen ist, wenn diese Verpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat, hat der erkennende Senat im Urteil vom 14. März 1985 - 5b RJ 68/84 - (SozR aaO Nr 74) erwogen, einen Hinterbliebenenrentenanspruch auch dann zu bejahen, wenn der Verzicht, welcher zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung geführt hat, wegen eben dieser Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit erfolgt ist. Er hat dabei betont, daß sich die den Unterhaltsverzicht aus verständigem Grund betreffende Rechtsprechung zu § 1291 Abs 2 RVO nicht ohne weiteres auf den Rentenanspruch aus § 1265 Satz 2 RVO übertragen lasse. Hierzu ist in dem genannten Urteil ausgeführt, ein Anspruch auf Rente nach § 1265 Satz 2 RVO komme dann nicht in Betracht, wenn andere Umstände als die hier im Gesetz genannten für den Unterhaltsverzicht maßgebend gewesen sind, wie etwa Einkünfte der geschiedenen Ehefrau aus Kapitalvermögen oder der Wunsch nach einer baldigen Scheidung. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) waren die Motive der Klägerin für den Unterhaltsverzicht die schnellere und leichtere Herbeiführung der Scheidung, die Rücknahme der Widerklage durch den Versicherten, die Übertragung des Sorgerechts für die beiden ehelichen Kinder der Klägerin, die Übernahme des Hausrats sowie der ehelichen Wohnung durch die Klägerin und die Vereinbarung eines höheren Unterhaltsbetrages für die Kinder. Daneben war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Nichtdurchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs für die Klägerin selbst nicht annähernd gleichrangige Mitursache für den Unterhaltsverzicht. Unter diesen Umständen hätte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerdeführerin für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage nähere Ausführungen dazu bedurft, inwiefern Wortlaut und Sinn des § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO die Gewährung einer Hinterbliebenenrente auch dann zulassen, wenn nicht die hier genannten wirtschaftlichen Gründe, sondern andere "verständige" Gründe zum Unterhaltsverzicht geführt haben. Solche Gründe enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

Gründe, die nach § 160 Abs 2 Nrn 2 und 3 SGG zur nachträglichen Zulassung der Revision durch das BSG führen könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.

Zugleich mit der Ablehnung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe muß demnach in entsprechender Anwendung von § 169 SGG die nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründete Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Senats ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663537

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