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BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B

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Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.08.2018; Aktenzeichen L 8 SB 4696/17)

SG Ulm (Entscheidung vom 28.04.2017; Aktenzeichen S 1 SB 1491/12)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2018 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte beim Kläger zuletzt einen GdB von 50 festgestellt (Bescheid vom 2.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 3.4.2012). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 3.8.2018 als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt und einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Der Kläger sei bei der mündlichen Verhandlung vor dem SG bei der Verkündung des klageabweisenden Urteils anwesend gewesen. Das SG habe ihn mit Schreiben vom 4.10.2017 von der Übersendung des Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten am 22.9.2017 informiert und gebeten, sich an seinen Prozessbevollmächtigten zu wenden. Danach habe es sich dem Kläger aufdrängen müssen, sich rechtzeitig an den Prozessbevollmächtigten zu wenden, um die Berufungsfrist einhalten zu können. Dies habe er aber erst am 6.11.2017 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist am 3.11.2017 getan. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger an einer früheren Kontaktaufnahme mit seinem Prozessbevollmächtigten oder an einer eigenhändigen Berufungseinlegung gehindert gewesen sei.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 3.8.2018, ihm zugestellt am 9.8.2018, mit einem am 14.8.2018 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.8.2018 und mehreren weiteren Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass es ihm die "einmonatige Frist zum BSG" nicht ermögliche einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu finden und er nicht wisse, wer als Prozessbevollmächtigter vor dem BSG zugelassen sei.

Mit Schreiben vom 21.8.2018 hat der Senat dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass zur Prozessvertretung vor dem BSG jeder Rechtsanwalt befugt ist. Der Kläger hat in seinen diversen Schreiben des Weiteren darum gebeten, ihn dabei zu unterstützen "einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts.

II

1. Der (sinngemäß gestellte) Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

a) Für das Verfahren der Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG gemäß § 160a SGG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Zur Beiordnung eines Notanwalts ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer ausreichend darlegt, dass es ihm nicht gelungen ist, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris RdNr 3). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3).

Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger trägt wiederholt vor, dass ihm "die einmonatige Frist für das BSG … nicht ermöglicht", einen "zugelassenen Prozessbevollmächtigten-Sachverständigen" zu finden. Zwei von ihm benannte Anwälte hätte die Prozessvertretung abgelehnt. Ob er weitere von ihm ebenfalls benannte Rechtsanwälte sowie seinen Prozessvertreter im Verfahren vor dem SG kontaktiert hat, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Angeführt hat der Kläger hier lediglich Namen, Adressen bzw Telefonnummern. In weiteren Schreiben hat der Kläger sodann mitgeteilt, dass alle konsultierten Kanzleien "Abstand von einer Prozessvertretung" genommen hätten und er keinen "Rechtsverdreher" gefunden habe. Damit ist den genannten Anforderungen an den substantiierten Nachweis nachdrücklicher Bemühungen, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht Genüge getan.

b) Ungeachtet dessen erscheint eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 3.8.2018 bei der gebotenen summarischen Prüfung ähnlich dem Verfahren der Prozesskostenhilfe (≪PKH≫; vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO) jedenfalls aussichtslos. Im Unterschied zur PKH ist der Entscheidungsmaßstab allerdings nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht, sondern "Aussichtslosigkeit" als solche. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Diese Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ geführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen.

Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffes nicht gegeben. Weder wird durch das vorliegende Verfahren eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen noch finden sich Hinweise auf eine mögliche Abweichung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG. Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verfahrensmangel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das LSG bei seiner Ablehnung einer Wiedereinsetzung des Klägers in die Berufungsfrist die Anforderungen des § 67 Abs 1 SGG an ein verschuldetes Fristversäumnis überspannt haben sollte (vgl BSG Urteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 9/92 - SozR 3-1500 § 67 Nr 7 S 17 f). Unverschuldet ist ein Fristversäumnis, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (Senatsurteil vom 18.3.1987 - 9b RU 8/86 - BSGE 61, 213, 214 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 42 mwN). Wie das LSG im Einzelnen überzeugend dargelegt hat, hätte es sich dem prozesserfahrenen Kläger aufdrängen müssen zu diesem zumindest von sich aus Kontakt aufzunehmen, um von ihm den Beginn des Laufs der Berufungsfrist zu erfahren. Denn zum einen war der Kläger bei Erlass des klageabweisenden Urteils ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend, kannte also das Erfordernis einer Berufungseinlegung. Zum anderen hatte ihn das SG mit Schreiben vom 4.10.2017 rechtzeitig von der Übersendung des Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz informiert und um Kontaktaufnahme gebeten. Was den Kläger vor diesen Hintergrund an einer rechtzeitigen eigenhändigen Berufungseinlegung gehindert haben sollte, hat er auch im Verfahren über die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorgetragen.

Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig und kann daher nicht deren Erfolgsaussichten begründen (BSG Beschluss vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 5 mwN).

2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.2991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - Juris), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12719910

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