Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Begründungsfrist. Keine Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet wird.
Normenkette
SGG §§ 65d, 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem der Klägerin am 25.3.2022 zugestellten vorbezeichneten Urteil des LSG hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.4.2022 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 2.6.2022 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde abgelaufen sein dürfte. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte am 12.6.2022 erklärt, er nehme die Beschwerde zurück.
II
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 25.5.2022 laufenden Begründungsfrist begründet werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine Beschwerdebegründung eingereicht, sondern erklärt, dass er die Beschwerde zurücknehme, ohne jedoch die Form des § 65d SGG zu wahren (zur Formunwirksamkeit bei Nichteinhaltung der Vorgaben des § 65d SGG vgl Stäbler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 65d RdNr 23 mwN). Mangels fristgemäßer Beschwerdebegründung und mangels wirksamer Rücknahme der Beschwerde war diese als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 SGG. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen und keine Kosten aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 3 und § 162 Abs 3 VwGO).
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, 47 Abs 1 und 3 GKG auf 5000 Euro festzusetzen.
Roos Karl Hüttmann-Stoll
Fundstellen
Dokument-Index HI15471161 |