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BSG Beschluss vom 06.12.2017 - B 2 U 121/17 B

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Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen L 3 U 107/15)

SG Berlin (Entscheidung vom 01.07.2015; Aktenzeichen S 68 U 464/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 9667,98 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 GKG für alle Rechtszüge auf 9667,98 Euro festzusetzen. Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5, RdNr 60). Diese Differenz beträgt auf der Grundlage der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.9.2017 vorgelegten Berechnung für die Jahre 2013 bis 2016 für die Klägerin 6445,32 Euro, dh pro Jahr im Durchschnitt 1611,33 Euro (= 6445,32 Euro : 4 Jahre). Für die noch nicht abgeschlossenen beiden Jahre 2017 bis 2018 geht der Senat von einer Bedeutung der Sache in Höhe des Durchschnittsbetrags aus (vgl zu dieser Vorgehensweise: BSG Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris RdNr 8), sodass sich ein Streitwert von 9667,98 Euro (= 6445,32 Euro + [1611,33 Euro x 2 Jahre]) errechnet.

Die Festsetzung des Streitwerts auch für das Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG erfüllt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl Senatsbeschlüsse vom 19.4.2017 - B 2 U 238/16 B - Juris RdNr 4 und vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f sowie BSG Urteile vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215 und vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11554074

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